Artikel 14 VO (EU) 2015/983

Überprüfung der Echtheit und Gültigkeit der für die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises erforderlichen Dokumente

(1) In den Fällen, in denen die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats Dokumente ausgestellt hat, die für die Ausstellung des EBA gemäß Artikel 10 erforderlich sind, bescheinigt sie in der IMI-Datei die Gültigkeit und Echtheit der Dokumente.

(2) Bei hinreichend begründeten Zweifeln, dass das verlangte Dokument von einer anderen nationalen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt wurde, bittet die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die betroffene nationale Stelle, die Gültigkeit und Echtheit des Dokuments zu bestätigen. Nach Erhalt der Bestätigung bescheinigt die zuständige Behörde im IMI die Gültigkeit und Echtheit des Dokuments.

(3) Wurde ein Dokument in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt, kontaktiert die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats über das IMI die für EBA-Anträge zuständige Behörde (oder eine andere im IMI registrierte nationale Stelle) des anderen Mitgliedstaats und bittet diese, die Gültigkeit und Echtheit des Dokuments zu überprüfen. Nach Abschluss der Überprüfung bescheinigt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates im IMI, dass die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats die Gültigkeit und Echtheit des Dokuments bestätigt hat.

In den im ersten Unterabsatz aufgeführten Fällen arbeiten die mit der Bearbeitung der EBA-Anträge beauftragten betroffenen Behörden (oder andere im IMI registrierte nationale Behörden) des anderen Mitgliedstaats mit der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zusammen und reagieren unverzüglich auf deren Informationsersuchen.

(4) Bevor die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Echtheit und Gültigkeit des ausgestellten und im IMI gemäß Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung hochgeladenen Dokuments bescheinigt, macht sie Angaben zum Inhalt jedes Dokuments in den vorgegebenen Feldern des IMI. Gegebenenfalls gewährleistet die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Korrektheit der Angaben zum Inhalt der vom Antragsteller über das in Artikel 4b Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannte Online-Instrument eingereichten Dokumente.

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