Artikel 15 VO (EU) 2015/983
Voraussetzungen für die Anforderung beglaubigter Kopien
(1) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats fordert vom Antragsteller binnen der in den Artikeln 4c Absatz 1 und 4d Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehenen Fristen eine beglaubigte Kopie an, sofern die betroffene nationale Behörde des Herkunftsmitgliedstaats oder die zuständige Behörde oder eine betroffene nationale Behörde in einem anderen Mitgliedstaat es versäumt hat, die Gültigkeit und Echtheit eines verlangten Dokuments gemäß den Prüfverfahren nach Artikel 14 dieser Verordnung zu bestätigen und wenn derart beglaubigte Kopien vom Aufnahmemitgliedstaat gemäß Absatz 2 dieses Artikels verlangt werden.
In den in Unterabsatz 3 von Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Fällen und bei Vorliegen berechtigter Zweifel kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats binnen der in den Artikeln 4c Absatz 1 und 4d Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehenen Fristen vom Antragsteller eine beglaubigte Kopie einer Bescheinigung über dessen rechtmäßige Niederlassung anfordern.
(2) Die Mitgliedstaaten legen im IMI fest, für welche Dokumente sie beglaubigte Kopien vom Antragsteller gemäß Absatz 1 verlangen und übermitteln diese Information über das IMI den anderen Mitgliedstaaten.
(3) Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels berühren nicht das Recht der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, bei hinreichend begründeten Zweifeln von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zusätzliche Informationen oder die Einreichung einer beglaubigten Kopie gemäß Artikel 4d Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2005/36/EG anzufordern.
(4) Bei hinreichend begründeten Zweifeln kann die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats vom Antragsteller verlangen, dass er eine beglaubigte Kopie binnen einer von ihr festgelegten angemessenen Frist einreicht.
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