Artikel 16 VO (EU) 2015/983

Behandlung von beglaubigten Kopien

(1) Die Mitgliedstaaten geben im IMI an, welche Arten von beglaubigten Kopien in ihrem Hoheitsgebiet gemäß ihren Rechts- oder Verwaltungsvorschriften akzeptiert werden, und übermitteln diese Information über das IMI den anderen Mitgliedstaaten.

(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten akzeptieren beglaubigte Kopien, die in einem anderen Mitgliedstaat gemäß den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften dieses Mitgliedstaats ausgestellt wurden.

(3) Bei hinreichend begründeten Zweifeln an der Gültigkeit und Echtheit einer in einem anderen Mitgliedstaat beglaubigten Kopie richten die zuständigen Behörden über das IMI ein Ersuchen um zusätzliche Informationen an die zuständigen Behörden in den anderen Mitgliedstaaten. Die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten arbeiten mit diesen Behörden zusammen und kommen dem Ersuchen unverzüglich nach.

(4) Nach Eingang einer beglaubigten Kopie des Antragstellers lädt die zuständige Behörde eine elektronische Fassung des beglaubigten Dokuments hoch und bescheinigt die Echtheit der Kopie in der IMI-Datei.

(5) Der Antragsteller kann das Original eines Dokuments anstelle einer beglaubigten Kopie bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats einreichen. Diese bescheinigt daraufhin in der IMI-Datei, dass die elektronische Kopie des Originals des Dokuments echt ist.

(6) Falls der Antragsteller versäumt, eine beglaubigte Kopie eines verlangten Dokuments binnen der Frist gemäß Artikel 4d Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG einzureichen, führt dies nicht zur Aussetzung der Fristen für die Weiterleitung des Antrags an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats. Das Dokument wird im IMI solange mit der Angabe „Bestätigung der Echtheit und Gültigkeit steht noch aus” versehen, bis eine beglaubigte Kopie eingegangen ist und von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats hochgeladen wurde.

(7) Falls der Antragsteller versäumt, eine beglaubigte Kopie eines verlangten Dokuments binnen der Frist gemäß Artikel 4c Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG einzureichen, kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Ausstellung eines EBA für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung anderer Dienstleistungen als der unter Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG fallenden Dienstleistungen verweigern.

(8) Falls die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats weder von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats noch vom Antragsteller die beglaubigte Kopie eines von ihr verlangten Dokuments erhält, kann sie auf der Grundlage der verfügbaren Informationen binnen der Frist gemäß Absatz 2 und Absatz 3 sowie Absatz 5 Unterabsatz 2 von Artikel 4d der Richtlinie 2005/36/EG entscheiden.

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