Artikel 17 VO (EU) 2015/983

Übersetzungsanforderungen durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats

(1) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats können nur auf ausdrückliches Verlangen der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats gemäß Artikel 18 Absatz 1 einfache oder beglaubigte Übersetzungen der folgenden unterstützenden Dokumente für EBA-Anträge anfordern:

a)
Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Antragstellers;
b)
im Herkunftsmitgliedstaat ausgestellter Ausbildungsnachweis gemäß Nummer 1 Buchstabe b von Teil A des Anhangs II;
c)
von den für EBA-Anträge zuständigen Behörden oder anderen nationalen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigungen gemäß Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe f von Teil A des Anhangs II;
d)
Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung gemäß Buchstabe b von Teil B des Anhangs II und gemäß dem dritten Unterabsatz von Artikel 6 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung sowie die von den für EBA-Anträge zuständigen Behörden oder anderen nationalen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellten Unterlagen, die gemäß Nummer 1 Buchstabe d des Anhangs VII und gemäß den Buchstaben b und e von Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden können.

(2) Jeder Mitgliedstaat gibt im IMI neben den akzeptierten Sprachen an, für welche Dokumente seine zuständigen Behörden in ihrer Funktion als zuständige Behörden des Aufnahmemitgliedstaats einfache oder beglaubigte Übersetzungen vom Antragsteller gemäß den Absätzen 3 und 4 fordern, und übermittelt diese Informationen über das IMI den anderen Mitgliedstaaten.

(3) Abweichend von Absatz 1 verlangt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats vom Antragsteller gemäß Artikel 4b Absatz 3 und Artikel 4c Absatz 1 oder Artikel 4d Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG binnen der ersten Woche nach Eingang seines Antrags die Übersetzungen der in Anhang II genannten Dokumente in die von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats akzeptierten Sprachen, wenn die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats die Übersetzung dieser Dokumente gemäß Absatz 2 dieses Artikels verlangt.

(4) Hat der Antragsteller zusammen mit seinem EBA-Antrag die unter Nummer 2 Buchstaben c und d von Teil A oder Buchstabe d von Teil B des Anhangs II aufgeführten Dokumente eingereicht, verlangt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eine Übersetzung dieser Dokumente in die von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats akzeptierten Sprachen.

(5) Falls der Antragsteller versäumt, die verlangten Übersetzungen der Dokumente nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels einzureichen, betrachtet die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats diese Übersetzungen nicht als fehlende Dokumente gemäß Artikel 4b Absatz 3 und Artikel 4d Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG.

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