Artikel 18 VO (EU) 2015/983

Übersetzungsanforderungen durch die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats

(1) Bei hinreichend begründeten Zweifeln kann die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zusätzliche Informationen, einschließlich einfacher oder beglaubigter Übersetzungen, gemäß Artikel 4d Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2005/36/EG anfordern.

(2) In den in Absatz 1 genannten Fällen kann die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats auch den Antragsteller auffordern, einfache oder beglaubigte Übersetzungen vorzulegen, und eine angemessene Frist dafür festlegen.

(3) Falls die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats weder von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats noch vom Antragsteller eine von ihr verlangte Übersetzung erhält, kann sie auf der Grundlage der verfügbaren Informationen binnen der Frist gemäß Absatz 2 und Absatz 3 sowie Absatz 5 Unterabsatz 2 von Artikel 4d der Richtlinie 2005/36/EG entscheiden.

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