Artikel 19 VO (EU) 2015/983

Behandlung beglaubigter Übersetzungen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten

(1) Jeder Mitgliedstaat gibt im IMI an, welche beglaubigten Übersetzungen in seinem Hoheitsgebiet gemäß seinen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zulässig sind, und übermittelt diese Information über das IMI den anderen Mitgliedstaaten.

(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten akzeptieren beglaubigte Übersetzungen, die in einem anderen Mitgliedstaat gemäß dessen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften ausgestellt wurden.

(3) Bei hinreichend begründeten Zweifeln an der Gültigkeit und Echtheit einer in einem anderen Mitgliedstaat beglaubigten Übersetzung richtet die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats über das IMI ein Ersuchen um zusätzliche Informationen an die betroffenen Behörden in dem anderen Mitgliedstaat. In solchen Fällen kommen die betroffenen Behörden der anderen Mitgliedstaaten dem Ersuchen unverzüglich nach.

(4) Nach Eingang einer beglaubigten Übersetzung des Antragstellers und vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 3 lädt die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats eine elektronische Kopie der beglaubigten Übersetzung hoch und bescheinigt in der IMI-Datei, dass die Übersetzung beglaubigt ist.

(5) Bevor die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats bei begründeten Zweifeln hinsichtlich eines oder mehrerer der in Artikel 17 Absatz 1 aufgeführten Dokumente beglaubigte Übersetzungen anfordert, richtet sie über das IMI ein Ersuchen um zusätzliche Informationen an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats oder an die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, die das betreffende Dokument ausgestellt haben.

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