Artikel 20 VO (EU) 2015/983
Entscheidungen in Bezug auf den EBA-Antrag
(1) Hinsichtlich der Niederlassung und der vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG trifft die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats entweder die Entscheidung, den EBA auszustellen oder die Ausstellung des EBA abzulehnen, oder Ausgleichsmaßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 4 oder Artikel 14 der Richtlinie 2005/36/EG anzuwenden.
(2) Hinsichtlich der vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen, die nicht unter Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG fallen, trifft die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats entweder die Entscheidung den EBA auszustellen oder die Ausstellung des EBA abzulehnen oder die Gültigkeit des EBA zu verlängern.
(3) In den Fällen, in denen eine zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats die Entscheidung trifft, Ausgleichsmaßnahmen gemäß Artikel 14 oder Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG anzuwenden, enthält eine solche Entscheidung auch Informationen zum Inhalt und zur Begründung der Ausgleichsmaßnahmen sowie zur Verpflichtung des Antragstellers, die zuständige Behörde über die Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen zu informieren. Die Überprüfung des EBA-Antrags wird ausgesetzt, bis der Antragsteller die Ausgleichsmaßnahmen abgeschlossen hat.
Nach erfolgreichem Abschluss der Ausgleichsmaßnahmen unterrichtet der Antragsteller die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats darüber mit Hilfe des in Artikel 4b Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Online-Instruments, sofern dies die Behörde verlangt.
In den Fällen, in denen eine zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats die Entscheidung trifft, Ausgleichsmaßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG anzuwenden, vermerkt sie in der IMI-Datei, ob sie dem Antragsteller Gelegenheit gegeben hat, binnen eines Monats nach der Entscheidung über die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen, die Eignungsprüfung abzulegen.
Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates bestätigt im IMI den erfolgreichen Abschluss der Ausgleichsmaßnahmen und stellt den EBA aus.
(4) In den Fällen, in denen eine zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats die Entscheidung trifft, die Ausstellung des EBA abzulehnen, werden die Gründe dafür ebenfalls in der Entscheidung dargelegt. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der betroffenen Person geeignete Rechtsbehelfe bezüglich einer Entscheidung, die Ausstellung eines EBA abzulehnen, zur Verfügung stehen und unterrichten den Antragsteller über das Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels nach dem nationalen Recht.
(5) Das IMI ermöglicht es den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in hinreichend begründeten Fällen die Entscheidung zu treffen, einen ausgestellten EBA zu widerrufen. In einer solchen Entscheidung werden auch die Gründe für den Widerruf dargelegt. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der betroffenen Person geeignete Rechtsbehelfe bezüglich einer Entscheidung, einen ausgestellten EBA zu widerrufen, zur Verfügung stehen und unterrichten den Antragsteller über das Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels nach dem nationalen Recht.
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