Artikel 21 VO (EU) 2015/983

Ergebnis des EBA-Verfahrens

(1) Das in Artikel 4b Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannte Online-Instrument ermöglicht dem Antragsteller ein elektronisches Dokument zu erstellen, in dem das Ergebnis des EBA-Verfahrens angegeben wird, und etwaige Nachweise über das Ergebnis des EBA-Verfahrens herunterzuladen.

(2) In den Fällen, in denen ein EBA ausgestellt wird (einschließlich der im ersten Unterabsatz von Artikel 4d Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Fälle), enthält das elektronische Dokument die in Artikel 4e Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Informationen, und im Falle eines EBA für die Niederlassung den Hinweis, dass der EBA keine Genehmigung für die Ausübung des Berufs im Aufnahmemitgliedstaat darstellt.

(3) Das elektronische Dokument enthält Sicherheitsmerkmale, mit denen Folgendes gewährleistet wird:

a)
die Echtheit des Dokuments, damit sichergestellt ist, dass das Dokument von einer zuständigen, im IMI registrierten und operativen Behörde erstellt wurde und sein Inhalt der Wahrheit entspricht;
b)
die Integrität des Dokuments, wodurch bescheinigt wird, dass die Datei, in der das Dokument enthalten war, seit ihrer Aufnahme in das IMI zu einem bestimmten Datum und einer bestimmten Uhrzeit nicht durch eine externe Behörde geändert wurde.

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