Artikel 2 VO (EU) 2015/983

Am EBA-Verfahren beteiligte zuständige Behörden

(1) Jeder Mitgliedstaat benennt die für EBA-Anträge für jeden der in Anhang I aufgeführten Berufe zuständigen Behörden in seinem Hoheitsgebiet oder gegebenenfalls in Teilen desselben.

Für die Zwecke der Umsetzung von Artikel 7 beauftragt jeder Mitgliedstaat eine oder mehrere zuständige Behörden, EBA-Anträge der betroffenen zuständigen Behörde in seinem Hoheitsgebiet zuzuweisen.

(2) Die Mitgliedstaaten registrieren im Binnenmarkt-Informationssystem (IMI), das mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 geschaffen wurde, mindestens eine zuständige Behörde für jeden der in Anhang I zu dieser Verordnung aufgeführten Berufe sowie mindestens eine zuständige Behörde, die die Aufgabe hat, EBA-Anträge auf ihrem Hoheitsgebiet bis spätestens 18. Januar 2016 zuzuweisen.

(3) Bei der zuständigen Behörde für EBA-Anträge und der zuständigen Behörde für die Zuweisung von EBA-Anträgen kann es sich um ein und dieselbe Behörde handeln.

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