Artikel 3 VO (EU) 2015/983

Elektronische Einreichung von EBA-Anträgen

(1) Der Antragsteller richtet in dem in Artikel 4b Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Online-Instrument ein gesichertes persönliches Konto für die elektronische Einreichung eines EBA-Antrags ein. Dieses Online-Instrument liefert Informationen über den Zweck, den Umfang und die Art der Datenverarbeitung einschließlich Informationen über die Rechte der Antragsteller als betroffene Personen. Das Online-Instrument erfordert die ausdrückliche Zustimmung der Antragsteller zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten in der IMI-Datei.

(2) Das in Artikel 4b Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannte Online-Instrument sieht vor, dass der Antragsteller alle notwendigen Daten im Zusammenhang mit dem in Artikel 4 der vorliegenden Verordnung genannten EBA-Antrag eintragen, die Kopien der nach Artikel 10 Absatz 1 dieser Verordnung für die Ausstellung des EBA erforderlichen Unterlagen hochladen und online alle Informationen hinsichtlich der Fortschritte bei der Bearbeitung seines EBA-Antrags, einschließlich über die zu leistenden Zahlungen, erhalten kann.

(3) Das Online-Instrument bietet dem Antragsteller ferner die Möglichkeit, zusätzliche Informationen oder Dokumente auf elektronischem Weg nachzureichen und die Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner personenbezogenen Daten in der IMI-Datei elektronisch zu beantragen.

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