Artikel 4 VO (EU) 2015/983

Mit EBA-Anträgen zu übermittelnde Informationen

In seinem EBA-Antrag muss der Antragssteller Angaben machen zu

a)
seinen Personalien;
b)
dem Beruf, für den ein EBA beantragt wird;
c)
dem Mitgliedstaat, in dem der Antragssteller sich niederlassen will oder dem Mitgliedstaat, in dem der Antragssteller vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen erbringen will;
d)
dem Mitgliedstaat, in dem der Antragssteller zum Zeitpunkt der Antragsstellung zum Zweck der Ausübung der betreffenden Tätigkeiten rechtmäßig niedergelassen ist;
e)
dem Zweck der beabsichtigten beruflichen Tätigkeit:

i)
Niederlassung;
ii)
vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen;

f)
der von ihm gewählten Regelung:

i)
im Falle der Niederlassung:

automatische Anerkennung gemäß Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG;

allgemeine Regelung zur Anerkennung gemäß Titel III Kapitel I der Richtlinie 2005/36/EG;

ii)
im Falle der vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen:

Dienstleistungsfreiheit mit vorheriger Nachprüfung der Berufsqualifikationen gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG;

Dienstleistungsfreiheit ohne vorherige Nachprüfung der Berufsqualifikationen gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG;

g)
sonstigen Informationen zu der in Buchstabe f genannten Regelung.

Für die in Buchstabe d des ersten Unterabsatzes genannten Zwecke gilt: Ist der Antragssteller zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht rechtmäßig niedergelassen, gibt er den Mitgliedstaat an, in dem er die geforderte Berufsqualifikation erworben hat. Hat der Antragssteller seine Berufsqualifikationen in mehr als einem Mitgliedstaat erworben, so wählt er unter den Mitgliedstaaten, die ihm eine Qualifikation ausgestellt haben, den Mitgliedstaat aus, an den er seinen EBA-Antrag richten wird.

Für die in Buchstabe f des ersten Unterabsatzes genannten Zwecke gilt: Hat der Antragsteller nicht binnen einer Woche nach Eingang des EBA-Antrags die richtige anwendbare Regelung angegeben, fordert die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats den Antragsteller auf, den Antrag gemäß der anwendbaren Regelung erneut einzureichen. Gegebenenfalls wird die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zunächst die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats konsultieren.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.