Artikel 25 VO (EU) 2015/983

Warnung bezüglich eines EBA-Inhabers

(1) Ist der Inhaber eines EBA Gegenstand einer Warnung, stellen die zuständigen Behörden, die den EBA-Antrag gemäß Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung bearbeitet haben, gemäß Artikel 4e Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG sicher, dass die entsprechende IMI-Datei mit den in der Warnung enthaltenen Angaben, einschließlich etwaiger Auswirkungen auf die Ausübung der beruflichen Tätigkeiten, aktualisiert wird.

(2) Um die rechtzeitige Aktualisierung der IMI-Dateien zu gewährleisten, gewähren die Mitgliedstaaten den für die Bearbeitung der EBA-Anträge gemäß Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung zuständigen Behörden Zugang zu den eingehenden Warnungen.

(3) Der EBA-Inhaber wird über die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Aktualisierungen durch das in Artikel 4b Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannte Online-Instrument oder im Falle eines schriftlichen Antrags nach Artikel 8 auf andere Weise von den Aktualisierungen in Kenntnis gesetzt.

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