Artikel 26 VO (EU) 2015/983
Zugriff auf die Warnungen im IMI
Das IMI ermöglicht den zuständigen Behörden, die die ein- und ausgehenden Warnungen bearbeiten, den Zugriff auf sämtliche Warnungen, die sie über das IMI versandt oder empfangen haben und für die das Schließungsverfahren nach Artikel 28 nicht eingeleitet wurde.
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