Artikel 27 VO (EU) 2015/983
Funktionen des IMI für Warnungen
Das IMI bietet folgende Funktionen, die von den zuständigen Behörden, die für die Bearbeitung von ein- und ausgehenden Warnungen benannt wurden, wahrzunehmen sind:
- a)
- Übermittlung von Warnungen gemäß Artikel 56a Absatz 1, 2 oder 3 der Richtlinie 2005/36/EG;
- b)
- Widerruf von Warnungen, die auf der Grundlage einer Entscheidung übermittelt wurden, welche anschließend widerrufen oder aufgehoben wurde;
- c)
- Berichtigung der in Warnungen enthaltenen Angaben und Änderung der Warnungen;
- d)
- Schließung und Löschung von Warnungen gemäß Artikel 56a Absatz 5 und Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG.
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