Artikel 27 VO (EU) 2015/983

Funktionen des IMI für Warnungen

Das IMI bietet folgende Funktionen, die von den zuständigen Behörden, die für die Bearbeitung von ein- und ausgehenden Warnungen benannt wurden, wahrzunehmen sind:

a)
Übermittlung von Warnungen gemäß Artikel 56a Absatz 1, 2 oder 3 der Richtlinie 2005/36/EG;
b)
Widerruf von Warnungen, die auf der Grundlage einer Entscheidung übermittelt wurden, welche anschließend widerrufen oder aufgehoben wurde;
c)
Berichtigung der in Warnungen enthaltenen Angaben und Änderung der Warnungen;
d)
Schließung und Löschung von Warnungen gemäß Artikel 56a Absatz 5 und Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG.

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