Artikel 28 VO (EU) 2015/983
Schließung, Löschung und Änderung von Warnungen
(1) Daten bezüglich Warnungen dürfen so lange im IMI verarbeitet werden, wie sie gültig sind, einschließlich der Beendigung des Schließverfahrens gemäß Artikel 56a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG.
(2) Ist eine Warnung aufgrund des Ablaufs der Geltungsdauer der Sanktion in nicht durch Absatz 5 dieses Artikels abgedeckten Fällen nicht mehr gültig, so ändert die zuständige Behörde, die die ursprüngliche Warnung gemäß Artikel 56a Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG übermittelt hat, den Inhalt der betreffenden Datei, oder sie schließt die Warnmeldung binnen drei Tagen nach Erlass der entsprechenden Entscheidung beziehungsweise nach Eingang der betreffenden Informationen, falls nach nationalem Recht keine Entscheidung erforderlich ist. Die zuständigen Behörden, die die eingegangene Warnung bearbeitet haben, und der betroffene Berufsangehörige werden unverzüglich über alle Änderungen in Bezug auf die Warnung unterrichtet.
(3) Die zuständigen Behörden, die die ausgehende Warnung bearbeitet haben, werden über das IMI regelmäßig daran erinnert, zu prüfen, ob die in der Warnung enthaltenen Angaben nach wie vor gültig sind.
(4) Im Falle einer Widerrufsentscheidung wird die Warnung unverzüglich von der zuständigen Behörde, die die Warnung ursprünglich übermittelt hat, geschlossen und die personenbezogenen Daten werden binnen drei Tagen gemäß Artikel 56a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG aus dem IMI gelöscht.
(5) Im Falle einer Sanktion, deren Geltungsdauer zu dem in Artikel 56a Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG angegebenen Zeitpunkt abgelaufen ist, wird die Warnung automatisch durch das IMI geschlossen; personenbezogene Daten werden gemäß Artikel 56a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG binnen drei Tagen aus dem System gelöscht.
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