Artikel 7 VO (EU) 2015/983
Rolle der zuständigen Behörden, die EBA-Anträge zuweisen
(1) Hat ein Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde für EBA-Anträge für einen bestimmten Beruf in seinem Hoheitsgebiet oder in Teilen desselben benannt, gewährleistet eine zuständige Behörde, die mit der Zuweisung der EBA-Anträge beauftragt wurde, dass der Antrag der betroffenen zuständigen Behörde im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats unverzüglich übermittelt wird.
(2) Hat der Antragsteller den Antrag an einen anderen Mitgliedstaat als seinen Herkunftsmitgliedstaat gerichtet wie in Artikel 6 Absatz 2 oder Artikel 6 Absatz 3 vorgesehen, kann die mit der Zuweisung der EBA-Anträge beauftragte zuständige Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem der Antrag erhalten wurde, es ablehnen, den Antrag binnen einer Woche nach Eingang des EBA-Antrags zu bearbeiten. Sie teilt dies dem Antragsteller mit.
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