Artikel 8 VO (EU) 2015/983
Bearbeitung schriftlicher Anträge durch die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats
(1) Wenn ein Mitgliedstaat die Einreichung schriftlicher EBA-Anträge gestattet und bei Eingang eines solchen schriftlichen Antrags feststellt, dass er gemäß Artikel 6 Absatz 2 oder Absatz 3 nicht für die Bearbeitung dieses Antrags zuständig ist, kann er die Prüfung des Antrags ablehnen und den Antragsteller binnen einer Woche nach Eingang des Antrags von seiner Entscheidung in Kenntnis setzen.
(2) Im Fall schriftlicher EBA-Anträge füllt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats den EBA-Antrag für den Antragsteller auf der Grundlage des schriftlichen EBA-Antrags, der vom Antragsteller eingereicht wurde, in dem in Artikel 4b Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Online-Instrument aus.
(3) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelt dem Antragsteller aktualisierte Angaben über die Bearbeitung des schriftlichen EBA-Antrags, einschließlich etwaiger Erinnerungen gemäß Artikel 4e Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG oder sonstige einschlägige Informationen außerhalb des IMI im Einklang mit den nationalen Verwaltungsverfahren. Sie übermittelt dem Antragsteller den Nachweis über das Ergebnis des EBA-Verfahrens nach Artikel 21 dieser Verordnung unverzüglich nach Abschluss des EBA-Verfahrens.
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