Artikel 1 VO (EU) 2016/101
Methodik für die Berechnung zusätzlicher Bewertungsanpassungen (Additional Valuation Adjustments AVAs)
Die Institute berechnen den Gesamtwert der zusätzlichen Bewertungsanpassungen (im Folgenden „AVAs” ), die zur Anpassung des beizulegenden Zeitwerts an den vorsichtigen Wert erforderlich sind, vierteljährlich nach der in Kapitel 3 beschriebenen Methode, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für die Anwendung der in Kapitel 2 beschriebenen Methode.
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