Artikel 2 VO (EU) 2016/101
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- a)
- „Bewertungsposition” ein Finanzinstrument oder eine Ware oder ein Portfolio von Finanzinstrumenten oder Waren, die im Handels- oder im Anlagebuch geführt und zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden;
- b)
- „Bewertungsinput” auf dem Markt beobachtbare oder nicht beobachtbare Parameter oder Parametermatrizes, die sich auf den beizulegenden Zeitwert einer Bewertungsposition auswirken;
- c)
- „Bewertungsexponierung” den Betrag einer Bewertungsposition, der auf Veränderungen eines Bewertungsinputs reagiert.
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