Artikel 2 VO (EU) 2016/101

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)
„Bewertungsposition” ein Finanzinstrument oder eine Ware oder ein Portfolio von Finanzinstrumenten oder Waren, die im Handels- oder im Anlagebuch geführt und zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden;
b)
„Bewertungsinput” auf dem Markt beobachtbare oder nicht beobachtbare Parameter oder Parametermatrizes, die sich auf den beizulegenden Zeitwert einer Bewertungsposition auswirken;
c)
„Bewertungsexponierung” den Betrag einer Bewertungsposition, der auf Veränderungen eines Bewertungsinputs reagiert.

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