Artikel 18a VO (EU) 2016/1011

Devisenkassakurs-Referenzwerte

(1) Die Kommission bestimmt einen Devisenkassakurs-Referenzwert als ausgenommen, der von außerhalb der Union angesiedelten Administratoren verwaltet wird, sofern beide folgenden Kriterien erfüllt sind:

a)
Der Devisenkassakurs-Referenzwert bezieht sich auf einen Devisenkassakurs einer Drittlandswährung, für die Devisenkontrollen gelten, und
b)
der Devisenkassakurs-Referenzwert

i)
wird häufig, systematisch und regelmäßig zur Absicherung gegen nachteilige Wechselkursschwankungen genutzt oder
ii)
hat keinen entsprechenden alternativen Referenzwert, der von einem in der Union angesiedelten Administrator bereitgestellt wird.

(2) Die Kommission führt eine öffentliche Konsultation durch, um die Devisenkassakurs-Referenzwerte zu ermitteln, die die in Absatz 1 genannten Kriterien erfüllen.

(3) Nach Abschluss der öffentlichen Konsultation erlässt die Kommission bis zum 9. Juni 2026 einen Durchführungsrechtsakt, um eine Liste der Devisenkassakurs-Referenzwerte zu erstellen, die die in Absatz 1 festgelegten Kriterien erfüllen. Die Kommission aktualisiert diese Liste bei Bedarf.

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