Artikel 18a VO (EU) 2016/1011
Devisenkassakurs-Referenzwerte
(1) Die Kommission kann einen Devisenkassakurs-Referenzwert bestimmen, der von außerhalb der Union angesiedelten Administratoren verwaltet wird, sofern beide der folgenden Kriterien erfüllt sind:
- a)
- der Devisenkassakurs-Referenzwert bezieht sich auf einen Devisenkassakurs einer Drittlandswährung, die nicht frei konvertierbar ist, und
- b)
- der Devisenkassakurs-Referenzwert wird häufig, systematisch und regelmäßig zur Absicherung gegen nachteilige Wechselkursschwankungen genutzt.
(2) Bis 31. Dezember 2022 führt die Kommission eine öffentliche Anhörung durch, um die Devisenkassakurs-Referenzwerte zu ermitteln, die die in Absatz 1 genannten Kriterien erfüllen.
(3) Bis 15. Juni 2023 erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 49, um eine Liste der Devisenkassakurs-Referenzwerte zu erstellen, die die in Absatz 1 festgelegten Kriterien erfüllen. Die Kommission aktualisiert diese Liste bei Bedarf.
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