Artikel 18a VO (EU) 2016/1011
Devisenkassakurs-Referenzwerte
(1) Die Kommission bestimmt einen Devisenkassakurs-Referenzwert als ausgenommen, der von außerhalb der Union angesiedelten Administratoren verwaltet wird, sofern beide folgenden Kriterien erfüllt sind:
- a)
- Der Devisenkassakurs-Referenzwert bezieht sich auf einen Devisenkassakurs einer Drittlandswährung, für die Devisenkontrollen gelten, und
- b)
- der Devisenkassakurs-Referenzwert
- i)
- wird häufig, systematisch und regelmäßig zur Absicherung gegen nachteilige Wechselkursschwankungen genutzt oder
- ii)
- hat keinen entsprechenden alternativen Referenzwert, der von einem in der Union angesiedelten Administrator bereitgestellt wird.
(2) Die Kommission führt eine öffentliche Konsultation durch, um die Devisenkassakurs-Referenzwerte zu ermitteln, die die in Absatz 1 genannten Kriterien erfüllen.
(3) Nach Abschluss der öffentlichen Konsultation erlässt die Kommission bis zum 9. Juni 2026 einen Durchführungsrechtsakt, um eine Liste der Devisenkassakurs-Referenzwerte zu erstellen, die die in Absatz 1 festgelegten Kriterien erfüllen. Die Kommission aktualisiert diese Liste bei Bedarf.
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