Artikel 19 VO (EU) 2016/1011

Rohstoff- Referenzwerte

(1) Die im Anhang II festgelegten besonderen Anforderungen finden anstelle der Anforderungen des Titels II, ausgenommen Artikel 10, auf die Bereitstellung von und Beiträge zu Rohstoff- Referenzwerten Anwendung, es sei denn, der betreffende Referenzwert beruht auf regulierten Daten oder auf Eingaben von Kontributoren, bei denen es sich mehrheitlich um beaufsichtigte Unternehmen handelt.

Die Artikel 24, 25 und 26 gelten nicht für die Bereitstellung von und Beiträge zu Rohstoff- Referenzwerten.

(2) Ist ein Rohstoff- Referenzwert ein kritischer Referenzwert und der Basisvermögenswert Gold, Silber oder Platin, gelten die Anforderungen des Titels II anstelle von Anhang II.

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