Artikel 19a VO (EU) 2016/1011

EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel sowie Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte

(1) Für die Bereitstellung von und das Beitragen zu EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel und Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten gelten die Anforderungen des Anhangs III zusätzlich zu den Anforderungen der Titel II, III und IV.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 49 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung der Mindeststandards für EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und Pari- abgestimmte EU-Referenzwerte zu ergänzen und Folgendes genauer zu bestimmen:

a)
die Kriterien für die Auswahl der zugrunde liegenden Vermögenswerte und gegebenenfalls auch etwaige Ausschlusskriterien für bestimmte Vermögenswerte;
b)
die Kriterien und Methoden für die Gewichtung der dem Referenzwert zugrunde liegenden Vermögenswerte;
c)
die Berechnung des Dekarbonisierungszielpfads für die EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel.

(3) Referenzwert-Administratoren, die einen EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel oder einen Paris-abgestimmten EU-Referenzwert bereitstellen, muss bis zum 30. April 2020 die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

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