Artikel 2 VO (EU) 2016/1011
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung von Referenzwerten, das Beitragen von Eingabedaten zu einem Referenzwert und die Verwendung eines Referenzwerts in der Union.
(1a) Die Titel II, III, mit Ausnahme der Artikel 23a, 23b und 23c, IV, V und VI gelten nur für kritische Referenzwerte, signifikante Referenzwerte, EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte.
(1b) Abweichend von Absatz 1a des vorliegenden Artikels gelten Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 27 Absatz 2aa für alle in der Union verwendeten Referenzwerte, die von Administratoren bereitgestellt werden, die
- a)
- in dem in Artikel 36 genannten Register eingetragen sind oder
- b)
- einer Gruppe angehören, von der mindestens ein Administrator in dem in Artikel 36 genannten Register eingetragen ist.
(1c) Abweichend von Absatz 1a des vorliegenden Artikels gilt Artikel 19 für alle Rohstoff-Referenzwerte, die auf beigetragenen Eingabedaten beruhen, es sei denn, eine der folgenden Bedingungen ist erfüllt:
- a)
- Es handelt sich um einen Referenzwert aus regulierten Daten.
- b)
- Es handelt sich um einen Referenzwert, der auf Eingaben von Kontributoren beruht, bei denen es sich mehrheitlich um beaufsichtigte Unternehmen handelt.
- c)
- Es handelt sich um einen kritischen Referenzwert und der Basisvermögenswert ist Gold, Silber oder Platin.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
- a)
- eine Zentralbank;
- b)
- eine Behörde, wenn sie Daten zu Referenzwerten beiträgt, Referenzwerte bereitstellt oder Kontrolle über die Bereitstellung von Referenzwerten ausübt, die für staatliche Politik, einschließlich Maßnahmen in den Bereichen Beschäftigung, Konjunktur und Inflation, verwendet werden;
- c)
- eine zentrale Gegenpartei (CCP), wenn sie Referenzkurse oder Abrechnungskurse bereitstellt, die zum Zweck des Risikomanagements und der Abrechnung von CCP verwendet werden;
- d)
- die Bereitstellung eines einzelnen Referenzkurses für in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführte Finanzinstrumente;
- e)
- die Presse, andere Medien und Journalisten, wenn sie einen Referenzwert lediglich als Teil ihrer journalistischen Tätigkeiten veröffentlichen oder darauf Bezug nehmen, ohne Kontrolle über die Bereitstellung dieses Referenzwerts zu haben;
- f)
- eine natürliche oder juristische Person, die im Rahmen ihrer geschäftlichen, gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit Kredite vergibt oder die Vergabe von Krediten zusagt, soweit diese Person ihre eigenen festen oder variablen Zinssätze veröffentlicht oder der Öffentlichkeit zur Verfügung stellt, die anhand interner Entscheidungen festgelegt wurden und nur für Finanzkontrakte gelten, die von dieser Person oder einem Unternehmen innerhalb desselben Konzerns mit ihren jeweiligen Kunden abgeschlossen werden;
- g)
- einen Rohstoff-Referenzwert, der auf Eingaben von Kontributoren beruht, bei denen es sich mehrheitlich um nicht beaufsichtigte Unternehmen handelt, und bei dem der nominelle Gesamtdurchschnittswert der Finanzinstrumente, die den Referenzwert als Bezugsgrundlage verwenden, nicht mehr als 200 Mio. EUR über einen Zeitraum von zwölf Monaten beträgt;
- h)
- einen Index-Anbieter in Bezug auf einen von ihm bereitgestellten Index, wenn der Anbieter keine Kenntnis davon hat und vernünftigerweise auch keine Kenntnis davon haben konnte, dass dieser Index für die in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 3 genannten Zwecke verwendet wird;
- i)
- einen von der Kommission gemäß Artikel 18a Absatz 1 bestimmten Devisenkassakurs-Referenzwert.
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