Artikel 3 VO (EU) 2016/1011

Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„Index” jede Zahl,

a)
die veröffentlicht oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird;
b)
die regelmäßig,

i)
ganz oder teilweise, durch Anwendung einer Formel oder einer anderen Berechnungsmethode oder durch Bewertung bestimmt wird und
ii)
auf der Grundlage des Werts eines oder mehrerer Basisvermögenswerte oder Basispreise, einschließlich geschätzter Preise, tatsächlicher oder geschätzter Zinssätze, Quotierungen und verbindlicher Quotierungen oder sonstiger Werte oder Erhebungen erfolgt;

2.
„Index-Anbieter” eine natürliche oder juristische Person, die die Kontrolle über die Bereitstellung eines Indexes ausübt;
3.
„Referenzwert” jeden Index, auf den Bezug genommen wird, um den für ein Finanzinstrument oder einen Finanzkontrakt zahlbaren Betrag oder den Wert eines Finanzinstruments zu bestimmen, oder einen Index, der verwendet wird, um die Wertentwicklung eines Investmentfonds zwecks Rückverfolgung der Rendite dieses Indexes oder der Bestimmung der Zusammensetzung eines Portfolios oder der Berechnung der Anlageerfolgsprämien (Performance Fees) zu messen;
4.
„Referenzwert-Familie” eine Gruppe von Referenzwerten, die von demselben Administrator bereitgestellt und aus Eingabedaten derselben Art bestimmt wird und spezifische Messungen desselben oder eines ähnlichen Marktes bzw. derselben oder einer ähnlichen wirtschaftlichen Realität liefert;
5.
„Bereitstellung eines Referenzwerts”

a)
die Verwaltung der Mechanismen für die Bestimmung eines Referenzwerts;
b)
die Erhebung, Analyse oder Verarbeitung von Eingabedaten zwecks Bestimmung eines Referenzwerts;
c)
die Bestimmung eines Referenzwerts durch Anwendung einer Formel oder anderen Berechnungsmethode oder durch Bewertung der zu diesem Zweck bereitgestellten Eingabedaten;

6.
„Administrator” eine natürliche oder juristische Person, die die Kontrolle über die Bereitstellung eines Referenzwerts ausübt;
7.
„Verwendung eines Referenzwerts”

a)
die Ausgabe eines Finanzinstruments, für das ein Index oder eine Indexkombination als Bezugsgrundlage dient;
b)
die Bestimmung des im Rahmen eines Finanzinstruments oder -kontrakts zahlbaren Betrags unter Bezugnahme auf einen Index oder eine Indexkombination;
c)
den Umstand, Vertragspartei eines Finanzkontrakts zu sein, für den ein Index oder eine Indexkombination als Bezugsgrundlage dient;
d)
die Bereitstellung eines Sollzinssatzes im Sinne von Artikel 3 Buchstabe j der Richtlinie 2008/48/EG, der als Spread oder Aufschlag auf einen Index oder eine Indexkombination berechnet wird und ausschließlich für einen Finanzkontrakt als Bezugsgrundlage verwendet wird, bei dem der Kreditgeber Vertragspartei ist;
e)
die Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds anhand eines Indexes oder einer Indexkombination zwecks Rückverfolgung der Rendite dieses Indexes oder dieser Indexkombination, Bestimmung der Zusammensetzung eines Portfolios oder Berechnung der Anlageerfolgsprämien (Performance Fees);

8.
„Beitragen von Eingabedaten” die Übermittlung von nicht ohne Weiteres verfügbaren Eingabedaten an einen Administrator oder an eine andere Person zur Weiterleitung an einen Administrator, die im Zusammenhang mit der Bestimmung eines Referenzwerts erforderlich ist und zu diesem Zweck erfolgt;
9.
„Kontributor” eine natürliche oder juristische Person, die Eingabedaten beiträgt;
10.
„beaufsichtigter Kontributor” ein beaufsichtigtes Unternehmen, das Eingabedaten für einen in der Union angesiedelten Administrator beiträgt;
11.
„Submittent” eine natürliche Person, die vom Kontributor zum Zweck des Beitragens von Eingabedaten beschäftigt wird;
12.
„Prüfer” einen Mitarbeiter eines Administrators eines Rohstoff- Referenzwerts oder eine andere natürliche Person, deren Leistungen vom Administrator in Anspruch genommen werden oder der Kontrolle des Administrators unterliegen, und der/die dafür verantwortlich ist, auf Eingabedaten und andere Informationen eine Methodik anzuwenden oder diese zu beurteilen, um zu einer abschließenden Bewertung in Bezug auf den Preis eines bestimmten Rohstoffs zu gelangen;
13.
„Experteneinschätzung” die Ausübung von Ermessen durch einen Administrator oder Kontributor in Bezug auf die Nutzung von Daten zur Bestimmung eines Referenzwerts, einschließlich der Extrapolation von Werten vorausgegangener oder verbundener Transaktionen, Wertbereinigungen für Faktoren, die die Datenqualität beeinflussen können, wie Marktereignisse oder die Verschlechterung der Bonität eines Käufers oder Verkäufers und die stärkere Gewichtung von verbindlichen Geboten oder Offerten gegenüber einer bestimmten abgeschlossenen Transaktion;
14.
„Eingabedaten” die von einem Administrator zur Bestimmung eines Referenzwerts verwendeten Daten in Bezug auf den Wert eines oder mehrerer Basisvermögenswerte oder Preise, einschließlich geschätzter Preise, Quotierungen, verbindlicher Quotierungen oder anderer Werte;
15.
„Transaktionsdaten” überwachbare Preise, Zinssätze, Indizes oder Werte, die Transaktionen zwischen nicht verbundenen Parteien an einem aktiven Markt wiedergeben, der wettbewerblichen Angebots- und Nachfragekräften unterliegt;
16.
„Finanzinstrument” eines der in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführten Instrumente, für das die Zulassung zum Handel an einem Handelsplatz im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 24 der Richtlinie 2014/65/EU beantragt wurde oder das an einem Handelsplatz im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 24 der Richtlinie 2014/65/EU oder über einen systematischen Internalisierer im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 20 dieser Richtlinie gehandelt wird;
17.
„beaufsichtigtes Unternehmen” eines der Folgenden:

a)
ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1);
b)
eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU;
c)
ein Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2);
d)
ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 4 der Richtlinie 2009/138/EG;
e)
einen OGAW im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG oder gegebenenfalls eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie;
f)
einen Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(3);
g)
eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Artikels 6 Buchstabe a der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(4);
h)
einen Kreditgeber im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Richtlinie 2008/48/EG zu Zwecken von Kreditverträgen im Sinne des Artikels 3 Buchstabe c jener Richtlinie;
i)
ein Nichtkreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Nummer 10 der Richtlinie 2014/17/EU zu Zwecken von Kreditverträgen im Sinne des Artikels 4 Nummer 3 jener Richtlinie;
j)
einen Marktbetreiber im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/65/EU;
k)
eine CCP im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(5);
l)
ein Transaktionsregister im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;
m)
einen Administrator;

18.
„Finanzkontrakt”

a)
jeden Kreditvertrag im Sinne des Artikels 3 Buchstabe c der Richtlinie 2008/48/EG;
b)
jeden Kreditvertrag im Sinne des Artikels 4 Nummer 3 der Richtlinie 2014/17/EU;

19.
„Investmentfonds” einen AIF im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU oder einen OGAW im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG;
20.
„Leitungsorgan” das Organ oder die Organe eines Administrators oder eines anderen beaufsichtigten Unternehmens, das (die) nach nationalem Recht bestellt wurde (wurden) und befugt ist (sind), die Strategie, die Ziele und die allgemeine Richtung des Administrators oder anderen beaufsichtigten Unternehmens vorzugeben, und das (die) Entscheidungen der Geschäftsleitung überwacht (überwachen) und dem (denen) die Personen angehören, die die Geschäfte des Administrators oder anderen beaufsichtigten Unternehmens tatsächlich führen;
21.
„Verbraucher” eine natürliche Person, die bei den unter diese Verordnung fallenden Finanzkontrakten zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer geschäftlichen, beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann;
22.
„Referenzzinssatz” einen Referenzwert, der im Sinne der Nummer 1 Buchstabe b Ziffer ii dieses Absatzes auf der Grundlage des Zinssatzes bestimmt wird, zu dem Banken anderen Banken oder anderen Agenten als Banken auf dem Geldmarkt Kredite gewähren oder bei diesen Kredite aufnehmen können;
22a.
„Devisenkassakurs-Referenzwert” einen Referenzwert, der den in einer Währung ausgedrückten Preis einer anderen Währung oder eines Korbs von anderen Währungen für die Lieferung am frühestmöglichen Wertstellungstag wiedergibt;
23.
„Rohstoff-Referenzwert” einen Referenzwert, bei dem der Basisvermögenswert für die Zwecke von Nummer 1 Buchstabe b Ziffer ii dieses Absatzes eine Ware im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006(6) mit Ausnahme der in Anhang I Abschnitt C Nummer 11 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Emissionszertifikate ist;
23a.
„EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel” einen Referenzwert, der als EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel bezeichnet wird und folgende Anforderungen erfüllt:

a)
für die Zwecke von Nummer 1 Buchstabe b Ziffer ii dieses Absatzes und des Artikels 19b werden seine zugrunde liegenden Vermögenswerte so ausgewählt, gewichtet oder ausgeschlossen, dass sich das daraus resultierende Referenzwert-Portfolio auf einem Dekarbonisierungszielpfad befindet; und
b)
er wurde nach den Mindeststandards erstellt, die in den in Artikel 19a Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakten festgelegt wurden;

23b.
„Paris-abgestimmter EU-Referenzwert” einen Referenzwert, der als Paris-abgestimmter EU-Referenzwert bezeichnet wird und die folgenden Anforderungen erfüllt:

a)
für die Zwecke von Nummer 1 Buchstabe b Ziffer ii dieses Absatzes und des Artikels 19c werden seine zugrunde liegenden Vermögenswerte so ausgewählt, gewichtet oder ausgeschlossen, dass die CO2-Emissionen des daraus resultierenden Referenzwert-Portfolios auf die Ziele des Übereinkommens von Paris — das im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossen wurde und das die Union am 5. Oktober 2016 billigte(7) (im Folgenden „Übereinkommen von Paris” ) — ausgerichtet sind,
b)
er wurde nach den Mindeststandards erstellt, die in den in Artikel 19a Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakten festgelegt wurden, und
c)
durch die Tätigkeiten im Zusammenhang mit seinen zugrunde liegenden Vermögenswerten werden andere Ziele in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance (ESG) nicht erheblich beeinträchtigt;

23c.
„Dekarbonisierungszielpfad” einen messbaren, wissenschaftsgestützten, zeitgebundenen Zielpfad zur Ausrichtung auf die Ziele des Übereinkommens von Paris durch die Verringerung der in Anhang III Nummer 1 Buchstabe e genannten Scope-1-, Scope-2- und Scope-3- CO2-Emissionen;
24.
„Referenzwert aus regulierten Daten” einen durch die Anwendung einer Formel auf der Grundlage von Daten aus folgenden Quellen erstellten Referenzwert:

a)
Eingabedaten, die vollständig beigetragen werden von

i)
einem Handelsplatz im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 24 der Richtlinie 2014/65/EU oder einem Handelsplatz in einem Drittstaat, für den die Kommission einen Durchführungsbeschluss erlassen hat, nach dem der Rechts- und Aufsichtsrahmen dieses Drittstaats als gleichwertig im Sinne des Artikels 28 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) oder des Artikels 25 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates betrachtet wird, oder einem regulierten Markt, der nach Artikel 2a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als gleichwertig angesehen wird, in jedem Fall jedoch nur in Bezug auf Transaktionsdaten betreffend Finanzinstrumente,
ii)
einem genehmigten Veröffentlichungssystem im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 52 der Richtlinie 2014/65/EU oder einem konsolidierten Datenticker im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 53 der Richtlinie 2014/65/EU, das bzw. der in Einklang mit verbindlichen Transparenzanforderungen für den Nachhandel steht, jedoch nur in Bezug auf Transaktionsdaten, die an einem Handelsplatz gehandelte Finanzinstrumente betreffen,
iii)
einem genehmigten Meldemechanismus im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 54 der Richtlinie 2014/65/EU, jedoch nur in Bezug auf Transaktionsdaten, die an einem Handelsplatz gehandelte Finanzinstrumente betreffen und die in Einklang mit verbindlichen Transparenzanforderungen für den Nachhandel offengelegt werden müssen,
iv)
einer Strombörse im Sinne des Artikels 37 Absatz 1 Buchstabe j der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(9),
v)
einer Erdgasbörse im Sinne des Artikels 41 Absatz 1 Buchstabe j der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(10),
vi)
einer Auktionsplattform im Sinne des Artikels 26 oder des Artikels 30 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission(11),
vii)
einem Dienstleister, an den der Administrator des Referenzwerts die Datenerhebung in Einklang mit Artikel 10, ausgenommen Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe f, ausgelagert hat, sofern der Dienstleister die Daten vollständig von einer unter den Ziffern i bis vi der vorliegenden Nummer genannten Stelle erhält;

b)
Nettoinventarwerte von Investmentfonds;

25.
„kritischer Referenzwert” einen Referenzwert, ausgenommen Referenzwerte aus regulierten Daten, der eine der Voraussetzungen des Artikels 20 Absatz 1 erfüllt und der auf der gemäß jenem Artikel von der Kommission erstellten Liste steht;
26.
„signifikanter Referenzwert” einen Referenzwert, der die Voraussetzungen des Artikels 24 Absatz 1 erfüllt;
27.
„nicht signifikanter Referenzwert” einen Referenzwert, der die Voraussetzungen der Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 24 Absatz 1 nicht erfüllt;
28.
„angesiedelt” in Bezug auf eine juristische Person, den Staat, in dem diese juristische Person ihren eingetragenen Sitz oder eine andere offizielle Anschrift unterhält, und in Bezug auf eine natürliche Person den Staat, in dem diese natürliche Person ihren Steuerwohnsitz unterhält;
29.
„Behörde”

a)
eine Regierung oder andere öffentliche Verwaltung, einschließlich der Stellen, die für die Staatsschuldenverwaltung zuständig oder daran beteiligt sind;
b)
eine Stelle oder Person, die entweder aufgrund innerstaatlichen Rechts Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt oder unter der Kontrolle einer Stelle im Sinne von Buchstabe a öffentliche Zuständigkeiten hat, öffentliche Aufgaben wahrnimmt oder öffentliche Dienstleistungen, einschließlich Maßnahmen in den Bereichen Beschäftigung, Konjunktur und Inflation, erbringt.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 49 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um technische Aspekte der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Begriffsbestimmungen näher auszuführen und insbesondere festzulegen, was für die Zwecke der Bestimmung des Begriffs Index unter Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit zu verstehen ist.

Sofern anwendbar, trägt die Kommission den Marktentwicklungen bzw. den technologischen Entwicklungen sowie der internationalen Konvergenz der Aufsichtspraxis in Bezug auf Referenzwerte Rechnung.

(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um ein Verzeichnis der unter die Begriffsbestimmung gemäß Absatz 1 Nummer 29 des vorliegenden Artikels fallenden Behörden in der Union zu erstellen und zu überprüfen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 50 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Sofern anwendbar, trägt die Kommission den Marktentwicklungen bzw. den technologischen Entwicklungen sowie der internationalen Konvergenz der Aufsichtspraxis in Bezug auf Referenzwerte Rechnung.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(2)

Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).

(3)

Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

(4)

Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10).

(5)

Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

(6)

Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie (ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 1).

(7)

Beschluss (EU) 2016/1841 des Rates vom 5. Oktober 2016 über den Abschluss des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris im Namen der Europäischen Union (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 1).

(8)

Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).

(9)

Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55).

(10)

Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94).

(11)

Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 302 vom 18.11.2010, S. 1).

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