Artikel 24a VO (EU) 2016/1011

Anforderungen an Administratoren signifikanter Referenzwerte

(1) Der Administrator eines Referenzwerts, der die in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a genannte Bedingung erfüllt, beantragt innerhalb von 60 Arbeitstagen nach der in Artikel 24 Absatz 2 genannten Mitteilung bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er angesiedelt ist, die Zulassung oder Registrierung. Ist dieser Administrator in einem Drittstaat angesiedelt und ist der Referenzwert nicht von einem nach Artikel 30 erlassenen Gleichwertigkeitsbeschluss abgedeckt, so beantragt dieser Administrator innerhalb von 60 Arbeitstagen nach der in Artikel 24 Absatz 2 genannten Mitteilung entweder

a)
eine Anerkennung durch die ESMA nach dem Verfahren des Artikels 32 oder
b)
eine Übernahme nach dem Verfahren des Artikels 33; in diesem Fall wählt der Administrator einen übernehmenden Administrator in der Union, der bei der ESMA einen Antrag stellt.

(2) Innerhalb von 60 Arbeitstagen nach einer Einstufung gemäß Artikel 24 Absatz 3 beantragt der Administrator des Referenzwerts, sofern er nicht bereits zugelassen oder registriert ist, gemäß Artikel 34 die Zulassung oder Registrierung durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem er angesiedelt ist.

(3) Innerhalb von 60 Arbeitstagen nach einer Einstufung gemäß Artikel 24 Absatz 6 beantragt der Administrator des Referenzwerts, sofern dieser Referenzwert nicht bereits unter einen gemäß Artikel 30 erlassenen Gleichwertigkeitsbeschluss fällt, entweder

a)
eine Anerkennung durch die ESMA nach dem Verfahren des Artikels 32 oder
b)
eine Übernahme nach dem Verfahren des Artikels 33; in diesem Fall wählt der Administrator einen übernehmenden Administrator in der Union, der bei der ESMA einen Antrag stellt.

(4) Innerhalb von 60 Arbeitstagen nach einer Einstufung gemäß Artikel 24 Absatz 7 beantragt der Administrator des Referenzwerts, sofern er nicht bereits zugelassen oder registriert ist, die Zulassung oder Registrierung durch die einstufende zuständige Behörde gemäß Artikel 34.

(5) Die ESMA und die zuständigen Behörden nutzen die ihnen im Rahmen dieser Verordnung übertragenen Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse, um sicherzustellen, dass die Administratoren ihren Pflichten nachkommen.

(6) Die zuständige Behörde bzw. die ESMA geben eine öffentliche Bekanntmachung mit dem Hinweis heraus, dass ein von einem Administrator bereitgestellter signifikanter Referenzwert nicht dieser Verordnung entspricht und die Nutzer diesen Referenzwert nicht verwenden dürfen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)
Der betreffende Administrator hat innerhalb von 60 Arbeitstagen nach der in Artikel 24 Absatz 2 genannten Mitteilung, der in Artikel 24 Absatz 3 genannten Einstufung oder der in Artikel 24 Absatz 6 genannten Einstufung keine Verfahren eingeleitet, um Absatz 1, 2 bzw. 3 des vorliegenden Artikels nachzukommen;
b)
das Zulassungs-, Registrierungs-, Anerkennungs- oder Übernahmeverfahren ist fehlgeschlagen;
c)
die ESMA hat dem betreffenden Administrator gemäß Artikel 31 die Registrierung entzogen;
d)
die ESMA hat dem betreffenden Administrator gemäß Artikel 32 Absatz 8 die Anerkennung entzogen oder diese ausgesetzt;
e)
die Übernahme ist für den betreffenden Administrator gemäß Artikel 33 Absatz 6 ausgelaufen;
f)
die zuständige Behörde hat dem betreffenden Administrator die Zulassung oder Registrierung gemäß Artikel 35 entzogen oder diese ausgesetzt.

Die zuständigen Behörden setzen die ESMA unverzüglich über alle von ihnen herausgegebenen öffentlichen Bekanntmachungen in Kenntnis. Die ESMA veröffentlicht alle herausgegebenen öffentlichen Bekanntmachungen auf ihrer Website. Die ESMA und die zuständige Behörde entfernen unverzüglich die öffentliche Bekanntmachung, sobald der Grund hierfür nicht mehr besteht.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.