Artikel 25 VO (EU) 2016/1011
Ausnahmen von den spezifischen Anforderungen für signifikante Referenzwerte
(1) Der Administrator kann entscheiden, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 7 Buchstaben c, d und e, Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b oder Artikel 15 Absatz 2 auf seinen signifikanten Referenzwert nicht anzuwenden, wenn dieser Administrator der Ansicht ist, dass die Anwendung einer oder mehrerer dieser Bestimmungen unter Berücksichtigung der Art oder der Auswirkungen des Referenzwerts oder der Größe des Administrators unverhältnismäßig wäre.
(2) Entscheidet der Administrator, eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Bestimmungen nicht anzuwenden, so teilt er dies unverzüglich der zuständigen Behörde mit und unterbreitet ihr alle einschlägigen Informationen, mit denen die Einschätzung des Administrators belegt wird, dass die Anwendung einer oder mehrerer dieser Bestimmungen unter Berücksichtigung der Art oder der Auswirkungen der Referenzwerte oder der Größe des Administrators unverhältnismäßig wäre.
(3) Die zuständige Behörde kann entscheiden, dass der Administrator eines signifikanten Referenzwerts dennoch eine oder mehrere der in Artikel 4 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 7 Buchstaben c, d und e, Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 15 Absatz 2 festgelegten Anforderungen anwendet, wenn sie der Ansicht ist, dass dies unter Berücksichtigung der Art oder der Auswirkungen der Referenzwerte oder der Größe des Administrators angemessen wäre. In ihrer Einschätzung berücksichtigt die zuständige Behörde auf der Grundlage der vom Administrator bereitgestellten Informationen folgende Kriterien:
- a)
- die Manipulationsanfälligkeit des Referenzwerts;
- b)
- die Art der Eingabedaten;
- c)
- den Umfang der Interessenkonflikte;
- d)
- den Ermessensspielraum des Administrators;
- e)
- die Auswirkungen des Referenzwerts auf die Märkte;
- f)
- die Art, den Umfang und die Komplexität der Bereitstellung des Referenzwerts;
- g)
- die Bedeutung des Referenzwerts für die Finanzstabilität;
- h)
- den Wert der Finanzinstrumente, Finanzkontrakte oder Investmentfonds, bei denen dieser Referenzwert als Bezugsgrundlage dient;
- i)
- die Größe, Organisationsform oder Struktur des Administrators.
(4) Die zuständige Behörde teilt dem Administrator innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Benachrichtigung des Administrators nach Absatz 2 ihre Entscheidung, eine zusätzliche Anforderung gemäß Absatz 3 anzuwenden, mit. Erfolgt die Benachrichtigung an die zuständige Behörde während des Zulassungs- oder Registrierungsverfahrens, gelten die in Artikel 34 genannten Fristen.
(5) Bei der Ausübung ihrer Aufsichtsbefugnisse gemäß Artikel 41 überprüft die zuständige Behörde regelmäßig, ob ihre Einschätzung gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels noch zutrifft.
(6) Gelangt die zuständige Behörde zu der hinreichend begründeten Auffassung, dass die ihr gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels übermittelten Informationen unvollständig sind oder es ergänzender Informationen bedarf, gilt die in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannte Frist von 30 Tagen erst ab dem Zeitpunkt, an dem der Administrator diese ergänzenden Informationen vorlegt, es sei denn, die Fristen nach Artikel 34 gelten gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels.
(7) Erfüllt der Administrator eines signifikanten Referenzwerts eine oder mehrere der in Artikel 4 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 7 Buchstaben c, d und e, Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 15 Absatz 2 festgelegten Anforderungen nicht, veröffentlicht und pflegt er eine Konformitätserklärung, in der klar angegeben ist, warum nichts dagegen einzuwenden ist, dass er diese Bestimmungen nicht einhält.
(8) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um ein Muster für die in Absatz 7 genannte Konformitätserklärung zu entwickeln.
Die ESMA legt der Kommission bis zum 1. April 2017 die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
(9) Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen die in Absatz 3 genannten Kriterien näher ausgeführt werden.
Die ESMA legt der Kommission die Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. April 2017 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem Verfahren der Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
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