Artikel 13 VO (EU) 2016/1012

Rechte von Züchtern, die an gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogrammen teilnehmen

(1) Die Züchter sind berechtigt, an einem gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramm teilzunehmen, sofern

a)
ihre Zuchttiere in Betrieben gehalten werden, die sich innerhalb des geografischen Gebiets dieses Zuchtprogramms befinden;
b)
ihre Zuchttiere — bei reinrassigen Zuchttieren — zur Rasse oder — bei Hybridzuchtschweinen — zur Rasse, Linie oder Kreuzung, auf die sich dieses Zuchtprogramm erstreckt, gehören.

(2) Züchter, die an einem gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramm teilnehmen, haben ein Anrecht darauf, dass

a)
ihre reinrassigen Zuchttiere in der Hauptabteilung des von dem Zuchtverband gemäß den Artikeln 18 und 20 angelegten Zuchtbuchs für die Rasse eingetragen werden;
b)
ihre Tiere in einer zusätzlichen Abteilung des von dem Zuchtverband gemäß Artikel 20 angelegten Zuchtbuchs für die Rasse erfasst werden;
c)
ihre Hybridzuchtschweine in ein Zuchtregister eingetragen werden, das von einem Zuchtunternehmen gemäß Artikel 23 für die Rasse, die Linie oder die Kreuzung angelegt wurde;
d)
sie an einer Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung gemäß Artikel 25 teilnehmen können;
e)
ihnen eine Tierzuchtbescheinigung gemäß Artikel 30 Absätze 1 und 4 ausgestellt wird;
f)
ihnen auf Anfrage und nach Verfügbarkeit aktuelle Ergebnisse der Leistungsprüfung und der Zuchtwertschätzung ihrer Zuchttiere bereitgestellt werden;
g)
ihnen Zugang zu allen anderen Dienstleistungen gewährt wird, die den teilnehmenden Züchtern im Rahmen dieses Zuchtprogramms von dem Zuchtverband oder dem Zuchtunternehmen, der bzw. das Zuchtprogramm durchführt, bereitgestellt werden.

(3) Sofern die Bestimmungen eines Zuchtverbands oder eines Zuchtunternehmens eine Mitgliedschaft vorsehen, haben die in Absatz 1 genannten Züchter zusätzlich zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Rechten auch das Recht,

a)
als Mitglied in dem Zuchtverband oder Zuchtunternehmen aufgenommen zu werden;
b)
gemäß der in Anhang I Teil 1 Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe b genannten Satzung an der Festlegung und der Weiterentwicklung des Zuchtprogramms teilzunehmen.

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