Artikel 17 VO (EU) 2016/1012

Zusätzliche Abteilungen der Zuchtbücher

Ein Zuchtverband kann im Zuchtbuch eine oder mehrere zusätzliche Abteilungen für Tiere derselben Art vorsehen, die nicht für eine Eintragung in die Hauptabteilung infrage kommen, wenn die im Zuchtprogramm festgelegten Regeln die Eintragung der Nachkommen dieser Tiere in die Hauptabteilung gemäß folgenden Bestimmungen erlauben:

a)
im Falle weiblicher Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen: Anhang II Teil 1 Kapitel III Nummer 1 Buchstabe a; oder
b)
im Falle von Tieren gefährdeter Rinder-, Schweine-, Schaf- und Ziegenrassen oder einer „robusten” Schafrasse: Anhang II Teil 1 Kapitel III Nummer 2; oder
c)
im Falle männlicher und weiblicher Equiden: Anhang II Teil 1 Kapitel III Nummer 1 Buchstabe b.

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