Artikel 19 VO (EU) 2016/1012
Ausnahmeregelungen von den Anforderungen an die Eintragung von Tieren in der Hauptabteilung von Zuchtbüchern bei der Züchtung einer neuen Rasse oder der Wiederherstellung einer Rasse
(1) Abweichend von den Bestimmungen von Artikel 18 Absatz 1 kann ein Zuchtverband, wenn er ein gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigtes Zuchtprogramm für eine Rasse durchführt, für die es in keinem Mitgliedstaat und in keinem auf der Liste gemäß Artikel 34 aufgeführten Drittstaat ein Zuchtbuch gibt, in der Hauptabteilung des neu erstellten Zuchtbuchs reinrassige Zuchttiere oder Nachkommen von reinrassigen Zuchttieren verschiedener Rassen oder jedes Tier eintragen, bei dem der Zuchtverband der Ansicht ist, dass es den Eigenschaften der neuen Rasse entspricht und — falls angezeigt — die im Zuchtprogramm festgelegten Mindestanforderungen an die Leistung erfüllt.
Zuchtverbände, die diese Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen,
- a)
- legen in ihrem Zuchtprogramm einen Zeitraum für das Anlegen des neuen Zuchtbuchs fest, der dem Generationsintervall der betreffenden Art oder Rasse angemessen ist;
- b)
- verweisen auf alle bestehenden Zuchtbücher, in die die reinrassigen Zuchttiere oder ihre Eltern erstmals nach der Geburt eingetragen wurden, wobei sie auch die ursprüngliche Registriernummer in dem jeweiligen Zuchtbuch angeben;
- c)
- machen in ihrem System zur Erfassung von Abstammungsdaten die Tiere kenntlich, die sie als Gründertiere der Rasse erachten.
(2) Unternimmt ein Zuchtverband den Versuch, eine ausgestorbene oder ernsthaft vom Aussterben bedrohte Rasse wiederherzustellen, kann ein Mitgliedstaat oder auf dessen Entscheidung seine zuständige Behörde genehmigen, dass dieser Zuchtverband in der Hauptabteilung des Zuchtbuchs die Nachkommen der reinrassigen Zuchttiere der wiederherzustellenden Rasse oder die reinrassigen Zuchttiere oder die Nachkommen reinrassiger Zuchttiere anderer Rassen, die an der Wiederherstellung der Rasse beteiligt sind, oder jedes Tier, bei dem der Zuchtverband der Ansicht ist, dass es den Eigenschaften der wiederherzustellenden Rasse entspricht und das — falls angezeigt — die im Zuchtprogramm festgelegten Mindestanforderungen an die Leistung erfüllt, einträgt, sofern
- a)
- in dem Zuchtprogramm ein Zeitraum für das Anlegen oder die Wiedereinrichtung des Zuchtbuchs, der der betreffenden Rasse angemessen ist, festgelegt ist;
- b)
- gegebenenfalls auf alle Zuchtbücher verwiesen wird, in die diese reinrassigen Zuchttiere oder ihre Abstammung eingetragen wurden, mit Angabe der ursprünglichen Registriernummer in diesen Zuchtbüchern;
- c)
- die Tiere, die von dem Zuchtverband als Wiederherstellungsbestand betrachtet werden, im System zur Erfassung von Abstammungsdaten kenntlich gemacht sind.
(3) Ein Zuchtverband, der die in Absatz 1 oder die in Absatz 2 dieses Artikels genannte Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen möchte, erstellt in seinem Zuchtprogramm nach Artikel 8 Absatz 1 einen detaillierten Plan für die Züchtung oder die Wiederherstellung der Rasse.
(4) Am Ende des in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels und Absatz 2 Buchstabe a dieses Artikels genannten Zeitraums führt die zuständige Behörde eine amtliche Kontrolle gemäß Artikel 43 durch.
(5) Wird eine Rasse gemäß diesem Artikel neu gezüchtet oder wiederhergestellt, machen die Mitgliedstaaten diese Information öffentlich zugänglich, indem sie diesbezüglich einen Vermerk in die in Artikel 7 genannte Liste aufnehmen.
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