Artikel 24 VO (EU) 2016/1012

Zulassung von Hybridzuchtschweinen und deren Zuchtmaterial zur Zucht

(1) Ein Zuchtunternehmen, das ein gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigtes Zuchtprogramm für Hybridzuchtschweine derselben Rasse, Linie oder Kreuzung durchführt, akzeptiert

a)
zur natürlichen Bedeckung jedes Hybridzuchtschwein derselben Rasse, Linie oder Kreuzung gemäß dem Zuchtprogramm;
b)
zur künstlichen Besamung Samen, der Hybridzuchtschweinen entnommen wurde, die einer Leistungsprüfung oder einer Zuchtwertschätzung gemäß Artikel 25 unterzogen wurden, sofern dies im Rahmen des gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramms gefordert wird;
c)
zum Embryotransfer Eizellen, die für die In-vitro-Produktion von Embryonen entnommen und verwendet wurden, und in vivo erzeugte Embryonen, die mit Samen gemäß Buchstabe b gezeugt wurden, sofern diese Eizellen und Embryonen von Hybridzuchtschweinen entnommen wurden, die einer Leistungsprüfung oder einer Zuchtwertschätzung gemäß Artikel 25 unterzogen wurden, sofern dies im Rahmen des gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramms gefordert wird;
d)
zur Prüfung von Hybridzuchtebern Samen, der Hybridzuchtschweinen entnommen wurde, die keiner Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung unterzogen wurden, sofern dieser Samen ausschließlich zum Zweck der Prüfung dieser Hybridzuchtschweine und innerhalb der mengenmäßigen Beschränkungen verwendet wird, die ein Zuchtunternehmen für die in Artikel 25 vorgesehenen Prüfungen benötigt.

(2) Hybridzuchteber, die in einem Zuchtregister eingetragen sind, das von einem Zuchtunternehmen angelegt wurde, das ein gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigtes Zuchtprogramm durchführt, und deren Zuchtmaterial müssen von einem anderen Zuchtunternehmen, das im gleichen oder in einem anderen Mitgliedstaat ein Zuchtprogramm für dieselbe Rasse, Linie oder Kreuzung durchführt, unter den gleichen Bedingungen und innerhalb der gleichen mengenmäßigen Beschränkungen für die Leistungsprüfung und gegebenenfalls für die Zuchtwertschätzung wie für seine eigenen Hybridzuchtschweine akzeptiert werden.

(3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 wird das Zuchtmaterial der dort genannten Hybridzuchtschweine in einer Besamungsstation oder einem Samendepot, oder von einer Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit entnommen, erzeugt, aufbereitet und gelagert, wobei diese Beteiligten gemäß dem Tiergesundheitsrecht der Union für den Handel in der Union zugelassen sind.

(4) Abweichend von Absatz 3 kann ein Mitgliedstaat die Entnahme, Erzeugung, Behandlung und Lagerung von Zuchtmaterial von Hybridzuchtschweinen für die Verwendung innerhalb seines Hoheitsgebiets in einer Besamungsstation oder einem Samendepot, in einem Embryodepot, durch eine Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit oder durch qualifiziertes Personal genehmigen, wobei diese Beteiligten nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zugelassen sind.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.