Artikel 32 VO (EU) 2016/1012

Ausnahmeregelungen für die Form von Tierzuchtbescheinigungen für reinrassige Zuchtequiden

(1) Abweichend von Artikel 30 Absatz 6 sind die Angaben gemäß Anhang V Teil 2 Kapitel I für reinrassige Zuchtequiden in einem einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument für Equiden enthalten. Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 61 zu Inhalt und Form dieser Identifizierungsdokumente.

(2) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, mittels derer die Muster dieses einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments für Equiden festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 62 Absatz 2 erlassen.

(3) Sind aktuelle Ergebnisse der Leistungsprüfung oder der Zuchtwertschätzung auf einer Webseite öffentlich zugänglich, können die zuständigen Behörden genehmigen, dass die Angaben gemäß Anhang V Teil 2 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe m abweichend von Absatz 1 nicht in den in Absatz 1 genannten Dokumenten enthalten sind, sofern der Zuchtverband in dem Identifizierungsdokument auf die entsprechende Webseite verweist.

(4) Die zuständigen Behörden können genehmigen, dass die Angaben gemäß Anhang V Teil 2 Kapitel I Nummer 1 Buchstaben m und n abweichend von Absatz 1 in anderen von dem Zuchtverband ausgestellten Dokumenten für die reinrassigen Zuchttiere enthalten sind, die in einem von dem Zuchtverband geführten Zuchtbuch eingetragen sind.

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