Artikel 38 VO (EU) 2016/1012
Zuständige Behörden, die ein Zuchtprogramm bei reinrassigen Zuchttieren durchführen
(1) Sofern es in einem Mitgliedstaat oder Hoheitsgebiet, in dem eine zuständige Behörde tätig ist, keine Zuchtorganisation, Züchtervereinigungen oder öffentliche Stellen gibt, die ein Zuchtprogramm bei reinrassigen Zuchtrindern, -schweinen, -schafen, -ziegen oder -equiden durchführen, kann diese zuständige Behörde beschließen, ein Zuchtprogramm für diese Rassen durchzuführen, vorausgesetzt,
- a)
- es besteht die Notwendigkeit, die Rasse zu erhalten oder in dem Mitgliedstaat oder Hoheitsgebiet, in dem die zuständige Behörde tätig ist, einzuführen, oder
- b)
- bei der Rasse handelt es sich um eine gefährdete Rasse.
(2) Eine zuständige Behörde, die ein Zuchtprogramm gemäß diesem Artikel durchführt, ergreift die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sich dadurch keine negativen Auswirkungen ergeben auf
- a)
- die Möglichkeit für Zuchtorganisationen, Züchtervereinigungen oder öffentliche Stellen, als Zuchtverbände gemäß Artikel 4 Absatz 3 anerkannt zu werden,
- b)
- die Möglichkeit für Zuchtverbände, ihre Zuchtprogramme gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigen zu lassen.
(3) Führt eine zuständige Behörde ein Zuchtprogramm bei reinrassigen Zuchttieren durch, muss diese zuständige Behörde
- a)
- über ausreichend und qualifiziertes Personal sowie über geeignete Einrichtungen und Ausrüstungen für die wirksame Durchführung des Zuchtprogramms verfügen;
- b)
- in der Lage sein, die notwendigen Kontrollen für die Erfassung der Abstammungsdaten der reinrassigen Zuchttiere durchzuführen, die Gegenstand des Zuchtprogramms sind;
- c)
- in dem geografischen Gebiet, in dem das Zuchtprogramm durchgeführt wird, über einen ausreichend großen Bestand reinrassiger Zuchttiere und über genügend Züchter verfügen;
- d)
- in der Lage sein, die für die Durchführung des Zuchtprogramms notwendigen Daten zu reinrassigen Zuchttieren zu generieren oder generieren zu lassen und zu nutzen;
- e)
-
eine Satzung angenommen haben,
- i)
- die die Beilegung von Streitigkeiten mit Züchtern, die an dem Zuchtprogramm teilnehmen, regelt;
- ii)
- die die Gleichbehandlung der Züchter, die an dem Zuchtprogramm teilnehmen, sicherstellt;
- iii)
- in der die Rechte und Pflichten der Züchter, die an dem Zuchtprogramm teilnehmen, festgelegt sind.
(4) Das in Absatz 1 genannte Zuchtprogramm enthält
- a)
- Angaben zum Ziel, der in der Erhaltung der Rasse, der Verbesserung der Rasse, der Züchtung einer neuen Rasse, der Wiederherstellung einer Rasse oder einer Kombination daraus besteht;
- b)
- den Namen der Rasse, die Gegenstand des Zuchtprogramms ist, um Verwechslungen mit ähnlichen reinrassigen Zuchttieren anderer Rassen vorzubeugen, die in anderen bestehenden Zuchtbüchern eingetragen sind;
- c)
- ausführliche Angaben zu den Eigenschaften der Rasse, die Gegenstand des Zuchtprogramms ist, einschließlich Angaben zu den Hauptmerkmalen;
- d)
- Angaben zu dem geografischen Gebiet, in dem es durchgeführt wird;
- e)
- Angaben zu dem System zur Identifizierung reinrassiger Zuchttiere, mit dem sichergestellt wird, dass reinrassige Zuchttiere nur dann in ein Zuchtbuch eingetragen werden, wenn sie einzeln und gemäß dem Tiergesundheitsrecht der Union für die Identifizierung und Registrierung von Tieren der betroffenen Art identifiziert worden sind;
- f)
- Angaben zu dem System zur Erfassung von Abstammungsdaten reinrassiger Zuchttiere, die in Zuchtbüchern eingetragen oder aber vermerkt sind und dort für eine Eintragung infrage kommen;
- g)
- Angaben zu den Selektions- und Zuchtzielen des Zuchtprogramms, darunter Angaben zu den Hauptzielen dieses Zuchtprogramms und gegebenenfalls zu den ausführlichen Beurteilungskriterien im Hinblick auf diese Ziele für die Selektion reinrassiger Zuchttiere;
- h)
-
falls aufgrund des Zuchtprogramms eine Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung erforderlich ist:
- i)
- Angaben zu den Systemen, mit denen die Ergebnisse der Leistungsprüfung generiert, erfasst, mitgeteilt und verwendet werden;
- ii)
- Angaben zu den Systemen für die Zuchtwertschätzung und — falls zutreffend — für die genomische Bewertung reinrassiger Zuchttiere;
- i)
- falls zusätzliche Abteilungen gemäß Artikel 17 eingeführt werden oder die Hauptabteilung gemäß Artikel 16 in Klassen unterteilt wird, Angaben zu den Regeln für die Unterteilung des Zuchtbuchs und Angaben zu den Kriterien oder Verfahren für die Erfassung von Tieren in diese Abteilungen oder ihre Einteilung in diese Klassen,
- j)
- Angaben zum Verbot oder zur Beschränkung der Verwendung einer oder mehrerer Reproduktionstechniken oder der Verwendung reinrassiger Zuchttiere für eine oder mehrere Reproduktionstechniken gemäß Artikel 21 Absatz 2, sofern dies im Rahmen des Zuchtprogramms bei reinrassigen Zuchtequiden verboten oder beschränkt ist;
- k)
- Angaben zu den Tätigkeiten, zum Namen und zu den Kontaktdaten der benannten dritten Stellen, falls die zuständige Behörde Dritte mit spezifischen technischen Tätigkeiten in Verbindung mit der Führung ihres Zuchtprogramms beauftragt.
(5) Führt eine zuständige Behörde ein Zuchtprogramm bei reinrassigen Zuchtequiden durch, gelten zusätzlich zu den Anforderungen gemäß den Absätzen 3 und 4 die Anforderungen gemäß Anhang I Teil 3 Nummern 1, 2 und 3, Nummer 4 Buchstaben a und c.
(6) Führt eine zuständige Behörde ein Zuchtprogramm bei reinrassigen Zuchttieren durch, unterrichtet die zuständige Behörde die am Zuchtprogramm teilnehmenden Züchter auf transparente Weise rechtzeitig über jegliche Änderung des Zuchtprogramms.
(7) Führt eine zuständige Behörde ein Zuchtprogramm bei reinrassigen Zuchttieren durch, gelten die Artikel 3, 13 bis 22, 25 und 27, Artikel 28 Absatz 2, die Artikel 30, 31 und 32 und Artikel 36 Absatz 1 sinngemäß.
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