Artikel 47 VO (EU) 2016/1012
Maßnahmen im Fall eines Verstoßes
(1) Wenn ein Verstoß festgestellt wird, ergreifen die zuständigen Behörden
- a)
- alle notwendigen Maßnahmen, um Ursprung und Umfang des Verstoßes sowie die Verantwortung der betroffenen Akteure zu ermitteln;
- b)
- geeignete Maßnahmen, damit die betroffenen Akteure den Verstoß abstellen und erneute Verstöße verhindern.
Bei der Entscheidung über die zu ergreifenden Maßnahmen berücksichtigen die zuständigen Behörden die Art des Verstoßes und das bisherige Verhalten der betroffenen Akteure in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften.
Insbesondere ergreifen die zuständigen Behörden gegebenenfalls eine der folgenden Maßnahmen:
- a)
- Sie ordnen an, dass der Zuchtverband die Eintragung von reinrassigen Zuchttieren in Zuchtbücher oder das Zuchtunternehmen die Aufnahme von Hybridzuchtschweinen in Zuchtregister aufschiebt.
- b)
- Sie ordnen an, dass die Zuchttiere oder deren Zuchtmaterial nicht für die Zucht gemäß dieser Verordnung verwendet werden.
- c)
- Sie setzen die Ausstellung von Tierzuchtbescheinigungen durch den Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen aus.
- d)
- Sie setzen die Genehmigung eines durch einen Zuchtverband oder ein Zuchtunternehmen durchgeführten Zuchtprogramms aus oder ziehen sie zurück, wenn der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen wiederholt, fortwährend oder allgemein gegen die Bestimmungen des gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramms verstößt.
- e)
- Sie entziehen dem Zuchtverband oder dem Zuchtunternehmen die gemäß Artikel 4 Absatz 3 gewährte Anerkennung, wenn der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen wiederholt, fortwährend oder allgemein gegen die Bestimmungen gemäß Artikel 4 Absatz 3 verstößt.
- f)
- Sie ergreifen alle sonstigen ihnen geeignet erscheinenden Maßnahmen, um für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu sorgen.
(2) Die zuständigen Behörden unterrichten die betreffenden Akteure oder deren Vertreter
- a)
- schriftlich über ihre Entscheidung bezüglich der gemäß Absatz 1 zu ergreifenden Maßnahmen und über die Gründe für diese Entscheidung,
- b)
- über das Recht auf Einlegung von Rechtsbehelfen gegen derartige Entscheidungen sowie über anwendbare Verfahren und Fristen.
(3) Die zuständigen Behörden überwachen die Situation und ändern die von ihnen gemäß diesem Artikel ergriffenen Maßnahmen je nach Schwere des Verstoßes und dem Vorliegen von eindeutigen Beweisen für die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands bzw. setzen die Maßnahmen aus oder stellen sie ein.
(4) Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass alle oder ein Teil der bei den betroffenen zuständigen Behörden infolge der Durchführung dieses Artikels anfallenden Kosten zulasten der verantwortlichen Akteure gehen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.