Artikel 54 VO (EU) 2016/1012
Berichte der Kommission über die von ihren Experten in den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen
(1) Die Kommission
- a)
- erstellt einen vorläufigen Bericht über die Ergebnisse und die Empfehlung zur Behebung der von ihren Experten im Rahmen der Kontrollen gemäß Artikel 53 Absatz 1 ermittelten Mängel;
- b)
- übermittelt eine Kopie des vorläufigen Berichts gemäß Buchstabe a zur Stellungnahme an den Mitgliedstaat, in dem diese Kontrollen durchgeführt wurden;
- c)
- berücksichtigt die unter Buchstabe b genannte Stellungnahme des Mitgliedstaats bei der Erstellung des endgültigen Berichts über die Ergebnisse der von ihren Experten in diesem Mitgliedstaat durchgeführten Kontrollen gemäß Artikel 53 Absatz 1;
- d)
- macht den endgültigen Bericht gemäß Buchstabe c und die Stellungnahme des Mitgliedstaats gemäß Buchstabe b öffentlich zugänglich.
(2) Gegebenenfalls kann die Kommission in ihrem endgültigen Bericht gemäß Absatz 1 Buchstabe c dem Mitgliedstaat empfehlen, Abhilfemaßnahmen oder vorbeugende Maßnahmen zu ergreifen, um spezifische oder systemische Mängel zu beheben, die bei den Kommissionskontrollen gemäß Artikel 53 Absatz 1 festgestellt worden sind.
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