Artikel 56 VO (EU) 2016/1012

Schwere Störungen im Kontrollsystem eines Mitgliedstaats

(1) Wenn der Kommission Hinweise auf eine schwere Störung im Kontrollsystem eines Mitgliedstaats vorliegen und wenn diese Störung zu einem weitreichenden Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung führen kann, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, mittels derer sie eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen ergreift:

a)
spezielle Bedingungen für den Handel oder Verbot des Handels mit den von der Störung im System amtlicher Kontrollen betroffenen Zuchttieren oder deren Zuchtmaterial;
b)
alle anderen geeigneten, befristeten Maßnahmen.

Diese Durchführungsrechtsakte finden ab Behebung dieser Störung keine Anwendung mehr.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 62 Absatz 2 erlassen.

(2) Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 werden erst beschlossen, wenn die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat aufgefordert hat, die Störung innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben, und der Mitgliedstaat dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist.

(3) Die Kommission verfolgt die Entwicklung der in Absatz 1 beschriebenen Lage und erlässt Durchführungsrechtsakte, mittels derer sie die ergriffenen Maßnahmen nach Maßgabe dieser Entwicklung ändert oder aufhebt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 62 Absatz 2 erlassen.

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