Artikel 63 VO (EU) 2016/1012

Übergangsmaßnahmen in Verbindung mit dem Datum der Annahme bestimmter Durchführungsrechtsakte

Die Kommission erlässt die Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 7 Absatz 5 und Artikel 30 Absatz 10 spätestens bis zum 1. Mai 2017. Gemäß Artikel 69 gelten diese Durchführungsrechtsakte ab dem 1. November 2018.

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