Präambel VO (EU) 2016/1012

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Zucht von Tieren der Arten Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden spielt in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht eine strategische Rolle in der Landwirtschaft der Union und trägt zum Kulturerbe der Union bei. Diese landwirtschaftliche Tätigkeit, die zur Ernährungssicherheit der Union beiträgt, ist eine Einnahmequelle für die in der Landwirtschaft Tätigen. Die Zucht von Tieren dieser Arten lässt sich am besten dadurch fördern, indem die Verwendung von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen von nachweislich hoher genetischer Qualität unterstützt wird.
(2)
Folglich sind die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Landwirtschaftspolitik systematisch bestrebt, die Erzeugung von Tieren, die besondere genetische Eigenschaften aufweisen, durch die Festlegung von Normen zu fördern, zuweilen über öffentliche Mittel. Unterschiede zwischen diesen Normen stellen beim Handel mit Zuchttieren und deren Zuchtmaterial in der Union sowie bei deren Verbringung in die Union potenziell technische Hemmnisse dar.
(3)
Den Rechtsrahmen des Zuchtrechts der Union für reinrassige Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden sowie für Hybridzuchtschweine bilden folgende Richtlinien des Rates: 88/661/EWG(3), 89/361/EWG(4), 90/427/EWG(5), 91/174/EWG(6), 94/28/EG(7) und 2009/157/EG(8). Diese Richtlinien zielten auf die Weiterentwicklung der Tierzucht in der Union ab und regelten zugleich den Handel mit und die Verbringung von Zuchttieren und deren Zuchtmaterial in der bzw. in die Union, womit die Wettbewerbsfähigkeit der Tierzuchtbranche der Union aufrechterhalten wird.
(4)
Die Richtlinien des Rates 87/328/EWG(9), 90/118/EWG(10) und 90/119/EWG(11) sind erlassen worden, um zu verhindern, dass Mitgliedstaaten einzelstaatliche Bestimmungen betreffend die Zulassung von Zuchtrindern und -schweinen zur Zucht sowie die Entnahme und Verwendung ihrer Samen, Eizellen und Embryonen beibehalten oder erlassen, die Verbote, Beschränkungen oder Behinderungen für den Handel darstellen könnten; dies betrifft die natürliche Bedeckung, die künstliche Besamung und die Entnahme von Samen, Eizellen oder Embryonen.
(5)
Auf der Grundlage der Richtlinien 88/661/EWG, 89/361/EWG, 90/427/EWG, 91/174/EWG, 94/28/EG and 2009/157/EG hat die Kommission nach Konsultation der Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Tierzuchtausschusses, eingesetzt mit dem Beschluss 77/505/EWG des Rates(12), eine Reihe von Entscheidungen mit tierartspezifischen Kriterien für die Zulassung oder Anerkennung von Zuchtorganisationen und Züchtervereinigungen, für die Eintragung von Zuchttieren in Herd-, Flock- und Stutbücher, für die Zulassung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen zur Zucht und künstlichen Besamung, für die Leistungsprüfung und die Zuchtwertschätzung von Zuchtrindern, -schweinen, -schafen und -ziegen sowie für die Ausstellung von Abstammungs- oder Zuchtbescheinigungen für den Handel mit Zuchttieren und deren Zuchtmaterial erlassen.
(6)
Die Kommission hat außerdem eine Liste von Zuchtstellen in Drittländern erstellt und Muster von Abstammungs- oder Zuchtbescheinigungen für die Verbringung von Zuchttieren und deren Samen, Eizellen und Embryonen in die Union festgelegt.
(7)
Die Richtlinien 88/661/EWG, 89/361/EWG, 90/427/EWG, 91/174/EWG, 94/28/EG und 2009/157/EG stimmen in Aufbau und Inhalt weitgehend überein. Mehrere dieser Richtlinien sind im Verlauf der Zeit geändert worden. Im Interesse der Einfachheit und Kohärenz des Unionsrechts gilt es, die in diesen Richtlinien enthaltenen Bestimmungen zu straffen.
(8)
In den vergangenen 20 Jahren musste die Kommission auf zahlreiche Beschwerden von Züchtern und Akteuren, die Zuchtprogramme durchführen, wegen der unterschiedlichen Umsetzung und Auslegung von Rechtsakten der Union zum Tierzuchtrecht in den Mitgliedstaaten reagieren. Um eine einheitliche Anwendung des Tierzuchtrechts der Union zu gewährleisten und um Behinderungen des Handels mit Zuchttieren und deren Zuchtmaterial, bedingt durch die unterschiedliche Umsetzung dieser Richtlinien in den einzelnen Staaten, zu vermeiden, sollten die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für den Handel mit Zuchttieren und deren Zuchtmaterial in der Union sowie für die Verbringung derselben in die Union in einer Verordnung festgelegt werden.
(9)
Darüber hinaus haben die Erfahrungen mit den Richtlinien gezeigt, dass einige Bestimmungen einer genaueren Formulierung und kohärenteren Terminologie bedürfen, die in allen Mitgliedstaaten üblich ist, damit ihre Anwendung einfacher wird. Im Interesse der Klarheit und Kohärenz des Unionsrechts sollten zudem mehr Begriffsbestimmungen aufgenommen werden, unter anderem auch die Definition des Begriffs „Rasse” .
(10)
Das Streben nach Wettbewerbsfähigkeit der Tierzuchtbranche sollte nicht zum Verschwinden von Rassen führen, deren Eigenschaften an ein besonderes biophysisches Umfeld angepasst sind. Bei zu geringer Populationsgröße könnten lokale Rassen von einem Verlust an genetischer Vielfalt bedroht sein. Als wichtiger Teil der biologischen Vielfalt in der Landwirtschaft stellen tiergenetische Ressourcen eine bedeutende Grundlage für die nachhaltige Entwicklung der Tierhaltungsbranche dar und ermöglichen die Anpassung der Tiere an die sich wandelnden Umwelt- und Erzeugungsbedingungen sowie die Anforderungen des Marktes und der Verbraucher. Das Tierzuchtrecht der Union sollte daher zur Erhaltung tiergenetischer Ressourcen beitragen sowie zum Schutz der biologischen Vielfalt und zur Erzeugung regionaltypischer Qualitätsprodukte, die auf den spezifischen erblichen Eigenschaften lokaler Nutztierrassen beruhen. Die Rechtsakte der Union sollten auch geeignete Zuchtprogramme für die Verbesserung der Rassen und, insbesondere wenn es sich um gefährdete oder einheimische Rassen handelt, die in der Union nicht überall vorkommen, für die Erhaltung von Rassen und die Erhaltung der genetischen Vielfalt innerhalb einer Rasse und zwischen unterschiedlichen Rassen fördern.
(11)
Durch Selektion und Zucht wurden bei der Entwicklung von Merkmalen in Bezug auf die Produktivität von landwirtschaftlichen Nutztieren große Fortschritte erzielt, die die Erzeugerkosten für die landwirtschaftlichen Betriebe gesenkt haben. Dies hat jedoch in einigen Fällen unerwünschte Nebenwirkungen nach sich gezogen und in der Öffentlichkeit zu Bedenken hinsichtlich des Tier- und Umweltschutzes geführt. Die Anwendung von Genomik und die Verwendung fortgeschrittener Informationstechnologien wie „Präzisionstierhaltung”  — mit der große Datenmengen zu alternativen Merkmalen, die sich direkt oder indirekt auf Tierschutz und Nachhaltigkeit beziehen, erhoben werden können — verfügen über ein großes Potential, um Bedenken der Öffentlichkeit Rechnung zu tragen und die Ziele einer nachhaltigen Tierzucht hinsichtlich einer verbesserten Ressourceneffizienz und einer besseren Widerstandsfähigkeit und Robustheit der Tiere zu erreichen. Die Erhebung von Daten zu diesen alternativen Merkmalen sollte im Rahmen von Zuchtprogrammen an Bedeutung gewinnen und bei der Definition von Selektions- und Zuchtzielen einen höheren Stellenwert erhalten. In diesem Zusammenhang sollten die genetischen Ressourcen gefährdeter Rassen als ein Genreservoir angesehen werden, das potenziell zu Erreichung dieser Tierschutz- und Nachhaltigkeitsziele beitragen kann.
(12)
Die Verordnung sollte für Zuchtrinder, -schweine, -schafe und -ziegen und Zuchtequiden und deren Zuchtmaterial gelten, wenn beabsichtigt ist, dass diese Tiere oder ihre aus diesem Zuchtmaterial entstandenen Nachkommen als reinrassige Zuchttiere in ein Zuchtbuch eingetragen oder als Hybridzuchtschweine in ein Zuchtregister aufgenommen werden, insbesondere um mit diesen Zuchttieren und deren Zuchtmaterial innerhalb der Union, also auch innerhalb eines Mitgliedstaats, handeln zu können oder um diese Zuchttiere und deren Zuchtmaterial in die Union zu verbringen.
(13)
Die Begriffe „Zuchttier” oder „reinrassiges Zuchttier” sollten nicht so verstanden werden, dass sie nur Tiere betreffen, die noch fortpflanzungsfähig sind. Auch kastrierte Tiere können mit ihren Abstammungs- und Tierzuchtaufzeichnungen zu der Bewertung der genetischen Qualität des Zuchtbestands und damit zur Integrität der Einstufung von Zuchttieren, die auf derartigen Ergebnissen basiert, beitragen. Je nach den Zielen des Zuchtprogramms kann das Fehlen oder der Verlust von Daten aufgrund eines ausdrücklichen Ausschlusses von kastrierten Tieren von der Aufnahme in ein Zuchtbuch oder ein Register möglicherweise zu einer Verzerrung der Ergebnisse der Bewertung der genetischen Qualität von Zuchttieren, die mit diesen kastrierten Tieren genetisch verwandt sind, führen.
(14)
Die Bestimmungen dieser Verordnung über reinrassige Zuchttiere sollten darauf abzielen, den Zugang zum Handel — auf der Grundlage vereinbarter Grundsätze für die Anerkennung von Zuchtverbänden, die Rassen führen, und für die Genehmigung ihrer jeweiligen Zuchtprogramme — zu gewährleisten. Diese Verordnung sollte zudem Bestimmungen für die Eintragung reinrassiger Zuchttiere in die Hauptabteilung der Zuchtbücher und in die verschiedenen Merkmalklassen der Hauptabteilung, wenn es solche Klassen gibt, festlegen. Sie sollte auch Bestimmungen für die Leistungsprüfung und die Zuchtwertschätzung sowie Bestimmungen für die Zulassung von Zuchttieren zur Zucht sowie für den Inhalt der Tierzuchtbescheinigungen festlegen.
(15)
Gleichermaßen sollten die Bestimmungen dieser Verordnung über Hybridzuchtschweine darauf abzielen, den Zugang zum Handel — auf der Grundlage vereinbarter Grundsätze für die Anerkennung von Zuchtunternehmen, die unterschiedliche Rassen, Linien oder Kreuzungen von Schweinen führen, und für die Genehmigung ihrer Zuchtprogramme — zu gewährleisten. Diese Verordnung sollte zudem Bestimmungen für die Aufnahme von Hybridzuchtschweinen in Zuchtregister festlegen. Außerdem sollte sie Bestimmungen für die Leistungsprüfung und die Zuchtwertschätzung sowie Bestimmungen für die Zulassung von Hybridzuchtschweinen zur Zucht festlegen und den Inhalt der Zuchtbescheinigungen regeln.
(16)
Themen, die mit Klonverfahren in Verbindung stehen, sollten in dieser Verordnung nicht behandelt werden.
(17)
Da sich das mit dieser Verordnung angestrebte Ziel — eine harmonisierte Vorgehensweise beim Handel mit Zuchttieren und deren Zuchtmaterial in der Union sowie bei der Verbringung derselben in die Union sowie bei den amtlichen Kontrollen, denen die Zuchtprogramme von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen unterzogen werden müssen — von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklichen lässt, sondern vielmehr wegen seiner Auswirkungen, seiner Komplexität und seiner grenzübergreifenden und internationalen Dimension auf Unionsebene besser zu erreichen ist, kann die Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(18)
Die Qualität der von den Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen erbrachten Dienstleistungen und die Art und Weise, in der die Verbände und Unternehmen Zuchttiere bewerten und klassifizieren, hat Auswirkungen auf die Qualität und Genauigkeit der Abstammungs- und Tierzuchtinformationen, die zu diesen Tieren gesammelt oder festgestellt wurden, und auf den Marktwert dieser Tiere. Deswegen sollten auf harmonisierten Unionskriterien beruhende Bestimmungen für die Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen sowie für die Genehmigung ihrer Zuchtprogramme festgelegt werden. Diese Bestimmungen sollten auch deren Überwachung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abdecken, damit die von den Verbänden und Unternehmen aufgestellten Regeln nicht Diskrepanzen zwischen Zuchtprogrammen und damit technische Hemmnisse im Handel in der Union hervorrufen.
(19)
Für die Auflistung anerkannter Zuchtverbände und Zuchtunternehmen sollte diese Verordnung ähnliche Verfahren, wie sie in den bisherigen Richtlinien 88/661/EWG, 89/361/EWG, 90/427/EWG, 91/174/EWG, 94/28/EG und 2009/157/EG enthalten sind, sowie Bestimmungen zur Aktualisierung, Übermittlung und Veröffentlichung dieser Listen vorsehen.
(20)
Zuchtprogramme für reinrassige Zuchttiere werden mit dem Gesamtziel ausgeführt, produktionsbezogene und nicht produktionsbezogene Merkmale von Tieren einer Rasse in nachhaltiger Weise zu verbessern bzw. eine Rasse zu erhalten. An diesen Zuchtprogrammen sollte eine ausreichend große Anzahl von reinrassigen Zuchttieren teilnehmen, die von Züchtern gehalten werden, die durch Zucht und Selektion wünschenswerte Merkmale dieser Tiere fördern und entwickeln bzw. die Erhaltung der Rasse gemäß den von den teilnehmenden Züchtern gemeinsam gutgeheißenen Zielen sicherstellen. In gleicher Weise werden Zuchtprogramme für Hybridzuchtschweine mit dem Ziel durchgeführt, wünschenswerte Merkmale durch gezielte Kreuzungen zwischen verschiedenen Rassen, Linien oder Kreuzungen zu entwickeln. Reinrassige Zuchttiere sowie Hybridzuchttiere, die an einem Zuchtprogramm teilnehmen, werden mit Angaben zu ihrer Abstammung in ein Zuchtbuch eingetragen oder in ein Zuchtregister aufgenommen und werden im Hinblick auf die im Zuchtprogramm festgelegten Zuchtziele Leistungsprüfungen oder anderen Bewertungen unterzogen, die zur Erhebung von Daten zu den Merkmale in Verbindung mit den Zielen des Zuchtprogramms führen. Wenn es im Zuchtprogramm definiert ist, wird eine Zuchtwertschätzung durchgeführt, um den Zuchtwert der Tiere festzustellen und sie entsprechend rangieren zu können. Diese Zuchtwerte und die Ergebnisse der Leistungsprüfungen sowie die Abstammungsangaben stellen die Grundlage für Zucht und Selektion dar.
(21)
Das Recht auf Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen, sofern die festgelegten Kriterien erfüllt werden, sollte ein grundlegendes Prinzip des Tierzuchtrechts der Union und des Binnenmarktes sein. Der Schutz der wirtschaftlichen Tätigkeit eines bestehenden anerkannten Zuchtverbands sollte nicht die Nichtanerkennung seitens der zuständigen Behörde eines weiteren Zuchtverbands für dieselbe Rasse oder eine Verletzung der Prinzipien des Binnenmarktes rechtfertigen. Das Gleiche gilt für die Genehmigung eines weiteren Zuchtprogramms oder der räumlichen Ausweitung eines bestehenden Zuchtprogramms, das betreffend dieselbe Rasse oder betreffend Zuchttiere derselben Rasse durchgeführt wird, die aus dem Zuchtbestand eines Zuchtverbands genommen werden können, der bereits ein Zuchtprogramm bei derselben Rasse durchführt. Wenn jedoch in einem Mitgliedstaat ein Zuchtverband oder mehrere Zuchtverbände bereits ein genehmigtes Zuchtprogramm bei einer bestimmten Rasse durchführt bzw. durchführen, sollte die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats in einigen bestimmten Fällen die Möglichkeit haben, die Genehmigung eines weiteren Zuchtprogramms bei derselben Rasse zu verweigern, auch wenn dieses Zuchtprogramm allen für die Anerkennung nötigen Anforderungen genügt. Ein Grund für eine Verweigerung der Genehmigung kann die Tatsache sein, dass die Genehmigung eines weiteren Zuchtprogramms bei derselben Rasse die Erhaltung dieser Rasse oder die genetische Vielfalt innerhalb dieser Rasse in diesem Mitgliedstaat gefährden würde. Die Erhaltung dieser Rasse kann insbesondere durch das Ergebnis einer Aufspaltung der Zuchtpopulation gefährdet werden, die möglicherweise zu einer Steigerung des Inzuchtgrades, dem häufigeren Auftreten von genetischen Defekten, einem Verlust an Selektionspotenzial oder einem verringerten Zugang zu reinrassigen Zuchttieren oder deren Zuchtmaterial für die Züchter führen würden. Außerdem kann eine Verweigerung der Genehmigung aufgrund von Unstimmigkeiten bei den definierten Eigenschaften der Rasse oder bei den Hauptzielen eines Zuchtprogramms erfolgen. In der Tat sollte die zuständige Behörde unabhängig von dem Ziel des Zuchtprogramms, nämlich der Erhaltung der Rasse oder ihrer Verbesserung, die Möglichkeit haben, die Genehmigung eines weiteren Zuchtprogramms bei derselben Rasse zu verweigern, wenn Unterschiede zwischen den Hauptzielen der zwei Zuchtprogramme oder zwischen den in diesen Zuchtprogrammen definierten Hauptmerkmalen der Rasse zu einem Effizienzverlust hinsichtlich des erwarteten Zuchtfortschritts für diese Ziele oder dieser Merkmale oder anderer, mit diesen einhergehenden Merkmalen, führen würden oder wenn ein Austausch von Tieren zwischen den beiden Zuchtpopulationen das Risiko der Ausselektion oder Auskreuzung in Bezug auf diese Hauptmerkmale in der ursprünglich vorhandenen Zuchtpopulation nach sich ziehen könnte. Schließlich sollte eine zuständige Behörde im Falle einer gefährdeten Rasse oder einer einheimischen Rasse, die in einer oder mehreren der Regionen der Union nicht weit verbreitet ist, ebenfalls die Möglichkeit haben, die Genehmigung eines weiteren Zuchtprogramms bei derselben Rasse zu verweigern, wenn dieses Zuchtprogramm die wirksame Durchführung des bestehenden Zuchtprogramms behindern würde, insbesondere aufgrund eines Mangels an Koordinierung oder an Austausch von Abstammungs- und Tierzuchtinformation, die zu einem Wegfall der Vorteile, die eine gemeinsame Bewertung der zu dieser Rasse erhobenen Daten nach sich ziehen könnte, führen würde. Wird die Genehmigung eines Zuchtprogramms verweigert, sollte die zuständige Behörde den Antragstellern stets eine begründete Erklärung übermitteln, und ihnen sollte das Recht gewährt werden, gegen diese Entscheidung Rechtsmittel einzulegen.
(22)
Züchter sollten das Recht haben, zu ihrem eigenen Nutzen ein Zuchtprogramm anzulegen und durchzuführen, ohne dass dieses Zuchtprogramm von den zuständigen Behörden genehmigt werden muss. Jedoch sollte jeder Mitgliedstaat bzw. seine zuständigen Behörden die Möglichkeit behalten, diese Tätigkeiten zu reglementieren, insbesondere sobald solche Zuchtprogramme zu wirtschaftlichen Transaktionen mit Zuchttieren oder deren Zuchtmaterial führen oder ein bereits bestehendes genehmigtes Zuchtprogramm bei derselben Rasse gefährden.
(23)
Wenn das Ziel des Zuchtprogramms die Erhaltung der Rasse ist, könnten die Anforderungen des Zuchtprogramms durch Erhaltungsmaßnahmen in situ und ex situ oder durch andere Instrumente ergänzt werden, mit denen der Status der Rasse überwacht wird, sodass eine langfristige, nachhaltige Erhaltung der Rasse sichergestellt werden kann. Diese Maßnahmen sollten im Zuchtprogramm festgelegt werden können.
(24)
Züchtervereinigungen, Zuchtorganisationen, einschließlich Zuchtorganisationen bei denen es sich um private Unternehmen handelt, oder öffentliche Stellen sollten nur dann als Zuchtverbände anerkannt werden, wenn Züchter an ihren Zuchtprogrammen teilnehmen und wenn sie sicherstellen, dass diese Züchter die freie Auswahl bei der Selektion und der Zucht ihrer reinrassigen Zuchttiere haben, wenn sie das Recht auf Eintragung der Nachkommen dieser Tiere in ihre Zuchtbücher haben und wenn sie Eigentum an diesen Zuchttieren haben können.
(25)
Vor der Umsetzung von Änderungen an den genehmigten Zuchtprogrammen sollte der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen diese Änderungen der zuständigen Behörde, die diesen Zuchtverband oder dieses Zuchtunternehmen anerkannt hat, übermitteln. Um unnötigen Verwaltungsaufwand für die zuständige Behörde und den Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen zu vermeiden, sollte der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen der zuständigen Behörde nur jene Änderungen mitteilen, die sich vermutlich in wesentlichem Ausmaß auf das Zuchtprogramm auswirken. Derartige Änderungen sollten insbesondere die Ausdehnung des geografischen Gebiets, Änderungen des Ziels oder der Selektions- und Zuchtziele des Zuchtprogramms, Änderungen an der Beschreibung der Eigenschaften der Rasse oder die Übertragung von Aufgaben an dritte Stellen sowie größere Änderungen des Systems für die Erhebung von Abstammungsinformationen oder der Verfahren, die für die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertschätzung verwendet werden, und jede andere Änderung betreffen, die die zuständige Behörde als eine wesentliche Änderung des Zuchtprogramms ansieht. Unabhängig davon, dass wesentliche Änderungen der zuständigen Behörde mitgeteilt werden müssen, sollte der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen der zuständigen Behörde auf Anfrage eine aktuelle Fassung des Zuchtprogramms vorlegen.
(26)
Besteht die anerkannte Notwendigkeit, die Entwicklung einer Rasse in einem bestimmten Gebiet zu unterstützen oder zu fördern, oder handelt es sich um eine gefährdete Rasse, sollte die zuständige Behörde selbst die Möglichkeit haben, vorübergehend ein Zuchtprogramm für diese Rasse umzusetzen, wenn für diese Rasse tatsächlich noch kein Zuchtprogramm vorhanden ist. Eine zuständige Behörde, die ein derartiges Zuchtprogramm umsetzt, sollte diese Möglichkeit jedoch nicht mehr haben, wenn das Zuchtprogramm einem Akteur übergeben werden kann, der die Anforderungen für die angemessene Umsetzung dieses Zuchtprogramms erfüllt.
(27)
Die Erhaltung gefährdeter Rassen erfordert die Gründung und Anerkennung von Zuchtverbänden, die nur eine begrenzte Anzahl von Zuchttieren haben, die an ihren Zuchtprogrammen teilnehmen; die Größe der Zuchtpopulation sollte daher im Allgemeinen nicht als zentrale Voraussetzung für die Anerkennung von Zuchtverbänden, die gefährdete Rassen führen, oder für die Genehmigung ihrer Zuchtprogramme angesehen werden, zumal die Anerkennung national erfolgt.
(28)
Besondere Regelungen, insbesondere solche für den Aufstieg von der zusätzlichen Abteilung eines Zuchtbuchs in die Hauptabteilung und für Ausnahmen in Bezug auf die Leistungsprüfung und die Zuchtwertschätzung sollten in dieser Verordnung festgelegt werden, damit dem besonderen Status gefährdeter Rassen Rechnung getragen wird.
(29)
Die Union ist Vertragspartei des durch Beschluss 93/626/EWG des Rates(13) gebilligten Übereinkommens über die biologische Vielfalt, dessen Ziele insbesondere die Erhaltung der biologischen Vielfalt, die nachhaltige Nutzung ihrer Bestandteile und eine faire und ausgewogene Beteiligung an den aus der Nutzung der genetischen Ressourcen erwachsenden Vorteilen sind. In dem Übereinkommen sind die Hoheitsrechte der Vertragsparteien über ihre biologischen Ressourcen und ihre Verantwortung für die Erhaltung ihrer biologischen Vielfalt und die nachhaltige Nutzung ihrer biologischen Ressourcen festgelegt. Die Union ist zudem Vertragspartei des durch Beschluss 2014/283/EU des Rates(14) gebilligten Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt. In dieser Verordnung sollte daher gegebenenfalls das Übereinkommen über die biologische Vielfalt, und das Protokoll von Nagoya berücksichtigt werden, und diese Verordnung sollte unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(15) gelten.
(30)
Zuchtverbände und Zuchtunternehmen, die in einem Mitgliedstaat anerkannt sind, sollten die Möglichkeit haben, ihr genehmigtes Zuchtprogramm in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten durchzuführen, damit die bestmögliche Nutzung genetisch hochwertiger Zuchttiere innerhalb der Union gewährleistet ist. Hierzu sollte mithilfe eines vereinfachten Meldeverfahrens sichergestellt werden, dass die zuständige Behörde in dem anderen Mitgliedstaat von den beabsichtigten grenzüberschreitenden Tätigkeiten unterrichtet ist. Saisonal bedingte Bewegungen von Zuchttieren innerhalb eines Mitgliedstaats oder auf dem Gebiet von mehreren Mitgliedstaaten sollten jedoch nicht zwangsläufig eine Ausdehnung des geografischen Gebiets nach sich ziehen.
(31)
Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Zuchtverbänden und zwischen Zuchtunternehmen, die eine derartige Zusammenarbeit eingehen möchten, sollte gefördert werden, wobei gleichzeitig die unternehmerische Freiheit gewährleistet werden muss und Hindernisse für die freie Verbringung von Zuchttieren und deren Zuchtmaterial beseitigt werden müssen.
(32)
Da eine zuständige Behörde möglicherweise mehrere von einem von ihr selbst anerkannten Zuchtverband oder Zuchtunternehmen durchgeführte Zuchtprogramme genehmigen muss und da eine zuständige Behörde möglicherweise die Ausdehnung von Zuchtprogrammen auf ihre Gebiete genehmigen muss, die ein in einem anderen Mitgliedstaat anerkannter Zuchtverband oder ein in einem anderen Mitgliedstaat anerkanntes Zuchtunternehmen durchführt, sollte die Anerkennung von Zuchtverbänden oder Zuchtunternehmen von der Genehmigung ihrer Zuchtprogramme getrennt werden. Wenn eine zuständige Behörde jedoch einen Antrag auf Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen bewertet, sollte sie auch einen Antrag auf die Genehmigung von zumindest einem Zuchtprogramm erhalten.
(33)
Die verschiedenen Beschwerden, mit denen sich die Kommission in früheren Jahren befassen musste, machen deutlich, dass diese Verordnung das Verhältnis zwischen dem Zuchtverband, der ein Filialzuchtbuch für eine bestimmte Rasse reinrassiger Zuchtequiden anlegt, und dem Zuchtverband, der für sich beansprucht, das Ursprungszuchtbuch dieser Rasse angelegt zu haben, klar regeln sollte.
(34)
Es ist erforderlich, das Verhältnis zwischen Züchtern und Zuchtverbänden klar zu regeln, um insbesondere das Recht auf Teilnahme an dem Zuchtprogramm in dem geografischen Gebiet sicherzustellen, für das es genehmigt ist, und, soweit die Mitgliedschaft von Züchtern vorgesehen ist, um das Recht auf Mitgliedschaft für diese Züchter sicherzustellen. Zuchtverbände sollten Regeln haben, um Streitigkeiten mit Züchtern, die an ihren Zuchtprogrammen teilnehmen, beizulegen und um eine Gleichbehandlung dieser Züchter sicherzustellen. Sie sollten zudem ihre eigenen Rechte und Pflichten sowie die Pflichten der an ihren Zuchtprogrammen teilnehmenden Züchter festlegen.
(35)
Züchter, deren Zuchttiere saisonal innerhalb der Grenzen eines Mitgliedstaats oder in einem Gebiet, das im grenznahen Bereich zweier Mitgliedstaaten liegt, verbracht werden, sollten das Recht haben, weiterhin an dem Zuchtprogramm teilzunehmen, solange sich der Hauptsitz des Herkunftsbetriebs im geografischen Gebiet des Zuchtprogramms befindet.
(36)
Die besondere Lage der Hybridzuchtschweinebranche sollte in der Verordnung berücksichtigt werden. Die meisten privaten Unternehmen in der Hybridzuchtschweinbranche haben geschlossene Produktionssysteme und bewirtschaften ihren eigenen Zuchtbestand. Daher sollten für diese Unternehmen eine Reihe von Ausnahmen vorgesehen werden, insbesondere im Hinblick auf die Teilnahme von Züchtern an den Zuchtprogrammen und auf das Recht auf Aufnahme von Hybridzuchtschweinen in die Zuchtregister.
(37)
Die Definition des Begriffs „Hybridzuchtschwein” umfasst Tiere aller Stufen der Zucht- und Selektionspyramide, die genutzt werden, um Kreuzungszüchtungen durch eine Kombination bestimmter Vorteile ihrer verschiedenen Genotypen zu optimieren und den Heterosiseffekt zu nutzen. Je nach der Stufe der Zucht- und Selektionspyramide umfasst der Begriff „Hybridzuchtschwein” Rassen, Linien oder Kreuzungen. Daher handelt es sich nicht bei allen Tieren um „Hybride” im üblichen Wortsinn.
(38)
Die insbesondere mit der Anwendung der Richtlinie 90/427/EWG sowie — in geringerem Maße — mit der Anwendung der Richtlinien 89/361/EWG und 2009/157/EG — gemachten Erfahrungen zeigen, dass zur wirksamen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Züchtern und Zuchtverbänden präzisere Bestimmungen erforderlich sind; Grundlage müssen eine klar festgelegte Satzung sowie klar definierte Rechte und Pflichten der Züchter sein. Dies lässt sich am ehesten erreichen, indem die Streitigkeiten innerhalb der Rechtsordnung des Mitgliedstaats beigelegt werden, in dem sie entstanden sind.
(39)
Zuchtverbände, die Zuchtbücher für reinrassige Zuchtrinder, -schweine, -schafe, -ziegen und -equiden anlegen und führen, und Zuchtunternehmen, mit Ausnahme von privaten Unternehmen, die in einem geschlossenen Produktionssystem tätig sind, die Zuchtregister für Hybridzuchtschweine anlegen und führen, sollten Zuchttiere unabhängig vom Herkunftsland der Tiere oder der Eigentümer in ihre Zuchtbücher eintragen bzw. in ihre Zuchtregister aufnehmen und sollten diese Tiere, soweit dies im Zuchtprogramm vorgesehen ist, entsprechend ihren Merkmalen klassifizieren.
(40)
Zuchtverbände sollten außerdem zusätzliche Abteilungen schaffen dürfen, um dort Tiere aufnehmen zu können, die nicht den Abstammungskriterien genügen, die aber von den Zuchtverbänden als den Eigenschaften der Rasse gemäß dem Zuchtprogramm ihrer Rasse entsprechend eingestuft wurden, damit diese Tiere anschließend mit reinrassigen Zuchttieren einer Rasse, die Gegenstand des Zuchtprogramms ist, angepaart und somit ihre Nachkommen später in die Hauptabteilung des Zuchtbuchs aufsteigen können. Die besonderen Regelungen für den Aufstieg der Nachkommen derartiger Tiere in die Hauptabteilung eines Zuchtbuchs sollten auf Unionsebene festgelegt werden.
(41)
Der Aufstieg von Nachkommen in die Hauptabteilung von Zuchtbüchern sollte nur bei einer Abstammung über die weibliche Linie gestattet sein, außer bei Equiden. Für gefährdete Rinder-, Schweine-, Schaf-, oder Ziegenrassen und für „robuste” Schafrassen, die nicht über eine ausreichende Zahl von reinrassigen männlichen Zuchttieren verfügen, sollten die Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit haben, den Zuchtverbänden die Anwendung weniger strenger Regelungen für den Aufstieg von Nachkommen von Tieren, die in den zusätzlichen Abteilungen erfasst wurden, in die Hauptabteilung des Zuchtbuchs zu gestatten, um einem weiteren Rückgang der genetischen Vielfalt dieser Rassen vorzubeugen. In ähnlicher Weise sollten besondere Regelungen für die Wiederherstellung einer ausgestorbenen oder ernsthaft vom Aussterben bedrohten Rasse gelten. Wenn Mitgliedstaaten diese Ausnahmen nutzen, sollten sie den Grad der Gefährdung für diese Zuchtpopulationen sorgfältig abschätzen und eine sichere Bewirtschaftung der genetischen Ressourcen sicherstellen.
(42)
Besteht die Notwendigkeit, eine neue Rasse zu schaffen, indem die Eigenschaften von reinrassigen Zuchttieren unterschiedlicher Rassen kombiniert werden oder indem Tiere mit einer ausreichenden physischen Ähnlichkeit, die sich bereits mit einer so hohen genetischen Stabilität reproduzieren, dass diese Tiere als neue Rasse gelten können, zusammengefasst werden, sollten Zuchtverbände die Möglichkeit erhalten, für diese neuen Rassen Zuchtbücher einzurichten und Zuchtprogramme durchzuführen.
(43)
Die Verordnung sollte gestatten, dass Tiere, die in eine zusätzliche Abteilung eines Zuchtbuchs einer bestimmten Rasse erfasst wurden, den Agrarumwelt- oder Klimamaßnahmen gemäß Artikel 28 Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(16) unterfallen, sodass sie für eine Förderung durch nationale oder regionale Behörden im Rahmen ihrer Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums in Betracht kommen.
(44)
Für reinrassige Zuchtequiden sollten die Zuchtverbände die Möglichkeit haben, in ihren Zuchtprogrammen Regeln festzuschreiben, die die Verwendung von bestimmten Reproduktionstechniken oder von bestimmten reinrassigen Zuchttieren oder deren Zuchtmaterial verbieten oder einschränken. Die Zuchtverbände sollten etwa verlangen können, dass die Nachkommen nur aus natürlicher Bedeckung stammen dürfen. Zuchtverbände, die derartige Verbote oder Einschränkungen aussprechen, sollten diese Regeln in ihren Zuchtprogrammen entsprechend den Bestimmungen festlegen, die der Zuchtverband festgelegt hat, der das Ursprungszuchtbuch führt.
(45)
Reinrassige Zuchttiere, die in Zuchtbücher eingetragen sind, sollten gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates(17) identifiziert werden.
(46)
Für reinrassige Zuchtequiden legt die Verordnung (EU) 2016/429 fest, dass die für Tiergesundheit zuständigen Behörden für Equiden ein einziges, lebenslang gültiges Identifizierungsdokument ausstellen, zu dem von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten genauere Bestimmungen zu erlassen sind. Damit die Zuchtbescheinigung hinsichtlich ihres Inhalts und des Verwaltungsverfahrens so weit wie möglich mit diesem einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument übereinstimmt, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte in Bezug auf die Form und den Inhalt des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments für Equiden zu erlassen.
(47)
Die Berechtigung von reinrassigen Zuchtequiden, an internationalen Wettbewerben teilzunehmen, wird durch internationale privatrechtliche Abkommen geregelt. Da die Equidenbranche stark internationalisiert ist, sollte die Kommission bei der Erstellung der einschlägigen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte diese Abkommen berücksichtigen, damit die Berechtigung dieser reinrassigen Zuchtequiden, an internationalen Wettbewerben teilzunehmen, erhalten bleibt.
(48)
Die Zulassung von Zuchttieren zur Zucht, zur natürlichen Bedeckung oder zur assistierten Reproduktion sollte zur Vermeidung von Handelshemmnissen insbesondere dann auf Unionsebene geregelt werden, wenn diese Zuchttiere gemäß den Bestimmungen in dieser Verordnung und insbesondere in Anhang III einer Leistungsprüfung oder einer Zuchtwertschätzung unterzogen worden sind.
(49)
Es wird davon ausgegangen, dass Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden diese Verordnung nicht heranziehen sollten, um die Nutzung von reinrassigen Zuchttieren oder deren Zuchtmaterial für die Erzeugung von Tieren zu verbieten, zu beschränken oder zu behindern, die nicht als Zuchttiere in ein Zuchtbuch oder ein Zuchtregister eingetragen oder aufgenommen werden sollen.
(50)
Während für Zuchtrinder, -schweine, -schafe und -ziegen, die auf eine bestimmte Zahl von Merkmalen geprüft werden, hinsichtlich Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung auf Unionsebene Bestimmungen aufgestellt worden sind, gibt es bei reinrassigen Zuchtequiden eine solche Harmonisierung aufgrund der Vielfalt der zahlreichen Anforderungen an die unterschiedlichen Rassen, Verwendungen und Selektionen bisher nicht. Stattdessen werden die rassespezifischen Bestimmungen für Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung zurzeit durch das Ursprungszuchtbuch der Rasse festgelegt.
(51)
Um technischen Entwicklungen, dem wissenschaftlichen Fortschritt oder der Notwendigkeit, wertvolle genetische Ressourcen zu erhalten, Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Änderung des Anhangs III dieser Verordnung zu erlassen. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission auch Durchführungsbefugnisse übertragen werden, mittels derer sie einheitliche und genauere Regelungen für Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung von reinrassigen Zuchtrindern, -schafen und -ziegen festlegen kann.
(52)
Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen sollten von einer dritten Stelle durchgeführt werden können, die der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen oder eine öffentliche Stelle, wie etwa eine Behörde, die diese Aufgabe als hoheitliche Aufgabe ausübt, benennt. Diese dritte Stelle könnte durch die zuständige Behörde im Kontext der Genehmigung des Zuchtprogramms genehmigt und bewertet werden. Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen, die die Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen auslagern, sollten — sofern der betreffende Mitgliedstaat oder seine zuständigen Behörden nicht anders entscheiden — weiterhin für die Übereinstimmung mit den für diese Aktivitäten geltenden Anforderungen verantwortlich sein und die jeweilige dritte Stelle in ihrem Zuchtprogramm benennen.
(53)
Unter anderem in Abhängigkeit von Tierart oder Rasse ist möglicherweise eine Harmonisierung oder Verbesserung der Methoden für die Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchttieren, die von Zuchtverbänden oder von durch Zuchtverbände benannte dritte Stellen genutzt werden, erforderlich. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, mittels derer sie Referenzzentren der Europäischen Union benennen kann. Um die Aufgaben dieser Referenzzentren wenn notwendig zu ändern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen. Diese Referenzzentren der Europäischen Union sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates für eine finanzielle Beteiligung der Union infrage kommen(18). Bei reinrassigen Zuchtrindern werden diese Aufgaben derzeit vom Interbull Centre, einem ständigen Ausschuss des Internationalen Komitees für Leistungsprüfungen in der Tierzucht (International Committee for Animal Recording (ICAR)) wahrgenommen, das das gemäß der Entscheidung 96/463/EG des Rates(19) benannte Referenzzentrum der Europäischen Union ist.
(54)
Um Zuchtverbände, die für gefährdete Rassen zuständig sind, zu unterstützen, falls dies anerkanntermaßen erforderlich ist, sollten der Kommission zudem Durchführungsbefugnisse übertragen werden, sodass sie Referenzzentren der Europäischen Union benennen kann, denen die spezifische Aufgabe obliegt, die Einführung oder Harmonisierung von Verfahren, die von diesen Zuchtverbänden genutzt werden, zu fördern. Um die Aufgaben dieser Referenzzentren wenn notwendig zu ändern, sollte der Kommission auch die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen. Bei der Benennung dieser Zentren und der Bestimmung ihrer Aufgaben sollte die Kommission in angemessener Weise die Arbeit des European Regional Focal Point for Animal Genetic Resources (Europäische Regionale Anlaufstelle für tiergenetische Ressourcen (ERFP)), die im Rahmen des Global Plan of Action for Animal Genetic Resources in Europe of the Food and Agriculture Organization (Globaler Aktionsplan für tiergenetische Ressourcen in Europa der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO)) eingerichtet wurde, berücksichtigen. Die von diesen Zentren erarbeiteten Methoden sollten nicht verpflichtend sein.
(55)
Züchter, die an einem Zuchtprogramm teilnehmen, sollten das Recht haben, Tierzuchtbescheinigungen für ihre Zuchttiere, die an dem Zuchtprogramm beteiligt sind, und das Zuchtmaterial dieser Tiere zu erhalten. Werden Zuchttiere oder deren Zuchtmaterial in die Union verkauft oder in die Union verbracht, sollten Tierzuchtbescheinigungen mitgeführt werden, damit diese Tiere oder die Nachkommen, die aus diesem Zuchtmaterial entstehen, in andere Zuchtbücher oder Zuchtregister eingetragen oder aufgenommen werden können. Tierzuchtbescheinigungen sollten den Züchter über die genetische Qualität und die Abstammung des erworbenen Tieres informieren. Solche Bescheinigungen sollten beispielsweise, soweit notwendig, für Zuchttiere auf einer Ausstellung oder wenn diese in einer Prüfstation oder einer Besamungsstation untergebracht sind, ausgestellt werden.
(56)
Die Verordnung verbietet es den Mitgliedstaaten oder den zuständigen Behörden nicht, festzulegen, dass für sich im Handel befindlichen Samen von reinrassigen Zuchtrindern, -schweinen, -schafen, -ziegen und -equiden, der für künstliche Besamung zur Erzeugung von Tieren vorgesehen ist, die keine reinrassigen Zuchttiere werden sollen, Angaben über die Qualität und die Abstammung des Tieres mitgeführt werden. Generell besteht die Hoffnung, dass die Wettbewerbsfähigkeit der Tierzuchtbranche der Union verbessert werden könnte, indem Zuchtmaterial von Zuchttieren, insbesondere deren Samen, und die dazu gehörenden Angaben in den Tierzuchtbescheinigungen auch Akteuren zugänglich gemacht werden, die Tiere erzeugen, deren Nachkommen nicht in ein Zuchtbuch eingetragen werden sollen.
(57)
Die Verbringung von Zuchttieren und deren Zuchtmaterial in die Union und ihre Ausfuhr in Drittstaaten ist von zentraler Bedeutung für die Landwirtschaft der Union. Für die Verbringung von Zuchttieren und deren Zuchtmaterial in die Union sollten daher ähnliche Bestimmungen gelten wie für den Handel innerhalb der Union. Bei Zuchttieren und deren Zuchtmaterial sollte ein Anspruch auf Eintragung in die Hauptabteilung eines Zuchtbuchs oder Zuchtregisters in der Union jedoch nur dann bestehen, wenn der Umfang der Kontrollen in den ausführenden Drittländern die gleiche Zuverlässigkeit der Angaben zur Abstammung sowie der Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gewährleistet wie in der Union und wenn die diese Angaben und Ergebnisse bereitstellenden Zuchtstellen in einem von der Kommission geführten Verzeichnis enthalten sind. Zudem sollten die Zuchtstellen in Drittländern im Gegenzug auch Zuchttiere und deren Zuchtmaterial von dem entsprechenden, in der Union anerkannten Zuchtverband oder Zuchtunternehmen akzeptieren.
(58)
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates(20) ist geregelt, dass von der Kommission eine Warennomenklatur — nachstehend „Kombinierte Nomenklatur” oder abgekürzt „KN” genannt — eingeführt wird, die den Erfordernissen des Gemeinsamen Zolltarifs, der Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft sowie anderer Unionspolitiken auf dem Gebiet der Wareneinfuhr oder -ausfuhr genügt. Aus Anhang I der vorgenannten Verordnung, der die KN-Codes enthält, ist ersichtlich, dass reinrassige Zuchtrinder, -schweine, -schafe, -ziegen und -equiden sowie Rindersamen von den Regelzollsätzen befreit sind. Für die betreffenden Tiere und das betreffende Zuchtmaterial sollten in diesem Fall entsprechende Tierzuchtbescheinigungen mitgeführt werden, die die Klassifizierung als reinrassige Zuchttiere oder als deren Zuchtmaterial belegen. Für reinrassige Zuchttiere sollte zudem ein Dokument mitgeführt werden, aus dem hervorgeht, dass sie in ein Zuchtbuch eines Zuchtverbands eingetragen oder in ein Zuchtregister eines Zuchtunternehmens aufgenommen werden sollen.
(59)
Bei ihrer Verbringung in die Union werden Zuchttiere und deren Zuchtmaterial den Veterinärkontrollen gemäß den Richtlinien des Rates 91/496/EWG(21) und 97/78/EG(22) unterzogen. Reinrassige Zuchttiere sollten auch den notwendigen Kontrollen für die Anwendung der Ausnahme vom Regelzollsatz für reinrassige Zuchttiere unterzogen werden.
(60)
Es ist notwendig, Regelungen zu amtlichen Kontrollen über die Einhaltung der Vorschriften der vorliegenden Verordnung und zu anderen amtlichen Tätigkeiten der zuständigen Behörden gemäß der vorliegenden Verordnung festzulegen, die an die Tierzuchtbranche angepasst sind. Die zuständigen Behörden sollten die Möglichkeit haben, amtliche Kontrollen aller Akteure durchzuführen, für die diese Verordnung gilt, und insbesondere von Zuchtverbänden, Zuchtunternehmen, dritten Stellen, die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen durchführen, und von Züchtern, sowie — soweit sie Tierzuchtbescheinigungen ausstellen, von Besamungsstationen und Samendepots, von Embryodepots sowie von Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheiten.
(61)
Die zuständigen Behörden sollten amtliche Kontrollen durchführen, um die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung und der Anforderungen gemäß dem genehmigten Zuchtprogramm zu überprüfen. Diese Kontrollen können die Begutachtung der für die Leistungsprüfung verwendeten Ausrüstung oder die Überprüfung der Verfahren zur Erhebung von Tierzucht- und Abstammungsdaten oder die Untersuchung der Unterlagen oder Systemen für die Speicherung und Verarbeitung von derartigen über Zuchttiere erhobenen Daten beinhalten. Diese Untersuchung könnte Qualitätskontrollen oder Kontrollsysteme berücksichtigen, die die Richtigkeit der gespeicherten Daten sicherstellen, wie etwa Abstammungskontrollen zur Überprüfung der Abstammung eines Tieres. Die zuständigen Behörden können amtliche Kontrollen vor Ort und in den Büros und an der Ausrüstung der Züchter, Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen sowie an Zuchttieren oder Zuchtmaterial, das von diesen Zuchttieren gewonnen wurde, die Gegenstand des Zuchtprogramms sind, durchführen.
(62)
Wird in dieser Verordnung auf „andere amtliche Tätigkeiten” Bezug genommen, so sollte dies als sich auf die Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen, die Genehmigung von Zuchtprogrammen oder die anderen Mitgliedstaaten und Drittstaaten gewährte Unterstützung beziehend ausgelegt werden.
(63)
Damit die in dieser Verordnung enthaltenen Unionsbestimmungen über Zuchttiere und deren Zuchtmaterial wirksam angewendet werden, müssen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammenarbeiten und einander bei Bedarf Amtshilfe leisten. Daher sollte diese Verordnung ähnliche allgemeine Bestimmungen über Amtshilfe und Zusammenarbeit — nach den notwendigen Anpassungen — enthalten wie Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(23).
(64)
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um — wenn es Hinweise darauf gibt, dass in einem Drittland weitreichende und schwere Verstöße gegen das Tierzuchtrecht der Union vorliegen — besondere Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen solcher Verstöße zu ergreifen.
(65)
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten außerdem ausreichende Befugnisse haben, um die in dieser Unionsverordnung enthaltenen Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für Zuchttiere durchzusetzen, einschließlich der Aussetzung der Genehmigung eines Zuchtprogramms oder des Entzugs der Anerkennung eines Zuchtverbands oder Zuchtunternehmens bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung.
(66)
Die Kommission sollte in den Mitgliedstaaten bei Bedarf und unter anderem aufgrund der Ergebnisse amtlicher Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden, Kontrollen durchführen, um die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen.
(67)
Die Kommission sollte bei Bedarf Kontrollen in Drittländern durchführen, und zwar im Hinblick auf die Erstellung der Liste der Zuchtstellen aus Drittländern, aus denen die Verbringung von Zuchttieren und deren Samen, Eizellen und Embryonen in die Union erlaubt sein soll, im Hinblick auf die Festlegung der Bestimmungen für solche Verbringungen in die Union und im Hinblick auf die Beschaffung der Abstammungs- und Tierzuchtangaben in Bezug auf die Funktionsweise von Gleichwertigkeitsvereinbarungen. Die Kommission sollte auch Kontrollen in Drittländern durchführen, wenn ein wiederkehrendes oder aufkommendes Problem in Bezug auf Zuchttiere oder deren Zuchtmaterial dies rechtfertigt.
(68)
Die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung durch amtliche Kontrollen ist von entscheidender Bedeutung, um sicherzustellen, dass die Ziele dieser Verordnung unionsweit tatsächlich erreicht werden. Ein mangelhaftes Kontrollsystem in einem Mitgliedstaat könnte unter bestimmten Umständen das Erreichen dieser Ziele entscheidend behindern und dazu führen, dass schwerwiegende und weitverbreitete Verstöße gegen diese Vorschriften nicht geahndet werden. Die Kommission sollte daher in der Lage sein, auf wesentliche Mängel im Kontrollsystem eines Mitgliedstaats zu reagieren, indem sie Maßnahmen trifft, die so lange anwendbar sind, bis der betroffene Mitgliedstaat die erforderlichen Abhilfemaßnahmen ergreift. Derartige Maßnahmen umfassen das Verbot des Handels mit Zuchttieren oder deren Zuchtmaterial oder die Durchsetzung von besonderen Bedingungen für diesen Handel oder jedwede andere Maßnahme, die die Kommission für angemessen hält, um gegen diesen weitreichenden Verstoß vorzugehen.
(69)
Da die Richtlinien 88/661/EWG, 89/361/EWG, 90/427/EWG, 94/28/EG und 2009/157/EG aufgehoben und durch diese Verordnung ersetzt werden sollen, müssen auch die Rechtsakte der Kommission, die gemäß den vorgenannten Richtlinien erlassen wurden, aufgehoben und erforderlichenfalls durch delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte ersetzt werden, die gemäß den durch diese Verordnung jeweils übertragenen Befugnissen erlassen werden. Folglich sollten diese Rechtsakte der Kommission aufgehoben und erforderlichenfalls ersetzt werden.
(70)
Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung dieser Verordnung und zu deren Ergänzung oder zur Änderung der Anhänge sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen betreffend die Festlegung der Anforderungen an Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen, die Aufgaben von Referenzzentren der Europäischen Union und die an sie gestellten Anforderungen sowie von Inhalt und Form von Tierzuchtbescheinigungen.
(71)
Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte ist es von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016(24) niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(72)
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung darüber, nach welchem Muster die Mitgliedstaaten die Öffentlichkeit über die Liste der anerkannten Zuchtverbände und Zuchtunternehmen informieren, über die Verfahren zur Überprüfung der Identität reinrassiger Zuchttiere, die Leistungsprüfung und die Zuchtwertschätzung, die Benennung von Referenzzentren der Europäischen Union, die Muster des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments für Equiden, die Muster der Tierzuchtbescheinigungen, die für Zuchttiere und deren Zuchtmaterial mitgeführt werden, die Anerkennung der Gleichwertigkeit von in Drittstaaten angewandten Maßnahmen, schwere Störungen im Kontrollsystem eines Mitgliedstaats sowie über die Festlegung besonderer Maßnahmen für die Verbringung von Zuchttieren und deren Zuchtmaterial in die Union sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(25) stehen. Gibt der Ständige Tierzuchtausschuss keine Stellungnahme ab, sollte die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht erlassen.
(73)
Die Bestimmungen der Richtlinien 87/328/EWG, 88/661/EWG, 89/361/EWG, 90/118/EWG, 90/119/EWG, 90/427/EWG, 91/174/EWG, 94/28/EG und 2009/157/EG sowie der Entscheidung 96/463/EG sollen durch die Bestimmungen dieser Verordnung sowie durch die Bestimmungen der delegierten Rechtsakte und der Durchführungsrechtsakte ersetzt werden, die die Kommission gemäß den ihr in dieser Verordnung übertragenen Befugnissen erlässt. Die vorgenannten Rechtsakte sollten daher aufgehoben werden.
(74)
Folgende Entscheidungen der Kommission — betreffend unter anderem tierartspezifische Kriterien für die Genehmigung oder Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen, für die Eintragung von Zuchttieren in Zuchtbücher und die Zulassung zur Zucht und zur künstlichen Besamung sowie für die Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung — sind auf der Grundlage der Richtlinien 88/661/EWG, 89/361/EWG, 90/427/EEC, 94/28/EG und 2009/157/EG erlassen worden: Entscheidungen 84/247/EWG(26), 84/419/EWG(27), 89/501/EWG(28), 89/502/EWG(29), 89/504/EWG(30), 89/505/EWG(31), 89/507/EWG(32), 90/254/EWG(33), 90/255/EWG(34), 90/256/EWG(35), 90/257/EWG(36), 92/353/EWG(37), 96/78/EG(38) und 2006/427/EG der Kommission(39). Diese Verordnung sollte Bestimmungen enthalten, die die Bestimmungen in den vorgenannten Entscheidungen der Kommission ersetzen.
(75)
Diese Verordnung sollte ähnliche Bestimmungen wie die Entscheidung 92/354/EWG der Kommission(40) enthalten.
(76)
Folgende Rechtsakte der Kommission sind auf der Grundlage der Richtlinien 88/661/EWG, 89/361/EWG, 90/427/EWG, 94/28/EG und 2009/157/EG erlassen worden: Entscheidung 89/503/EWG(41), 89/506/EWG(42), 90/258/EWG(43), 96/79/EG(44), 96/509/EG(45), 96/510/EG(46), 2005/379/EWG der Kommission(47) und Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission(48). Diese Verordnung sollte Bestimmungen enthalten, die die Bestimmungen in den vorgenannten Rechtsakten der Kommission ersetzen.
(77)
Zur Gewährleistung rechtlicher Klarheit und zur Vermeidung von Überschneidungen sollten die in Erwägungsgründen 74, 75 und 76 genannten Rechtsakte der Kommission ab dem Tag der Anwendung dieser Verordnung aufgehoben werden. Zudem sollte die Kommission spätestens 18 Monate vor dem Tag der Anwendung dieser Verordnung Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen die Muster für die Darstellung der Informationen festgelegt werden, die in die Liste der anerkannten Zuchtverbände und Zuchtunternehmen aufzunehmen sind, die dann von den Mitgliedstaaten öffentlich zugänglich gemacht werden, sowie über die Muster der Tierzuchtbescheinigungen für Zuchttiere und deren Zuchtmaterial. Diese Durchführungsrechtsakte sollten spätestens am Tag der Anwendung dieser Verordnung anwendbar sein.
(78)
Um Organisationen von Züchtern, Zuchtorganisationen, Züchtervereinigungen, privaten Unternehmen und sonstigen Organisationen oder Vereinigungen und den von diesen Akteuren durchgeführten Zuchtprogrammen, denen auf der Grundlage der durch diese Verordnung aufgehobenen Rechtsakte eine befristete oder unbefristete Genehmigung oder Anerkennung erteilt wurde, einen reibungslosen Übergang zu ermöglichen, sollten diese Akteure und ihre Zuchtprogramme als aufgrund dieser Verordnung anerkannt bzw. genehmigt gelten. Folglich sollten diese Akteure die in dieser Verordnung festgelegten Verfahren für Anerkennung, für Genehmigung und für Meldung über die Ausdehnung des geografischen Gebiets auf einen anderen Mitgliedstaat nicht durchlaufen müssen, wogegen die anderen Vorschriften dieser Verordnung auf sie anwendbar sein sollten. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass diese Akteure alle Vorschriften dieser Verordnung einhalten, insbesondere indem sie risikobasierte amtliche Kontrollen dieser Akteure durchführen. Bei einem Regelverstoß sollten die zuständigen Behörden sicherstellen, dass diese Akteure die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Verstoß abzustellen, und, falls erforderlich, die Anerkennung dieser Akteure bzw. die Genehmigung ihrer Zuchtprogramme aussetzen oder zurückziehen.
(79)
Die Kommission hat kürzlich einen Vorschlag für eine neue Verordnung über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten angenommen. Mit der vorgeschlagenen Verordnung sollen die Verordnung (EG) Nr. 882/2004, Richtlinie 89/608/EWG des Rates(49), Richtlinie 90/425/EWG des Rates(50) sowie Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG aufgehoben werden. Zudem sollen einige der in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und in jenen Richtlinien enthaltenen Bestimmungen mit den notwendigen Anpassungen in die vorgeschlagene Verordnung einbezogen werden. Die Tierzucht soll jedoch nicht in den Anwendungsbereich dieser neuen Verordnung fallen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Klarheit und bis zur Aufhebung der Richtlinien 89/608/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG und 97/78/EG durch die vorgeschlagene Verordnung müssen die Verweise auf „Tierzucht” aus den Richtlinien 89/608/EWG und 90/425/EWG entfernt werden, was hinsichtlich Richtlinie 91/496/EWG und 97/78/EG nicht erforderlich ist. Die Richtlinien 89/608/EWG und 90/425/EWG sollten daher entsprechend geändert werden.
(80)
Bis zum Zeitpunkt der Anwendung von Artikel 110 der Verordnung (EU) 2016/429 sollten die Zuchtverbände, die genehmigte Zuchtprogramme mit reinrassigen Zuchtequiden durchführen, weiterhin die Identitätsausweise für diese reinrassigen Zuchttiere gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 90/427/EWG ausstellen können.
(81)
Diese Verordnung sollte ab dem ersten Tag des 28. Monats nach dem Tag ihres Inkrafttretens anwendbar sein —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 226 vom 16.7.2014, S. 70.

(2)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. April 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 17. Mai 2016.

(3)

Richtlinie 88/661/EWG des Rates vom 19. Dezember 1988 über die tierzüchterischen Normen für Zuchtschweine (ABl. L 382 vom 31.12.1988, S. 36).

(4)

Richtlinie 89/361/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 über reinrassige Zuchtschafe und -ziegen (ABl. L 153 vom 6.6.1989, S. 30).

(5)

Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 55).

(6)

Richtlinie 91/174/EWG des Rates vom 25. März 1991 über züchterische und genealogische Bedingungen für die Vermarktung reinrassiger Tiere und zur Änderung der Richtlinien 77/504/EWG und 90/425/EWG (ABl. L 85 vom 5.4.1991, S. 37).

(7)

Richtlinie 94/28/EG des Rates vom 23. Juni 1994 über die grundsätzlichen tierzüchterischen und genealogischen Bedingungen für die Einfuhr von Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen aus Drittländern und zur Änderung der Richtlinie 77/504/EWG über reinrassige Zuchtrinder (ABl. L 178 vom 12.7.1994, S. 66).

(8)

Richtlinie 2009/157/EG des Rates vom 30. November 2009 über reinrassige Zuchtrinder (ABl. L 323 vom 10.12.2009, S. 1).

(9)

Richtlinie 87/328/EWG des Rates vom 18. Juni 1987 über die Zulassung reinrassiger Zuchtrinder zur Zucht (ABl. L 167 vom 26.6.1987, S. 54).

(10)

Richtlinie 90/118/EWG des Rates vom 5. März 1990 über die Zulassung reinrassiger Zuchtschweine zur Zucht (ABl. L 71 vom 17.3.1990, S. 34).

(11)

Richtlinie 90/119/EWG des Rates vom 5. März 1990 über die Zulassung hybrider Zuchtschweine zur Zucht (ABl. L 71 vom 17.3.1990, S. 36).

(12)

Beschluss 77/505/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 zur Einsetzung eines Ständigen Tierzuchtausschusses (ABl. L 206 vom 12.8.1977, S. 11).

(13)

Beschluss 93/626/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 über den Abschluß des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (ABl. L 309 vom 13.12.1993, S. 1).

(14)

Beschluss 2014/283/EU des Rates vom 14. April 2014 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 231).

(15)

Verordnung (EU) Nr. 511/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen für die Nutzer zur Einhaltung der Vorschriften des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile in der Union (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 59).

(16)

Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

(17)

Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über übertragbare Tierseuchen und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Rechtsakte auf dem Gebiet der Tiergesundheit ( „Tiergesundheitsrecht” ) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).

(18)

Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1).

(19)

Entscheidung 96/463/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Benennung der Referenzstelle, deren Aufgabe es ist, zur Vereinheitlichung der Prüfmethoden und der Bewertung der Ergebnisse reinrassiger Zuchtrinder beizutragen (ABl. L 192 vom 2.8.1996, S. 19).

(20)

Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(21)

Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56).

(22)

Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9).

(23)

Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).

(24)

ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1. …

(25)

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(26)

Entscheidung 84/247/EWG der Kommission vom 27. April 1984 zur Festlegung der Kriterien für die Anerkennung von Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Zuchtbücher für reinrassige Zuchtrinder halten oder einrichten (ABl. L 125 vom 12.5.1984, S. 58).

(27)

Entscheidung 84/419/EWG der Kommission vom 19. Juli 1984 über die Kriterien für die Eintragung in die Rinderzuchtbücher (ABl. L 237 vom 5.9.1984, S. 11).

(28)

Entscheidung 89/501/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Zulassung und Kontrolle der Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Herdbücher für reinrassige Zuchtschweine führen oder einrichten, (ABl. L 247 vom 23.8.1989, S. 19).

(29)

Entscheidung 89/502/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Eintragung reinrassiger Zuchtschweine in die Herdbücher (ABl. L 247 vom 23.8.1989, S. 21).

(30)

Entscheidung 89/504/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Zulassung und Kontrolle der Züchtervereinigungen, Zuchtorganisationen und privaten Unternehmen, die Register für hybride Zuchtschweine führen oder einrichten (ABl. L 247 vom 23.8.1989, S. 31).

(31)

Entscheidung 89/505/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Eintragung in die Register für hybride Zuchtschweine (ABl. L 247 vom 23.8.1989, S. 33).

(32)

Entscheidung 89/507/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Methoden der Leistungskontrolle sowie der genetischen Bewertung der reinrassigen und der hybriden Zuchtschweine (ABl. L 247 vom 23.8.1989, S. 43).

(33)

Entscheidung 90/254/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Kriterien für die Zulassung der Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Zuchtbücher für reinrassige Zuchtschafe und -ziegen führen oder anlegen (ABl. L 145 vom 8.6.1990, S. 30).

(34)

Entscheidung 90/255/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Kriterien für die Eintragung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen in Zuchtbücher (ABl. L 145 vom 8.6.1990, S. 32).

(35)

Entscheidung 90/256/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Methoden der Leistungsprüfung und der Zuchtwertschätzung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen (ABl. L 145 vom 8.6.1990, S. 35).

(36)

Entscheidung 90/257/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Zulassung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen zur Zucht und die Verwendung von Sperma, Eizellen und Embryonen dieser Tiere (ABl. L 145 vom 8.6.1990, S. 38).

(37)

Entscheidung 92/353/EWG der Kommission vom 11. Juni 1992 mit Kriterien für die Zulassung bzw. Anerkennung der Zuchtorganisationen und Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen (ABl. L 192 vom 11.7.1992, S. 63).

(38)

Entscheidung 96/78/EG der Kommission vom 10. Januar 1996 zur Festlegung der Kriterien für die Eintragung von Equiden in die Zuchtbücher zu Zuchtzwecken (ABl. L 19 vom 25.1.1996, S. 39).

(39)

Entscheidung 2006/427/EG der Kommission vom 20. Juni 2006 über die Methoden der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchtrindern (ABl. L 169 vom 22.6.2006, S. 56).

(40)

Entscheidung 92/354/EWG der Kommission vom 11. Juni 1992 mit Vorschriften für die Koordinierung zwischen Zuchtorganisationen und Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen (ABl. L 192 vom 11.7.1992, S. 66).

(41)

Entscheidung 89/503/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Bescheinigung für reinrassige Zuchtschweine, ihre Samen, Eizellen und Embryonen (ABl. L 247 vom 23.8.1989, S. 22).

(42)

Entscheidung 89/506/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Bescheinigung über hybride Zuchtschweine, ihre Samen, Eizellen und Embryonen (ABl. L 247 vom 23.8.1989, S. 34).

(43)

Entscheidung 90/258/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Zuchtbescheinigung für reinrassige Zuchtschafe und -ziegen sowie Sperma, Eizellen und Embryonen dieser Tiere (ABl. L 145 vom 8.6.1990, S. 39).

(44)

Entscheidung 96/79/EG der Kommission vom 12. Januar 1996 mit Zuchtbescheinigungen für Sperma, Eizellen und Embryonen von eingetragenen Equiden (ABl. L 19 vom 25.1.1996, S. 41).

(45)

Entscheidung 96/509/EG der Kommission vom 18. Juli 1996 über genealogische und tierzüchterische Anforderungen bei der Einfuhr von Sperma bestimmter Tiere (ABl. L 210 vom 20.8.1996, S. 47).

(46)

Entscheidung 96/510/EG der Kommission vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. L 210 vom 20.8.1996, S. 53).

(47)

Entscheidung 2005/379/EG der Kommission vom 17. Mai 2005 über Zuchtbescheinigungen und Angaben für reinrassige Zuchtrinder, ihr Sperma, ihre Eizellen und Embryonen (ABl. L 125 vom 18.5.2005, S. 15).

(48)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) (ABl. L 59 vom 3.3.2015, S. 1).

(49)

Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom 21. November 1989 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten (ABl. L 351 vom 2.12.1989, S. 34).

(50)

Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29).

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