Artikel 1 VO (EU) 2016/1013

Die Verordnung (EG) Nr. 184/2005 wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 2 wird folgender Absatz hinzugefügt:

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10 delegierte Rechtsakte zu erlassen, wenn aufgrund von wirtschaftlichen oder technischen Entwicklungen die Ebenen der geografischen Aufgliederung, die Ebenen der Aufgliederung nach institutionellen Sektoren und die Ebenen der Aufgliederung nach Wirtschaftszweigen, die in Anhang I Tabellen 6, 7 und 8 genannt sind, aktualisiert werden müssen, sofern die Aktualisierungen sich weder auf den Berichterstattungsaufwand auswirken noch den anwendbaren zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmen verändern.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10 delegierte Rechtsakte zu erlassen, wenn bestimmte Anforderungen von Datenströmen gemäß Anhang I aufgehoben oder verringert werden müssen, sofern diese Aufhebung oder Verringerung keine Minderung der Qualität der Statistiken bewirkt, die aufgrund dieser Verordnung erstellt werden.

Bei der Wahrnehmung dieser Befugnisse stellt die Kommission sicher, dass die delegierten Rechtsakte für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftgebenden keinen erheblichen zusätzlichen Aufwand bedeuten.

Ferner begründet die Kommission die in diesen delegierten Rechtsakten festgelegten Maßnahmen hinlänglich und trägt gegebenenfalls der Kostenwirksamkeit einschließlich des Beantwortungsaufwands und der Erstellungskosten nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) Rechnung.

2.
Artikel 4 erhält folgende Fassung:

Artikel 4 Qualitätskriterien und -berichte

(1) Für den Zweck der vorliegenden Verordnung gelten für die gemäß Artikel 5 dieser Verordnung zu übermittelnden Daten die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegten Qualitätskriterien.

(2) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission (Eurostat) einen Bericht über die Qualität der übermittelten Daten (im Folgenden „Qualitätsbericht” ) vor.

(3) Bei der Anwendung der in Absatz 1 genannten Qualitätskriterien auf die unter die vorliegende Verordnung fallenden Daten werden die Modalitäten, der Aufbau und die Periodizität der Qualitätsberichte von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4) Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der übermittelten Daten auf der Grundlage einer angemessenen Analyse der Qualitätsberichte mit Unterstützung des in Artikel 11 Absatz 1 genannten Ausschusses für das Europäische Statistische System und arbeitet einen Bericht über die Qualität der unter diese Verordnung fallenden europäische Statistiken aus und veröffentlicht diesen. Dieser Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Kenntnisnahme übermittelt.

(5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission (Eurostat) jede wesentliche Änderung der Methodik oder sonstige Änderung, die sich auf die übermittelten Daten auswirken kann, spätestens drei Monate, nachdem die betreffende Änderung anwendbar wird, mit. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und die übrigen Mitgliedstaaten über jegliche Mitteilung dieser Art.

3.
Artikel 5 erhält folgende Fassung:

Artikel 5 Datenströme

(1) Die zu erstellenden Statistiken werden vor der Übermittlung an die Kommission (Eurostat) nach folgenden Datenströmen zusammengestellt:

a)
monatliche Zahlungsbilanzstatistiken,
b)
vierteljährliche Zahlungsbilanzstatistiken,
c)
internationaler Dienstleistungsverkehr,
d)
Direktinvestitionsströme,
e)
Direktinvestitionsbestände.

(2) Die Kommission (Eurostat) und die Mitgliedstaaten entwickeln in Zusammenarbeit mit den jeweiligen internationalen Partnern die geeignete Methodik für die Erstellung von Statistiken der Direktinvestitionen, die neben dem Prinzip der unmittelbaren Gegenpartei auf dem Konzept des letztendlichen Eigentümers beruhen, und Statistiken der Direktinvestitionen, die zwischen Direktinvestitionstransaktionen mit Unternehmensneugründungen und Übernahmen unterscheiden.

(3) Die Kommission (Eurostat) leitet bis zum 20. Juli 2018 von den Mitgliedstaaten durchzuführende Pilotstudien zu jährlichen Statistiken der Direktinvestitionen ein, die auf dem Konzept des letztendlichen Eigentümers beruhen, und zu Statistiken der Direktinvestitionen, die zwischen Direktinvestitionstransaktionen mit Unternehmensneugründungen und Übernahmen unterscheiden. Zweck solcher Studien ist es, die Bedingungen, einschließlich des methodischen Rahmens, festzulegen, die für die Einführung dieser neuen Datenerhebungen zu jährlichen Statistiken der Direktinvestitionen erforderlich sind, und die Kosten der zugehörigen Datenerhebungen, die implizite statistische Qualität sowie die Vergleichbarkeit zwischen den Ländern zu bewerten.

(4) Zur Erleichterung der Durchführung der in Absatz 3 genannten Studien kann die Union den Mitgliedstaaten eine finanzielle Unterstützung in Form von Finanzhilfen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(**) bereitstellen.

(5) Die Kommission (Eurostat) arbeitet bis zum 20. Juli 2019 einen Bericht über die Ergebnisse der in Absatz 3 genannten Studien aus. Dieser Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt und wird gegebenenfalls die übrigen Bedingungen identifizieren, die erfüllt werden müssen, um die Methodik nach Absatz 2 zu entwickeln.

(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Absatz 5 des vorliegenden Artikels festgelegte Frist für die Vorlage des Berichts um 12 Monate zu verlängern, falls aus der in jenem Absatz vorgesehenen Bewertung der Pilotstudien durch die Kommission hervorgeht, dass eine Identifizierung der verbleibenden Bedingungen zweckentsprechend ist.

Bei der Wahrnehmung dieser Befugnisse stellt die Kommission sicher, dass die delegierten Rechtsakte für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftgebenden keinen erheblichen zusätzlichen Aufwand bedeuten.

Ferner begründet die Kommission die in diesen delegierten Rechtsakten festgelegten Maßnahmen hinlänglich und trägt gegebenenfalls der Kostenwirksamkeit einschließlich des Beantwortungsaufwands und der Erstellungskosten nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 Rechnung.

(7) Die Kommission legt gegebenenfalls und abhängig insbesondere von der Bewertung der Ergebnisse der Pilotstudien durch die Kommission nach Absatz 3 spätestens 12 Monate nach der Vorlage des in Absatz 5 genannten Berichts einen Vorschlag für Änderungen dieser Verordnung vor, um die Methodik und Datenanforderungen für jährliche Statistiken der Direktinvestitionen, die auf dem Konzept des letztendlichen Eigentümers beruhen, und für Statistiken der Direktinvestitionen, die zwischen Direktinvestitionstransaktionen mit Unternehmensneugründungen und Übernahmen unterscheiden, festzulegen.

4.
Artikel 9 erhält folgende Fassung:

Artikel 9 Verbreitung

(1) Die Kommission (Eurostat) verbreitet die gemäß dieser Verordnung erstellten europäischen Statistiken mit einer ähnlichen Periodizität wie in Anhang I angegeben. Diese Statistiken werden auf der Website der Kommission (Eurostat) veröffentlicht.

(2) Die Mitgliedstaaten und die Kommission (Eurostat) gewährleisten gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 und unbeschadet der Wahrung der statistischen Geheimhaltung die in der vorliegenden Verordnung vorgeschriebene Verbreitung der Daten und Metadaten sowie der genauen Methodik für ihre Erstellung.

5.
Artikel 10 erhält folgende Fassung:

Artikel 10 Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 6 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 19. Juli 2016 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 6 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(***) enthaltenen Grundsätzen.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 6 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

6.
Artikel 11 erhält folgende Fassung:

Artikel 11 Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für das Europäische Statistische System, der durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(****).

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

7.
Artikel 12 erhält folgende Fassung:

Artikel 12 Durchführungsberichte

Bis zum 28. Februar 2018 und danach jeweils alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor.

Dieser Bericht enthält insbesondere:

a)
eine Evaluierung der Qualität der Daten zur Zahlungsbilanz, zum internationalen Dienstleistungsverkehr und zu Direktinvestitionen;
b)
eine Bewertung des Nutzens der erstellten Statistik für die Union, die Mitgliedstaaten sowie die Lieferanten und Nutzer der statistischen Informationen im Verhältnis zu den Kosten;
c)
Identifizierung von Bereichen, in denen Verbesserungen möglich sind, und Änderungen, die in Anbetracht der erzielten Ergebnisse notwendig erscheinen.

8.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 12a Zusammenarbeit mit anderen Ausschüssen

Zu allen Fragen, die in die Zuständigkeit des durch den Beschluss 2006/856/EG des Rates(*****) eingesetzten Ausschusses für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken fallen, holt die Kommission nach Maßgabe des genannten Beschlusses die Stellungnahme dieses Ausschusses ein.

9.
Anhang I wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).

(**)

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(***)

ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1

(****)

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(*****)

Beschluss 2006/856/EG des Rates vom 13. November 2006 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken (ABl. L 332 vom 30.11.2006, S. 21).

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