Präambel VO (EU) 2016/1013

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon sollten die der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) übertragenen Befugnisse an die Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) angepasst werden.
(2)
Für die politischen Entscheidungsträger in der Union, für Wissenschaftler und für alle europäischen Bürger sind Statistiken der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen, die sich durch hohe Qualität und Vergleichbarkeit auszeichnen, von wesentlicher Bedeutung. Die Kommission (Eurostat) sollte alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den einfachen und nutzerfreundlichen Online-Zugriff auf Datenreihen zu ermöglichen und Nutzern eine intuitive Darstellung der Daten zu bieten.
(3)
Die europäischen Statistiken der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen sind für die Gewährleistung einer fundierten Gestaltung der Wirtschaftspolitik und präziser wirtschaftlicher Prognosen von entscheidender Bedeutung.
(4)
Im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) hat sich die Kommission mit einer Erklärung(5) verpflichtet, mit Blick auf die im AEUV festgelegten Kriterien Rechtsakte zu überprüfen, die Bezugnahmen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle enthalten.
(5)
Die Verordnung (EG) Nr. 184/2005 enthält Bezugnahmen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle und sollte daher im Lichte der im AEUV festgelegten Kriterien überarbeitet werden.
(6)
Um die Verordnung (EG) Nr. 184/2005 an die Artikel 290 und 291 AEUV anzupassen, sollten die der Kommission durch diese Verordnung übertragenen Durchführungsbefugnisse durch die Befugnis zum Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten ersetzt werden.
(7)
Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 Rechtsakte zu erlassen, wenn aufgrund von wirtschaftlichen oder technischen Entwicklungen die Ebenen der geografischen Aufgliederung, die Ebenen der Aufgliederung nach institutionellen Sektoren und die Ebenen der Aufgliederung nach Wirtschaftszweigen, die in Anhang I Tabellen 6, 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 aufgeführt sind, aktualisiert werden müssen, sofern die Aktualisierungen sich weder auf den Berichterstattungsaufwand auswirken noch den anwendbaren zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmen verändern. Der Kommission sollte ebenfalls die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 Rechtsakte zu erlassen, wenn bestimmte Anforderungen von Datenströmen, die in Anhang I jener Verordnung aufgeführt sind, aufgehoben oder verringert werden müssen, sofern diese Aufhebung oder Verringerung keine Minderung der Qualität der Statistiken bewirkt, die gemäß dieser Verordnung erstellt werden. Solche delegierten Rechtsakte sollten auch die Verlängerung der Frist für die Vorlage des Berichts über die Ergebnisse der Studien zu Statistiken der Direktinvestitionen, die auf dem Konzept des letztendlichen Eigentümers beruhen und Statistiken der Direktinvestitionen, die zwischen Direktinvestitionstransaktionen mit Unternehmensneugründungen und Übernahmen unterscheiden, zum Gegenstand haben. Die Kommission sollte sicherstellen, dass diese delegierten Rechtsakte für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftgebenden keinen erheblichen zusätzlichen Aufwand über das für die Zwecke dieser Verordnung Erforderliche hinaus bedeuten noch den geltenden zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmen verändern. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(6) niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(8)
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die Modalitäten, den Aufbau und die Periodizität der Qualitätsberichte zu harmonisieren. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.
(9)
Der in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 genannte Zahlungsbilanzausschuss hat die Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse beraten und unterstützt. Im Rahmen der Strategie für eine neue Struktur des Europäischen Statistischen Systems (ESS), mit der die Koordinierung und die Partnerschaft in Form einer klaren Pyramidenstruktur innerhalb des ESS verbessert werden sollen, sollte der mit der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) eingesetzte Ausschuss für das Europäische Statistische System (AESS) eine beratende Rolle einnehmen und die Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen. Hierzu sollte die Verordnung (EG) Nr. 184/2005 geändert werden, indem die Bezugnahmen auf den Zahlungsbilanzausschuss durch Bezugnahmen auf den AESS ersetzt werden.
(10)
Die bestehende gute operative Zusammenarbeit zwischen den nationalen Zentralbanken (NZB) und den nationalen statistischen Ämtern (NSÄ) sowie zwischen Eurostat und der Europäischen Zentralbank (EZB) ist ein Vorteil, der erhalten und weiter ausgebaut werden sollte, um die allgemeine Kohärenz und Qualität der makroökonomischen Statistiken, wie der Zahlungsbilanzstatistik, der Finanzstatistik, der Statistik der Staatsfinanzen und der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, zu verbessern. Die NZB und die NSÄ sollen durch ihre Mitwirkung an den für die Zahlungsbilanz, den internationalen Dienstleistungsverkehr und die Statistiken der Direktinvestitionen zuständigen Sachverständigengruppen weiterhin eng in die Ausarbeitung aller Beschlüsse im Zusammenhang mit der Zahlungsbilanz, dem internationalen Dienstleistungsverkehr und den Statistiken der Direktinvestitionen einbezogen werden. Die Zusammenarbeit zwischen dem ESS und dem Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) wird im Rahmen des Europäischen Statistischen Forums, das gemäß einer am 24. April 2013 unterzeichneten Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern des Europäischen Statistischen Systems und den Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken eingerichtet wurde, auf strategischer Ebene koordiniert.
(11)
Um die Zusammenarbeit zwischen dem ESS und dem ESZB weiter zu stärken, sollte die Kommission den durch den Beschluss 2006/856/EG des Rates(8) eingesetzten Ausschuss für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken bei allen Angelegenheiten, die in seine Zuständigkeiten gemäß dem genannten Beschluss fallen, um seine Stellungnahme ersuchen.
(12)
Nach Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 AEUV sollte die EZB zu allen Vorschlägen für Rechtsakte der Union, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, gehört werden.
(13)
Die Mitgliedstaaten sollten die für die Erstellung der europäischen Statistiken der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen erforderlichen Daten rechtzeitig, in geeigneter Form und in der benötigten Qualität bereitstellen.
(14)
Seit dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 sind die internationalen Kapitalströme intensiver und zugleich komplexer geworden. Durch die vermehrte Heranziehung von Zweckgesellschaften und rechtlichen Konstruktionen zum Zweck der Kanalisierung von Kapitalströmen ist es schwieriger geworden, diese Ströme zu überwachen, um deren Rückverfolgbarkeit sicherzustellen und Doppel- bzw. Mehrfacherfassungen zu unterbinden.
(15)
Die Verordnung (EG) Nr. 184/2005 sollte daher aktualisiert werden, um die Transparenz und Granularität in den Bereichen Zahlungsbilanz, internationaler Dienstleistungsverkehr und Direktinvestitionen zu verbessern.
(16)
Zur Erhebung der gemäß dieser Verordnung verlangten Informationen sollten die Mitgliedstaaten alle sachdienlichen und angemessenen Quellen nutzen, einschließlich verwaltungstechnischer Datenquellen wie beispielsweise Unternehmensregister oder das EuroGroups-Register. Die Transparenz ließe sich auch durch Nutzung aktueller Innovationen, wie der globalen Unternehmenskennung sowie der im Rahmen der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates(9) neu geschaffenen Register der wirtschaftlichen Eigentümer, verbessern.
(17)
Zur Entwicklung von Statistiken der Direktinvestitionen, die auf dem Konzept des letztendlichen Eigentümers beruhen und von Statistiken der Direktinvestitionen, die zwischen Direktinvestitionstransaktionen mit Unternehmensneugründungen und Direktinvestitionen, die Übernahmen zur Folge haben, unterscheiden, bei denen sich grundsätzlich während eines bestimmten Zeitraums die Brutto-Kapitalbildung in den Mitgliedstaaten nicht erhöht, sollte in diesen Bereichen die geeignete Methodik ausgearbeitet und verbessert werden. Dies sollte in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Beteiligten, wie der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, dem Internationalen Währungsfonds und der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen, erfolgen.
(18)
Mithilfe von Pilotstudien sollten die Bedingungen, einschließlich des methodischen Rahmens für die Einführung neuer Datenerhebungen zu jährlichen Statistiken der Direktinvestitionen, festgelegt werden und die Kosten der zugehörigen Datenerhebungen, die Qualität der Statistiken sowie die Vergleichbarkeit zwischen den Ländern bewertet werden. Die Ergebnisse dieser Studien sollten in einem von der Kommission erstellten und an das Europäische Parlament und den Rat übermittelten Bericht festgehalten werden.
(19)
Um die Qualität der von den Mitgliedstaaten übermittelten statistischen Daten zu gewährleisten, sollte die Kommission von den entsprechenden Rechten und Befugnissen nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 Gebrauch machen.
(20)
Die Verordnung (EG) Nr. 184/2005 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 31, vom 30.1.2015, S. 3.

(2)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 30. Mai 2016.

(3)

Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 23).

(4)

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(5)

ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 19.

(6)

ABl. L 123 vom 12.5.2016 S. 1

(7)

Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).

(8)

Beschluss 2006/856/EG des Rates vom 13. November 2006 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken (ABl. L 332 vom 30.11.2006, S. 21).

(9)

Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

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