Artikel 1 VO (EU) 2016/1014

Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 493 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

Diese Ausnahme gilt bis zum 31. Dezember 2020 oder bis zum Inkrafttreten von Änderungen gemäß Absatz 2, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

2.
Artikel 498 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

Diese Ausnahme gilt bis zum 31. Dezember 2020 oder bis zum Inkrafttreten von Änderungen gemäß den Absätzen 2 oder 3, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.