Artikel 1 VO (EU) 2016/1014
Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 493 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Diese Ausnahme gilt bis zum 31. Dezember 2020 oder bis zum Inkrafttreten von Änderungen gemäß Absatz 2, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
- 2.
-
Artikel 498 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
Diese Ausnahme gilt bis zum 31. Dezember 2020 oder bis zum Inkrafttreten von Änderungen gemäß den Absätzen 2 oder 3, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
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