Präambel VO (EU) 2016/1014
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(1),
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) sind Wertpapierfirmen, deren Haupttätigkeit ausschließlich in der Erbringung von Investitionsdienstleistungen oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Finanzinstrumenten gemäß Anhang I Abschnitt C Nummern 5, 6, 7, 9 und 10 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(5) besteht und auf die die Richtlinie 93/22/EWG des Rates(6) am 31. Dezember 2006 keine Anwendung fand (im Folgenden „Warenhändler” ), von den Vorschriften in Bezug auf Großkredite und von den Eigenmittelanforderungen ausgenommen. Diese Ausnahmen gelten bis zum 31. Dezember 2017.
- (2)
- Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 schreibt auch vor, dass die Kommission bis zum 31. Dezember 2015 einen Bericht über eine angemessene Regelung für die aufsichtliche Überwachung von Warenhändlern erstellt. Außerdem verlangt die Verordnung, dass die Kommission am selben Tag einen Bericht über eine angemessene Regelung für die aufsichtliche Überwachung von Wertpapierfirmen im Allgemeinen ausarbeitet. Auf diese Berichte können gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge folgen.
- (3)
- Eine Überprüfung der aufsichtlichen Behandlung von Wertpapierfirmen (im Folgenden „Wertpapierrechtsüberprüfung” ), die sich auch auf Warenhändler erstreckt, wurde eingeleitet, ist aber noch nicht abgeschlossen. Die Überprüfung und die Verabschiedung neuer Rechtsvorschriften, die angesichts dieser Überprüfung erforderlich sein könnten, werden erst nach dem 31. Dezember 2017 abgeschlossen sein.
- (4)
- Bei der gegenwärtigen Rechtslage werden die Großkreditvorschriften und die Eigenmittelanforderungen nach dem 31. Dezember 2017 auch für Warenhändler gelten. Dadurch könnten diese gezwungen sein, erheblich mehr Eigenmittel vorzuhalten, um ihre Tätigkeiten fortführen zu können, sodass sich diese Tätigkeiten verteuern könnten.
- (5)
- Eine Entscheidung für die Anwendung der Großkreditvorschriften und Eigenmittelanforderungen auf Warenhändler sollte nicht fallen, weil eine Ausnahmeregelung ausläuft. Sie sollte vielmehr eine fundierte Entscheidung sein, die auf den Ergebnissen der Wertpapierrechtsüberprüfung beruht und in einem Rechtsakt zum Ausdruck gebracht wird.
- (6)
- Es ist daher notwendig, einen neuen Zeitpunkt feszulegen, bis zu dem die Ausnahmeregelung für Warenhändler weiterhin Anwendung finden sollte. Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte daher entsprechend geändert werden —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. C 130 vom 13.4.2016, S. 1.
- (2)
Stellungnahme vom 27. April 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
- (3)
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 30. Mai 2016.
- (4)
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
- (5)
Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1).
- (6)
Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 27).
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