Artikel 11 VO (EU) 2016/1036
Geltungsdauer, Überprüfung und Erstattung
(1) Eine Antidumpingmaßnahme bleibt nur so lange und in dem Umfang in Kraft, wie dies notwendig ist, um das schädigende Dumping unwirksam zu machen.
(2) Eine endgültige Antidumpingmaßnahme tritt fünf Jahre nach ihrer Einführung oder fünf Jahre nach dem Datum des Abschlusses der letzten Überprüfung außer Kraft, die sowohl das Dumping als auch die Schädigung betraf, außer wenn in einer Überprüfung festgestellt wird, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahme wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Eine solche Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme wird von der Kommission von Amts wegen oder auf einen von den Unionsherstellern oder in deren Namen gestellten Antrag hin eingeleitet, und die Maßnahme bleibt bis zum Abschluss dieser Überprüfung in Kraft.
Eine Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme wird eingeleitet, wenn der Antrag genügend Beweise dafür enthält, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Diese Wahrscheinlichkeit kann beispielsweise durch Beweise für ein Anhalten des Dumpings und der Schädigung aufgezeigt werden oder durch Beweise dafür, dass die Beseitigung der Schädigung teilweise oder ausschließlich auf die geltenden Maßnahmen zurückzuführen ist, oder durch Beweise dafür, dass die Umstände der Ausführer oder die Marktbedingungen darauf hindeuten, dass das schädigende Dumping wahrscheinlich anhalten wird, oder durch Beweise dafür, dass nach wie vor Verzerrungen des Rohstoffangebots vorliegen.
Im Rahmen der Untersuchungen gemäß diesem Absatz erhalten die Ausführer, die Einführer, die Vertreter des Ausfuhrlandes und die Unionshersteller Gelegenheit, die in dem Überprüfungsantrag dargelegten Behauptungen zu ergänzen, zu widerlegen oder zu erläutern, und in den Schlussfolgerungen werden alle einschlägigen und ordnungsgemäß belegten Beweise gebührend berücksichtigt, die im Zusammenhang mit der Frage vorgelegt werden, ob die Schädigung und das Dumping bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.
Eine Bekanntmachung über das bevorstehende Auslaufen der Maßnahme wird im Amtsblatt der Europäischen Union zu einem geeigneten Zeitpunkt im letzten Jahr der Geltungsdauer der Maßnahmen gemäß diesem Absatz veröffentlicht. Danach sind die Unionshersteller bis spätestens drei Monate vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums berechtigt, einen Antrag auf Überprüfung gemäß Unterabsatz 2 zu stellen. Ferner wird eine Bekanntmachung über das tatsächliche Auslaufen von Maßnahmen gemäß diesem Absatz veröffentlicht.
(3) Die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Maßnahmen kann bei Bedarf ebenfalls von der Kommission von Amts wegen oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder, sofern seit der Einführung der endgültigen Maßnahme eine angemessene Zeitspanne, mindestens aber ein Jahr vergangen ist, auf Antrag eines Ausführers oder Einführers oder der Unionshersteller überprüft werden, wenn dieser Antrag ausreichende Beweise für die Notwendigkeit einer solchen Interimsüberprüfung enthält.
Eine Interimsüberprüfung wird eingeleitet, wenn der Antrag ausreichende Beweise dafür enthält, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahme zum Ausgleich des Dumpings nicht mehr notwendig ist und/oder dass die Schädigung im Fall der Aufhebung oder Änderung der Maßnahme wahrscheinlich nicht anhalten oder erneut auftreten würde oder dass die Maßnahme nicht oder nicht mehr ausreicht, um das schädigende Dumping unwirksam zu machen.
Bei Untersuchungen gemäß diesem Absatz kann die Kommission unter anderem prüfen, ob sich die Umstände hinsichtlich des Dumpings und der Schädigung wesentlich verändert haben oder ob die geltenden Maßnahmen zum angestrebten Ergebnis führen und die Beseitigung der gemäß Artikel 3 festgestellten Schädigung ermöglichen. Zu diesen Fragen werden alle einschlägigen und ordnungsgemäß belegten Beweise in der endgültigen Feststellung berücksichtigt.
Wenn bestehende Antidumpingmaßnahmen auf der Berechnung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 7 in der Fassung, die am 19. Dezember 2017 in Kraft war, beruhen, ersetzt die Methode nach Artikel 2 Absätze 1 bis 6a die ursprüngliche Methode, die für die Ermittlung des Normalwerts angewandt wurde, erst ab dem Tag, an dem die erste Auslaufüberprüfung dieser Maßnahmen nach dem 19. Dezember 2017 eingeleitet wird. Im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 bleiben diese Maßnahmen bis zum Abschluss der Überprüfung in Kraft.
(4) Eine Überprüfung wird ferner zwecks Ermittlung individueller Dumpingspannen für neue Ausführer in dem betreffenden Ausfuhrland durchgeführt, die die Ware im Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützten, nicht exportiert haben.
Die Überprüfung wird eingeleitet, wenn ein neuer Ausführer oder Hersteller nachweisen kann, dass er mit keinem der Ausführer oder Hersteller in dem Ausfuhrland, deren Ware Gegenstand der Antidumpingmaßnahmen ist, geschäftlich verbunden ist, und wenn er nach dem Untersuchungszeitraum tatsächlich in die Union exportiert hat oder wenn er nachweisen kann, dass er eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer erheblichen Warenmenge in die Union eingegangen ist.
Eine Neuausführerüberprüfung wird eingeleitet und beschleunigt durchgeführt, nachdem die Unionshersteller Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten haben. Mit der Verordnung der Kommission zur Einleitung einer Überprüfung wird der geltende Zoll gegenüber dem betreffenden neuen Ausführer außer Kraft gesetzt und die Verordnung zur Einführung des Zolls entsprechend geändert sowie die zollamtliche Erfassung der Einfuhren gemäß Artikel 14 Absatz 5 vorgesehen, um zu gewährleisten, dass Antidumpingzölle rückwirkend vom Zeitpunkt der Einleitung der Überprüfung an erhoben werden können, wenn die Überprüfung zur Feststellung von Dumping bei diesem Ausführer führt.
Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn Zölle gemäß Artikel 9 Absatz 6 eingeführt wurden.
Wenn bestehende Antidumpingmaßnahmen auf der Berechnung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 7 in der Fassung, die am 19. Dezember 2017 in Kraft war, beruhen, ersetzt die Methode nach Artikel 2 Absätze 1 bis 6a die ursprüngliche Methode, die für die Ermittlung des Normalwerts angewandt wurde, erst nach dem Tag, an dem die erste Auslaufüberprüfung dieser Maßnahmen nach dem 20. Dezember 2017 eingeleitet wird. Im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 bleiben diese Maßnahmen bis zum Abschluss der Überprüfung in Kraft.
(5) Die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung über die Verfahren und den Ablauf von Untersuchungen, abgesehen von den Bestimmungen über die Fristen, gelten für die Überprüfungen nach den Absätzen 2, 3 und 4.
Die Überprüfungen nach den Absätzen 2 und 3 werden ohne Verzögerungen durchgeführt und normalerweise innerhalb von 12 Monaten nach der Einleitung der Überprüfung abgeschlossen. Diese Überprüfungen werden in jedem Fall innerhalb von 15 Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen.
Überprüfungen nach Absatz 4 werden in jedem Fall innerhalb von neun Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen.
Wird in einem Verfahren eine Überprüfung nach Absatz 2 eingeleitet, während in demselben Verfahren eine Überprüfung nach Absatz 3 anhängig ist, so wird die Überprüfung nach Absatz 3 zu demselben Zeitpunkt abgeschlossen, zu dem auch die Überprüfung nach Absatz 2 abgeschlossen sein muss.
Wird die Untersuchung nicht innerhalb der in Unterabsatz 2, 3 und 4 genannten Fristen abgeschlossen, so
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treten die Maßnahmen im Falle von Überprüfungen nach Absatz 2 außer Kraft,
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treten die Maßnahmen im Falle paralleler Überprüfungen nach den Absätzen 2 und 3 außer Kraft, sofern die Überprüfung nach Absatz 2 eingeleitet worden war, während in demselben Verfahren eine Überprüfung nach Absatz 3 anhängig war, oder sofern solche Überprüfungen gleichzeitig eingeleitet worden waren, oder
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werden die Maßnahmen im Falle von Überprüfungen nach den Absätzen 3 und 4 unverändert aufrechterhalten.
Anschließend wird eine Bekanntmachung über das Außerkrafttreten bzw. die Aufrechterhaltung der Maßnahmen gemäß diesem Absatz im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Tritt die Maßnahme im Anschluss an eine Untersuchung nach Absatz 2 außer Kraft, so werden alle ab der Einleitung der Untersuchung auf Waren in der Zollabfertigung erhobenen Zölle erstattet, sofern den nationalen Zollbehörden ein diesbezüglicher Antrag vorgelegt wird und diese dem Antrag entsprechend den geltenden Zollvorschriften der Union über die Erstattung und den Erlass von Zöllen stattgeben. Die Erstattung schließt die Zahlung von Zinsen seitens der betreffenden nationalen Zollbehörden aus.
(6) Überprüfungen nach Maßgabe dieses Artikels werden von der Kommission eingeleitet. Die Kommission entscheidet gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren, ob Überprüfungen nach Maßgabe des Absatzes 2 dieses Artikels eingeleitet bzw. nicht eingeleitet werden. Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten auch, wenn ein Wirtschaftsbeteiligter oder ein Mitgliedstaat einen Antrag eingereicht hat, der die Einleitung einer Überprüfung nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 dieses Artikels rechtfertigt, und die Kommission die Prüfung dieses Antrags abgeschlossen hat oder wenn die Kommission selbst festgestellt hat, dass überprüft werden sollte, ob die weitere Anwendung von Maßnahmen notwendig ist.
Sofern die Überprüfungen dies rechtfertigen, werden die Maßnahmen gemäß dem in Artikel 15 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren gemäß Absatz 2 dieses Artikels aufgehoben oder aufrechterhalten oder gemäß den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels aufgehoben, aufrechterhalten oder geändert.
Werden Maßnahmen für einzelne Ausführer, aber nicht für das Land als Ganzes aufgehoben, so bleiben diese Ausführer weiterhin in das Verfahren einbezogen und können im Rahmen einer für dieses Land nach Maßgabe dieses Artikels durchgeführten Überprüfung automatisch erneut untersucht werden.
(7) Ist am Ende der Geltungsdauer der Maßnahmen nach Absatz 2 eine Überprüfung der Maßnahmen nach Absatz 3 bereits eingeleitet worden, so erstreckt sich diese Überprüfung auf die in Absatz 2 genannten Umstände.
(8) Unbeschadet des Absatzes 2 kann ein Einführer die Erstattung der erhobenen Zölle beantragen, wenn nachgewiesen wird, dass die Dumpingspanne, auf deren Grundlage die Zölle entrichtet wurden, beseitigt oder soweit verringert worden ist, dass sie niedriger als der geltende Zoll ist.
Zur Erstattung von Antidumpingzöllen stellt der Einführer einen Antrag an die Kommission. Der Antrag wird über den Mitgliedstaat übermittelt, in dessen Gebiet die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, und zwar innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der Betrag der zu erhebenden endgültigen Zölle von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgesetzt wurde, oder zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Beschluss über die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll erging. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission unverzüglich diesen Antrag.
Ein Antrag auf Erstattung gilt nur als hinreichend durch Beweise begründet, wenn er genaue Angaben über den Betrag der beantragten Erstattung von Antidumpingzöllen und alle Zollbelege für die Berechnung und Entrichtung dieses Betrags enthält. Dazu gehören auch Nachweise zu den Normalwerten und den Preisen bei der Ausfuhr in die Union während eines repräsentativen Zeitraums für die Ausführer oder Hersteller, für die die Zölle gelten. Ist der Einführer mit dem betroffenen Ausführer oder Hersteller nicht geschäftlich verbunden und stehen diese Informationen nicht sofort zur Verfügung oder ist der Ausführer oder der Hersteller nicht bereit, dem Einführer diese Informationen zu erteilen, so enthält der Antrag eine Erklärung des Ausführers oder des Herstellers, wonach die Dumpingspanne nach Maßgabe dieses Artikels verringert oder beseitigt worden ist und die einschlägigen Nachweise der Kommission übermittelt werden. Werden diese Nachweise von dem Ausführer oder dem Hersteller nicht innerhalb einer angemessenen Frist übermittelt, so wird der Antrag abgelehnt.
Die Kommission entscheidet, ob und inwieweit dem Antrag stattgegeben werden sollte; sie kann auch jederzeit beschließen, eine Interimsprüfung einzuleiten; die Informationen und Feststellungen im Rahmen dieser Überprüfung, die nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen für solche Überprüfungen durchgeführt wird, werden dann bei der Entscheidung zugrunde gelegt, ob und inwieweit eine Erstattung gerechtfertigt ist. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten, sobald sie die Prüfung des Antrags abgeschlossen hat.
Die Erstattung von Zöllen erfolgt normalerweise innerhalb von 12 Monaten und in keinem Fall später als 18 Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem der hinreichend begründete Erstattungsantrag von einem Einführer der Ware gestellt wurde, die Gegenstand des Antidumpingzolls ist.
Die zulässige Erstattung wird normalerweise von den Mitgliedstaaten innerhalb von 90 Tagen nach der Entscheidung der Kommission gezahlt.
(9) In allen Überprüfungen oder Erstattungsuntersuchungen gemäß diesem Artikel wendet die Kommission, soweit sich die Umstände nicht geändert haben, die gleiche Methodik an wie in der Untersuchung, die zur Einführung des Zolls führte, unter gebührender Berücksichtigung des Artikels 2, insbesondere der Absätze 11 und 12, und des Artikels 17.
In Bezug auf die Umstände, die für die Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 maßgeblich sind, werden alle einschlägigen Beweise, die in das Dossier aufgenommen wurden und zu denen die interessierten Parteien Stellung nehmen konnten, gebührend berücksichtigt, und zwar einschließlich der jeweiligen Berichte über die auf dem Inlandsmarkt der Ausführer und Hersteller herrschenden Umstände sowie der den Berichten zugrunde liegenden Beweise.
(10) Bei Untersuchungen nach Maßgabe dieses Artikels prüft die Kommission die Zuverlässigkeit der Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2. Wird jedoch beschlossen, den Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 9 rechnerisch zu ermitteln, so errechnet sie den Ausfuhrpreis ohne Abzug des für die Antidumpingzölle entrichteten Betrags, sofern schlüssige Beweise dafür vorgelegt werden, dass sich der Zoll in den Weiterverkaufspreisen und in den späteren Verkaufspreisen in der Union ordnungsgemäß niederschlägt.
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