Artikel 12 VO (EU) 2016/1036
Aufnahme
(1) Legt der Wirtschaftszweig der Union oder eine andere interessierte Partei — normalerweise innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Maßnahmen — ausreichende Informationen dafür vor, dass die Ausfuhrpreise nach dem ursprünglichen Untersuchungszeitraum und vor oder nach der Einführung der Maßnahmen zurückgegangen sind oder dass die Maßnahmen zu keiner oder nur zu einer unzureichenden Erhöhung der Weiterverkaufspreise oder der späteren Verkaufspreise der eingeführten Ware in der Union geführt haben, so kann die Kommission die Untersuchung wiederaufnehmen, um zu prüfen, ob die Maßnahmen sich auf die genannten Preise ausgewirkt haben. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten, wenn eine interessierte Partei ausreichende Informationen vorgelegt hat, die eine Wiederaufnahme der Untersuchung rechtfertigen, und die Kommission die Prüfung dieser Informationen abgeschlossen hat.
Unter den im Unterabsatz 1 festgelegten Voraussetzungen kann die Untersuchung auch auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats wieder aufgenommen werden.
(2) Während einer Wiederaufnahme der Untersuchung nach Maßgabe dieses Artikels erhalten die Ausführer, die Einführer und die Unionshersteller Gelegenheit, die Situation hinsichtlich der Weiterverkaufspreise und der späteren Verkaufspreise zu klären. Ist das Ergebnis, dass die Maßnahme zu einer Erhöhung der Preise geführt haben sollte, um die zuvor gemäß Artikel 3 festgestellte Schädigung zu beseitigen, werden die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 neu ermittelt und die Dumpingspannen zur Berücksichtigung der neu ermittelten Ausfuhrpreise neu berechnet. Wird angenommen, dass die in Artikel 12 Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, weil die Ausfuhrpreise nach dem ursprünglichen Untersuchungszeitraum und vor oder nach der Einführung der Maßnahmen zurückgegangen sind, so können die Dumpingspannen zur Berücksichtigung dieser niedrigeren Ausfuhrpreise neu berechnet werden.
(3) Wird im Fall einer Wiederaufnahme der Untersuchung nach diesem Artikel ein erhöhtes Dumping festgestellt, so können die geltenden Maßnahmen von der Kommission gemäß dem in Artikel 15 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren entsprechend den neuen Feststellungen zu den Ausfuhrpreisen geändert werden. Der gemäß diesem Artikel eingeführte Antidumpingzoll ist höchstens doppelt so hoch wie der ursprünglich eingeführte Zoll.
(4) Die einschlägigen Bestimmungen der Artikel 5 und 6 gelten für die Wiederaufnahme nach diesem Artikel, wobei jedoch diese Überprüfung ohne Verzögerung durchgeführt und normalerweise innerhalb von sechs Monaten nach der Wiederaufnahme der Untersuchung abgeschlossen wird. Solche Überprüfungen werden in jedem Fall innerhalb von neun Monaten nach der Wiederaufnahme der Untersuchung abgeschlossen.
Wird die Überprüfung nicht innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Fristen abgeschlossen, so werden die Maßnahmen unverändert aufrechterhalten. Es wird eine Bekanntmachung über die Aufrechterhaltung der Maßnahmen gemäß diesem Absatz im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(5) Angebliche Veränderungen des Normalwerts werden nach Maßgabe dieses Artikels nur berücksichtigt, wenn der Kommission innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung der Untersuchung gesetzten Frist vollständige Informationen zu den geänderten Normalwerten mit ordnungsgemäßen Beweisen vorgelegt werden. Erfordert eine Untersuchung eine Überprüfung der Normalwerte, so können die Einfuhren bis zum Abschluss der Untersuchung gemäß Artikel 14 Absatz 5 zollamtlich erfasst werden.
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