Artikel 14 VO (EU) 2016/1036
Allgemeine Bestimmungen
(1) Vorläufige oder endgültige Antidumpingzölle werden durch Verordnung eingeführt und von den Mitgliedstaaten in der Form, zu dem Satz und nach den sonstigen Modalitäten erhoben, die in der Verordnung zur Einführung dieser Zölle festgelegt sind. Diese Zölle werden auch unabhängig von den Zöllen, Steuern und anderen normalerweise bei der Einfuhr geforderten Abgaben erhoben.
Auf eine Ware dürfen nicht zugleich Antidumpingzölle und Ausgleichszölle erhoben werden, um ein und dieselbe Situation, die sich aus einem Dumping oder der Gewährung einer Ausfuhrsubvention ergibt, zu bereinigen.
(2) Verordnungen zur Einführung vorläufiger oder endgültiger Antidumpingzölle sowie Verordnungen und Beschlüsse zur Annahme von Verpflichtungen oder zur Einstellung von Untersuchungen oder Verfahren werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Diese Verordnungen und Beschlüsse enthalten insbesondere — unter der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen — den Namen der Ausführer, soweit möglich, oder der betroffenen Länder, eine Beschreibung der Waren und eine Zusammenfassung der wichtigsten Fakten und Erwägungen im Zusammenhang mit der Ermittlung des Dumpings und der Schädigung. In jedem Fall wird den bekanntermaßen betroffenen Parteien eine Kopie der Verordnung oder des Beschlusses zugesandt. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten sinngemäß für die Überprüfungen.
(3) Besondere Bestimmungen, insbesondere über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung, wie sie in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) enthalten sind, und über die Anwendung und Erhebung eines Antidumpingzolls auf dem Festlandsockel eines Mitgliedstaats oder in der von einem Mitgliedstaat gemäß dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) ausgewiesenen ausschließlichen Wirtschaftszone, können gemäß dieser Verordnung angenommen werden.
(4) Im Interesse der Union können die gemäß dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen durch einen Beschluss der Kommission gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 vorgesehenen Beratungsverfahren für einen Zeitraum von neun Monaten ausgesetzt werden. Die Aussetzung kann durch die Kommission gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 vorgesehenen Beratungsverfahren für einen weiteren Zeitraum, der ein Jahr nicht überschreiten darf, verlängert werden.
Maßnahmen dürfen nur ausgesetzt werden, wenn sich die Marktbedingungen vorübergehend derart geändert haben, dass eine erneute Schädigung aufgrund der Aussetzung unwahrscheinlich ist, vorausgesetzt, dem Wirtschaftszweig der Union wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und diese Stellungnahme wurde berücksichtigt. Die Maßnahmen können jederzeit gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 vorgesehenen Beratungsverfahren wieder in Kraft gesetzt werden, wenn die Gründe für die Aussetzung nicht mehr bestehen.
(5) Ab Einleitung der Untersuchung und nach rechtzeitiger Unterrichtung der Mitgliedstaaten kann die Kommission die Zollbehörden anweisen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren zollamtlich zu erfassen, sodass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an eingeführt werden können. Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren wird auf einen Antrag des Wirtschaftszweigs der Union vorgenommen, der ausreichende Beweise für die Rechtfertigung dieser Maßnahme enthält. Die Einfuhren können auch auf Initiative der Kommission zollamtlich erfasst werden. Die zollamtliche Erfassung wird durch eine Verordnung der Kommission eingeführt. Die genannte Verordnung gibt den Zweck dieser Erfassung und, soweit angemessen, den geschätzten Betrag der möglichen zukünftigen Zollschuld an. Die Einfuhren dürfen nicht länger als neun Monate zollamtlich erfasst werden.
(5a) Während des Vorunterrichtungszeitraums nach Artikel 19a erfasst die Kommission Einfuhren gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels zollamtlich, es sei denn, sie verfügt über ausreichende Beweise im Sinne des Artikels 5 dafür, dass die Anforderungen entweder des Artikels 10 Absatz 4 Buchstabe c oder des Artikels 10 Absatz 4 Buchstabe d nicht erfüllt sind. Vor einer Entscheidung über eine zollamtliche Erfassung analysiert die Kommission insbesondere die Informationen, die sie auf Grundlage der Codes des Integrierten Tarifs der Europäischen Union (TARIC) erhoben hat, die sie gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels für die Ware, die Gegenstand der Untersuchung ist, festgelegt hat.
(6) Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission jeden Monat über den Einfuhrhandel bei Waren, die Gegenstand von Untersuchungen und von Maßnahmen sind, und über die gemäß dieser Verordnung vereinnahmten Zollbeträge. Wenn die Kommission eine Untersuchung nach Artikel 5 einleitet, legt sie für die Ware, die Gegenstand der Untersuchung ist, TARIC-Codes fest. Sobald die Untersuchung eingeleitet ist, verwenden die Mitgliedstaaten diese TARIC-Codes, wenn sie über die Einfuhren der Ware, die Gegenstand dieser Untersuchung ist, berichten. Die Kommission kann auf ausdrückliche und mit Gründen versehene Anfrage einer interessierten Partei beschließen, ihr eine nicht vertrauliche Zusammenfassung der Informationen zum aggregierten Einfuhrvolumen und zum Wert der betreffenden Waren bereitzustellen.
(7) Unbeschadet des Absatzes 6 kann die Kommission die Mitgliedstaaten im Einzelfall ersuchen, die zur wirksamen Überwachung der Anwendung der Maßnahmen erforderlichen Informationen zu übermitteln. Diesbezüglich gilt Artikel 6 Absätze 3 und 4. Für sämtliche von den Mitgliedstaaten gemäß dem vorliegenden Artikel übermittelten Informationen gilt Artikel 19 Absatz 6.
(8) Immer wenn die Kommission beabsichtigt, ein Dokument mit allgemeinen Leitlinien für etwaige interessierte Parteien zur Anwendung dieser Verordnung anzunehmen, führt sie im Einklang mit Artikel 11 Absatz 3 EUV eine öffentliche Anhörung durch. Dabei können auch das Europäische Parlament und der Rat ihre Standpunkte darlegen.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
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