Artikel 14a VO (EU) 2016/1036

Festlandsockel oder ausschließliche Wirtschaftszone

(1) Antidumpingzölle können auch auf gedumpte Waren eingeführt werden, die in erheblichen Mengen auf eine künstliche Insel, eine feste oder schwimmende Einrichtung oder eine andere Struktur auf dem Festlandsockel eines Mitgliedstaats oder in der von einem Mitgliedstaat gemäß dem SRÜ ausgewiesenen ausschließlichen Wirtschaftszone verbracht werden, wenn hierdurch der Wirtschaftszweig der Union geschädigt würde. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Bedingungen für die Entstehung dieser Zölle sowie die Verfahren für die Mitteilung und Anmeldung der betreffenden Waren und für die Zahlung dieser Zölle, einschließlich ihrer Erhebung, ihrer Erstattung und ihrem Erlass, festgelegt sind (Zollinstrument). Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 15 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2) Die Kommission führt erst ab dem Tag Zölle nach Absatz 1 ein, an dem das in Absatz 1 genannte Zollinstrument einsatzbereit ist. Die Kommission teilt allen Wirtschaftsbeteiligten im Wege einer gesonderten Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union mit, dass das Zollinstrument einsatzbereit ist.

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