Artikel 8 VO (EU) 2016/1036

Verpflichtungen

(1) Wurde im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung das Vorliegen von Dumping und Schädigung festgestellt, kann die Kommission gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 vorgesehenen Beratungsverfahren zufriedenstellende freiwillige Verpflichtungsangebote annehmen, in denen sich ein Ausführer verpflichtet, seine Preise zu ändern oder die Ausfuhren zu Dumpingpreisen zu unterlassen, sofern die schädigenden Auswirkungen des Dumpings auf diese Weise beseitigt werden.

In diesem Fall gelten von der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 1 eingeführte vorläufige Zölle bzw. gemäß Artikel 9 Absatz 4 eingeführte endgültige Zölle während der Geltungsdauer dieser Verpflichtungen nicht für die Einfuhren der betroffenen Ware, die von den Unternehmen hergestellt werden, die im Beschluss der Kommission zur Annahme des Verpflichtungsangebots und in etwaigen späteren Änderungen dieses Beschlusses aufgeführt sind.

Preiserhöhungen aufgrund dieser Verpflichtungen dürfen nicht höher sein, als es zum Ausgleich der Dumpingspanne erforderlich ist; sie müssen niedriger als die Dumpingspanne sein, wenn diese Erhöhungen ausreichen, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen.

Bei der Prüfung der Frage, ob aufgrund dieser Verpflichtungen vorgenommene Preiserhöhungen, die unter der Dumpingspanne liegen, ausreichend sind, um die Schädigung zu beseitigen, gelten Artikel 7 Absätze 2a, 2b, 2c und 2d entsprechend.

(2) Verpflichtungen können von der Kommission vorgeschlagen werden, aber ein Ausführer ist nicht verpflichtet, derartige Verpflichtungen einzugehen. Die Tatsache, dass Ausführer solche Verpflichtungen nicht anbieten oder einer Aufforderung hierzu nicht nachkommen, wirkt sich nicht nachteilig auf die Prüfung des Falls aus.

Jedoch kann festgestellt werden, dass eine drohende Schädigung mit größerer Wahrscheinlichkeit eintreten wird, wenn die gedumpten Einfuhren anhalten. Verpflichtungen dürfen von den Ausführern nur dann verlangt oder angenommen werden, wenn vorläufig festgestellt wurde, dass Dumping vorliegt und dass dadurch eine Schädigung verursacht wird.

Außer unter außergewöhnlichen Umständen müssen Verpflichtungen spätestens fünf Tage vor Ende des Zeitraums angeboten werden, in dem gemäß Artikel 20 Absatz 5 Bemerkungen vorgebracht werden können, sodass auch für andere Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme besteht.

(3) Verpflichtungsangebote brauchen nicht angenommen zu werden, wenn ihre Annahme als nicht sinnvoll angesehen wird, beispielsweise weil die Zahl der tatsächlichen oder potenziellen Ausführer zu groß ist oder andere Gründe, einschließlich Erwägungen grundsätzlicher Art, zu denen insbesondere die Grundsätze und Verpflichtungen gehören, die sich aus multilateralen Umweltübereinkünften und den zugehörigen Protokollen, deren Vertragspartei die Union ist, sowie den in Anhang Ia dieser Verordnung aufgeführten Übereinkommen der IAO ergeben, dagegen sprechen. Dem betroffenen Ausführer kann der Grund, aus dem beabsichtigt wird, die Ablehnung des Verpflichtungsangebots vorzuschlagen, mitgeteilt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Gründe für die Ablehnung werden in dem endgültigen Beschluss dargelegt.

(4) Die Parteien, die eine Verpflichtung anbieten, müssen eine im Sinne von Artikel 19 aussagekräftige nicht vertrauliche Fassung dieser Verpflichtung vorlegen, damit sie den von der Untersuchung betroffenen Parteien, dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Verfügung gestellt werden kann.

Vor der Annahme eines solchen Angebots erhält außerdem der Wirtschaftszweig der Union die Möglichkeit, zu den wichtigsten Merkmalen der Verpflichtung Stellung zu nehmen.

(5) Werden Verpflichtungen angenommen, so wird die Untersuchung eingestellt. Die Kommission stellt die Untersuchung gemäß dem in Artikel 15 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren ein.

(6) Werden Verpflichtungen angenommen, so wird die Untersuchung des Dumpings und der Schädigung normal abgeschlossen. Wird in diesem Fall festgestellt, dass kein Dumping oder keine Schädigung vorliegt, so wird die Verpflichtung automatisch hinfällig, es sei denn, diese Feststellung ist weitgehend auf das Bestehen einer Verpflichtung zurückzuführen. In diesen Fällen kann verlangt werden, dass die Verpflichtung über einen angemessenen Zeitraum aufrechterhalten wird.

Wird festgestellt, dass Dumping und eine Schädigung vorliegen, so wird die Verpflichtung entsprechend den Verpflichtungsbedingungen und dieser Verordnung aufrechterhalten.

(7) Die Kommission verlangt von jedem Ausführer, von dem eine Verpflichtung angenommen wurde, dass er in regelmäßigen Abständen Informationen über die Einhaltung dieser Verpflichtung erteilt und die Überprüfung der diesbezüglichen Angaben gestattet. Kommt der Ausführer diesem Verlangen nicht nach, so wird dies als eine Verletzung der Verpflichtung angesehen.

(8) Werden Verpflichtungen von bestimmten Ausführern im Laufe einer Untersuchung angenommen, so gelten sie gemäß Artikel 11 als von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Untersuchung für das Ausfuhrland abgeschlossen wird.

(9) Wird eine Verpflichtung von einer Partei verletzt oder zurückgenommen, oder widerruft die Kommission die Annahme der Verpflichtung, so wird die Annahme der Verpflichtung durch einen Beschluss der Kommission oder gegebenenfalls eine Verordnung der Kommission widerrufen, und es gilt automatisch der von der Kommission gemäß Artikel 7 eingeführte vorläufige Zoll oder der gemäß Artikel 9 Absatz 4 eingeführte endgültige Zoll, sofern der betroffene Ausführer Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat, es sei denn, er hat die Verpflichtung selbst zurückgenommen. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten, wenn sie beschließt, eine Verpflichtung zurückzunehmen.

Jede betroffene Partei und jeder Mitgliedstaat können Informationen vorlegen, die Anscheinsbeweise dafür enthalten, dass eine Verpflichtung verletzt wurde. Die anschließende Prüfung, ob eine Verletzung der Verpflichtung vorliegt, wird normalerweise innerhalb von sechs Monaten, keinesfalls aber später als neun Monate nach der Stellung eines ordnungsgemäß begründeten Antrags abgeschlossen.

Die Kommission kann die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten um Unterstützung bei der Überwachung der Verpflichtungen ersuchen.

(10) Ein vorläufiger Zoll kann gemäß Artikel 7 auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen eingeführt werden, sofern Grund zu der Annahme besteht, dass eine Verpflichtung verletzt worden ist, oder im Fall der Verletzung oder der Rücknahme einer Verpflichtung, sofern die Untersuchung, die zu der Verpflichtung führte, nicht abgeschlossen wurde.

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