Artikel 12 VO (EU) 2016/1037
Vorläufige Maßnahmen
(1) Vorläufige Zölle können auferlegt werden, wenn
- a)
- ein Verfahren nach Artikel 10 eingeleitet wurde,
- b)
- eine entsprechende Bekanntmachung veröffentlicht wurde und die interessierten Parteien nach Artikel 10 Absatz 12 Unterabsatz 2 ausreichend Gelegenheit erhielten, Informationen vorzulegen und Stellungnahmen abzugeben,
- c)
- vorläufig festgestellt wurde, dass der eingeführten Ware anfechtbare Subventionen zugutekommen und ein Wirtschaftszweig der Union dadurch geschädigt wird, und
- d)
- im Interesse der Union ein Eingreifen zur Verhinderung dieser Schädigung erforderlich ist.
Die vorläufigen Zölle werden frühestens 60 Tage, spätestens jedoch neun Monate nach der Einleitung des Verfahrens eingeführt.
Der vorläufige Ausgleichszoll entspricht der vorläufig ermittelten Gesamthöhe der anfechtbaren Subventionen.
Kann die Kommission auf der Grundlage aller vorgelegten Informationen eindeutig zu dem vorläufigen Ergebnis kommen, dass es nicht im Interesse der Union liegt, den vorläufigen Ausgleichszoll in dieser Höhe einzuführen, so wird dieser Zoll in einer Höhe eingeführt, die ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen, sofern diese niedriger ist als die Gesamthöhe der anfechtbaren Subventionen.
Im Anschluss an die Unterrichtung der interessierten Parteien nach Artikel 29a wird drei Wochen lang auf die Erhebung vorläufiger Zölle verzichtet (Vorunterrichtungszeitraum). Die Unterrichtung greift einem etwaigen späteren entsprechenden Beschluss der Kommission nicht vor.
Die Kommission überprüft bis zum 9. Juni 2020, ob es während des Vorunterrichtungszeitraums zu einem erheblichen Anstieg der Einfuhren gekommen ist, und, sollte dies der Fall sein, ob der Wirtschaftszweig der Union trotz der Maßnahmen, die die Kommission aufgrund von Artikel 24 Absatz 5 Buchstabe a und Artikel 15 Absatz 1 gegebenenfalls ergriffen hat, durch diesen Anstieg zusätzlich geschädigt wurde. Hierbei stützt sie sich insbesondere auf die Daten, die nach Artikel 24 Absatz 6 erhoben werden, sowie auf alle ihr zur Verfügung stehenden einschlägigen Informationen. Die Kommission erlässt gemäß Artikel 32b einen delegierten Rechtsakt, durch den der Vorunterrichtungszeitraum auf zwei Wochen verkürzt wird, wenn es zu einem erheblichen Anstieg der Einfuhren gekommen ist, durch den ein Wirtschaftszweig der Union zusätzlich geschädigt wurde, beziehungsweise auf vier Wochen verlängert wird, wenn dies nicht der Fall war.
Gleichzeitig mit der Unterrichtung der interessierten Parteien nach Artikel 29a teilt die Kommission auf ihrer Website öffentlich mit, dass sie beabsichtigt, vorläufige Zölle einzuführen; diese Mitteilung enthält Informationen über die eventuellen Zollsätze.
(1a) Wird die Schädigungsspanne auf der Grundlage eines Zielpreises berechnet, so wird die herangezogene Zielgewinnspanne unter Berücksichtigung von Faktoren wie der Höhe der Rentabilität vor der Steigerung der Einfuhren aus dem Land, das Gegenstand der Untersuchung ist, der Höhe der Rentabilität, die zur Deckung sämtlicher Kosten und Investitionen, Forschung und Entwicklung (FuE) sowie Innovation erforderlich ist, und der Höhe der Rentabilität, die unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu erwarten ist, festgelegt. Diese Gewinnspanne darf nicht niedriger als 6 % sein.
(1b) Bei der Festlegung des Zielpreises werden die tatsächlichen Herstellungskosten des Wirtschaftszweigs der Union, wie sie sich aus den multilateralen Umweltübereinkünften und den zugehörigen Protokollen, deren Vertragspartei die Union ist, oder aus den in Anhang Ia dieser Verordnung aufgeführten Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) ergeben, gebührend berücksichtigt. Darüber hinaus werden künftige, nicht unter Absatz 1a des vorliegenden Artikels fallende Kosten, die sich aus diesen Übereinkünften und Übereinkommen ergeben und die dem Wirtschaftszweig der Union während des Zeitraums der Anwendung der Maßnahme nach Artikel 18 Absatz 1 entstehen, berücksichtigt.
(2) Die vorläufigen Zölle sind in Form einer Sicherheitsleistung einzuführen, und die Überführung der betreffenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer solchen Sicherheit abhängig.
(3) Die Kommission trifft vorläufige Maßnahmen nach dem in Artikel 25 Absatz 4 vorgesehenen Verfahren.
(4) Beantragt ein Mitgliedstaat ein umgehendes Eingreifen der Kommission und sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 erfüllt, so beschließt die Kommission innerhalb von höchstens fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, ob ein vorläufiger Ausgleichszoll einzuführen ist.
(5) Vorläufige Ausgleichszölle werden für höchstens vier Monate eingeführt.
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