Artikel 13 VO (EU) 2016/1037
Verpflichtungen
(1) Wurde im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung das Vorliegen von Subventionierung und Schädigung festgestellt, so kann die Kommission gemäß dem in Artikel 25 Absatz 2 vorgesehenen Beratungsverfahren zufriedenstellende freiwillige Verpflichtungsangebote annehmen, in denen
- a)
- das Ursprungs- und/oder Ausfuhrland sich verpflichtet, die Subventionen zu beseitigen oder zu begrenzen oder sonstige Maßnahmen in Bezug auf ihre Auswirkungen zu treffen, oder
- b)
- ein Ausführer sich verpflichtet, seine Preise zu ändern oder die Ausfuhr in das betreffende Gebiet zu unterlassen, solange für die Ausfuhr anfechtbare Subventionen gewährt werden, sofern die schädigenden Auswirkungen der Subventionen auf diese Weise beseitigt werden.
In diesem Fall gelten von der Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 3 eingeführte vorläufige Zölle bzw. gemäß Artikel 15 Absatz 1 eingeführte endgültige Zölle während der Geltungsdauer dieser Verpflichtungen nicht für die Einfuhren der betroffenen Ware, die von den Unternehmen hergestellt werden, die im Beschluss der Kommission zur Annahme des Verpflichtungsangebots und in etwaigen späteren Änderungen dieses Beschlusses aufgeführt sind.
Preiserhöhungen aufgrund solcher Verpflichtungen dürfen nicht höher sein, als es zum Ausgleich der anfechtbaren Subventionen erforderlich ist.
Kann die Kommission auf der Grundlage aller vorgelegten Informationen eindeutig zu dem vorläufigen Ergebnis kommen, dass es nicht im Interesse der Union liegt, die Preiserhöhungen aufgrund solcher Verpflichtungen im Einklang mit Absatz 1 Unterabsatz 3 festzulegen, so sind die Preiserhöhungen niedriger als die anfechtbaren Subventionen, sofern dies ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen.
(2) Verpflichtungen können von der Kommission vorgeschlagen werden, aber ein Land oder ein Ausführer ist nicht gezwungen, derartige Verpflichtungen einzugehen. Die Tatsache, dass Länder oder Ausführer solche Verpflichtungen nicht anbieten oder einer Aufforderung hierzu nicht nachkommen, darf sich nicht nachteilig auf die Prüfung des Falls auswirken.
Jedoch kann festgestellt werden, dass eine drohende Schädigung mit größerer Wahrscheinlichkeit eintreten wird, wenn die subventionierten Einfuhren anhalten. Verpflichtungen dürfen von den Ländern oder den Ausführern nur dann verlangt oder angenommen werden, wenn vorläufig festgestellt wurde, dass Subventionen vorliegen und dadurch eine Schädigung verursacht wird.
Außer unter außergewöhnlichen Umständen müssen Verpflichtungen spätestens fünf Tage vor Ende des Zeitraums angeboten werden, in dem gemäß Artikel 30 Absatz 5 Bemerkungen vorgebracht werden können, sodass auch für andere Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme besteht.
(3) Verpflichtungsangebote brauchen nicht angenommen zu werden, wenn ihre Annahme als nicht sinnvoll angesehen wird, beispielsweise weil die Zahl der tatsächlichen oder potenziellen Ausführer zu groß ist oder andere Gründe, einschließlich Erwägungen grundsätzlicher Art, zu denen insbesondere die Grundsätze und Verpflichtungen gehören, die sich aus multilateralen Umweltübereinkünften und den zugehörigen Protokollen, deren Vertragspartei die Union ist, sowie den in Anhang Ia dieser Verordnung aufgeführten Übereinkommen der IAO ergeben, dagegen sprechen. Dem betreffenden Ausführer und/oder dem betreffenden Ursprungs- und/oder Ausfuhrland kann der Grund, aus dem die Ablehnung des Verpflichtungsangebots vorgeschlagen wird, mitgeteilt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Gründe für die Ablehnung werden in dem endgültigen Beschluss dargelegt.
(4) Die Parteien, die eine Verpflichtung anbieten, müssen eine im Sinne von Artikel 29 aussagekräftige nicht vertrauliche Fassung dieser Verpflichtung vorlegen, damit sie den von der Untersuchung betroffenen Parteien, dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Verfügung gestellt werden kann.
Vor der Annahme eines solchen Angebots erhält außerdem der Wirtschaftszweig der Union die Möglichkeit, zu den wichtigsten Merkmalen der Verpflichtung Stellung zu nehmen.
(5) Werden Verpflichtungen angenommen, so wird die Untersuchung eingestellt. Die Kommission stellt die Untersuchung nach dem in Artikel 25 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren ein.
(6) Werden Verpflichtungen angenommen, wird die Subventions- und Schadensuntersuchung normalerweise abgeschlossen. Wird in diesem Fall festgestellt, dass keine Subventionierung oder keine Schädigung vorliegt, so wird die Verpflichtung automatisch hinfällig, es sei denn, diese Feststellung ist weitgehend auf das Bestehen der Verpflichtung zurückzuführen. In diesem Fall kann verlangt werden, dass die Verpflichtung über einen angemessenen Zeitraum aufrechterhalten wird.
Wird festgestellt, dass eine Subventionierung und eine Schädigung vorliegen, so wird die Verpflichtung entsprechend den Verpflichtungsbedingungen und dieser Verordnung aufrechterhalten.
(7) Die Kommission verlangt von den Ländern und den Ausführern, von denen Verpflichtungen angenommen wurden, dass sie regelmäßig Informationen über die Einhaltung dieser Verpflichtungen erteilen und die Überprüfung der diesbezüglichen Angaben gestatten. Kommt eine Regierung oder ein Ausführer diesem Verlangen nicht nach, so wird dies als eine Verletzung der Verpflichtung angesehen.
(8) Werden Verpflichtungen von bestimmten Ausführern im Laufe einer Untersuchung angenommen, so gelten sie für die Zwecke der Artikel 18, 19, 20 und 22 als von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Untersuchung für das Ursprungs- und/oder Ausfuhrland eingestellt wird.
(9) Wird eine Verpflichtung von einer Partei verletzt oder zurückgenommen, oder nimmt die Kommission die Annahme der Verpflichtung zurück, so wird die Annahme des Verpflichtungsangebots durch die Kommission gegebenenfalls zurückgenommen, und es gilt automatisch der von der Kommission gemäß Artikel 12 eingeführte vorläufige Zoll bzw. der gemäß Artikel 15 Absatz 1 eingeführte endgültige Zoll, sofern der betroffene Ausführer oder das Ursprungs- und/oder Ausfuhrland Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat, es sei denn, dieser Ausführer oder dieses Land hat die Verpflichtung selbst zurückgenommen. Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten, wenn sie beschließt, eine Verpflichtung zurückzunehmen.
Jede betroffene Partei und jeder Mitgliedstaat kann Informationen vorlegen, die Anscheinsbeweise dafür enthalten, dass eine Verpflichtung verletzt wurde. Die anschließende Prüfung, ob eine Verletzung der Verpflichtung vorliegt, wird normalerweise innerhalb von sechs Monaten, keinesfalls aber später als neun Monate nach der Stellung eines ordnungsgemäß begründeten Antrags abgeschlossen.
Die Kommission kann die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten um Unterstützung bei der Überwachung der Verpflichtungen ersuchen.
(10) Ein vorläufiger Zoll kann gemäß Artikel 12 auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen eingeführt werden, sofern Grund zur Annahme besteht, dass eine Verpflichtung verletzt wird, oder im Fall der Verletzung oder der Kündigung einer Verpflichtung, sofern die Untersuchung, die zu der Verpflichtung führte, nicht abgeschlossen ist.
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