Artikel 15 VO (EU) 2016/1037

Einführung endgültiger Zölle

(1) Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts, dass anfechtbare Subventionen und eine dadurch verursachte Schädigung vorliegen und im Unionsinteresse ein Eingreifen gemäß Artikel 31 erforderlich ist, so führt die Kommission nach dem in Artikel 25 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren einen endgültigen Ausgleichszoll ein. Sind bereits vorläufige Zölle in Kraft, leitet die Kommission dieses Verfahren spätestens einen Monat vor Außerkrafttreten dieser Zölle ein.

Es werden keine Maßnahmen eingeführt, wenn die Subventionen aufgehoben werden oder nachgewiesen wird, dass den betreffenden Ausführern durch die Subventionen kein Vorteil mehr gewährt wird.

Der Ausgleichszoll darf die ermittelte Gesamthöhe der anfechtbaren Subventionen nicht übersteigen.

Kann die Kommission auf der Grundlage aller vorgelegten Informationen eindeutig zu dem Ergebnis kommen, dass es nicht im Interesse der Union liegt, die Höhe der Maßnahmen im Einklang mit Unterabsatz 3 festzulegen, so ist der Ausgleichszoll niedriger als die anfechtbaren Subventionen, sofern dies ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen.

Hat die Kommission keine Einfuhren erfasst, stellt aber nach Analyse aller ihr zur Verfügung stehenden einschlägigen Informationen beim Erlass endgültiger Maßnahmen fest, dass bei den Einfuhren, die Gegenstand der Untersuchung sind, während des Vorunterrichtungszeitraums ein zusätzlicher erheblicher Anstieg zu verzeichnen ist, so berücksichtigt sie die zusätzliche Schädigung, die durch diesen Anstieg entstanden ist, bei der Festlegung der Schadensspanne während eines Zeitraums, der den in Artikel 18 Absatz 1 genannten Zeitraum nicht überschreitet.

(2) Ein Ausgleichszoll wird jeweils in der angemessenen Höhe ohne Diskriminierung auf alle Einfuhren der Ware gleich welcher Herkunft eingeführt, sofern festgestellt wurde, dass für sie anfechtbare Subventionen gewährt werden und dass sie eine Schädigung verursachen; ausgenommen sind die Einfuhren von Parteien, von denen gemäß dieser Verordnung Verpflichtungen angenommen wurden.

In der Verordnung zur Einführung des Zolls wird der Zoll für jeden Lieferanten oder, wenn dies nicht möglich ist, für das betroffene Lieferland festgesetzt.

(3) Wenn die Kommission ihre Untersuchung gemäß Artikel 27 beschränkt, dürfen die Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Ausführern oder Herstellern, die sich gemäß Artikel 27 selbst gemeldet haben, aber nicht in die Untersuchung einbezogen wurden, die gewogene durchschnittliche Höhe der anfechtbaren Subventionen nicht übersteigen, die für die in die Stichprobe einbezogenen Parteien ermittelt wurde.

Für die Zwecke dieses Absatzes lässt die Kommission anfechtbare Subventionen, die gleich null oder geringfügig sind oder deren Höhe gemäß Artikel 28 ermittelt wurde, unberücksichtigt.

Auf die Einfuhren von den Ausführern oder Herstellern, für die gemäß Artikel 27 ein individueller Subventionsbetrag errechnet wird, werden individuelle Zölle angewendet.

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