Artikel 16 VO (EU) 2016/1037

Rückwirkung

(1) Vorläufige Maßnahmen und endgültige Ausgleichszölle werden nur auf Waren angewendet, die nach dem Zeitpunkt, zu dem die gemäß Artikel 12 Absatz 1 bzw. gemäß Artikel 15 Absatz 1 getroffene Maßnahme in Kraft tritt, in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, vorbehaltlich der in dieser Verordnung genannten Ausnahmen.

(2) Ist ein vorläufiger Zoll eingeführt worden und wird endgültig festgestellt, dass anfechtbare Subventionen und eine Schädigung vorliegen, so beschließt die Kommission unabhängig davon, ob ein endgültiger Ausgleichszoll einzuführen ist, in welcher Höhe der vorläufige Zoll endgültig zu vereinnahmen ist.

In diesem Fall bedeutet „Schädigung” weder die erhebliche Verzögerung der Errichtung eines Wirtschaftszweigs der Union noch das Drohen einer bedeutenden Schädigung, es sei denn, es wird festgestellt, dass aus dieser drohenden Schädigung ohne die vorläufigen Maßnahmen tatsächlich eine bedeutende Schädigung entstanden wäre. In allen anderen Fällen einer solchen drohenden Schädigung oder Verzögerung werden die vorläufigen Beträge freigegeben, und endgültige Zölle können nur ab dem Zeitpunkt der endgültigen Feststellung einer drohenden Schädigung oder einer erheblichen Verzögerung eingeführt werden.

(3) Ist der endgültige Ausgleichszoll höher als der vorläufige Zoll, so wird der Differenzbetrag nicht erhoben. Ist der endgültige Zoll niedriger als der vorläufige Zoll, so wird der Zoll neu berechnet. Im Fall einer negativen endgültigen Feststellung wird der vorläufige Zoll nicht bestätigt.

(4) Ein endgültiger Ausgleichszoll kann auf die Waren erhoben werden, die innerhalb von 90 Tagen vor dem Zeitpunkt der Anwendung der vorläufigen Maßnahmen, aber nicht vor der Einleitung der Untersuchung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, sofern:

a)
die Einfuhren gemäß Artikel 24 Absatz 5 zollamtlich erfasst wurden,
b)
die betreffenden Einführer von der Kommission Gelegenheit zur Stellungnahme erhielten,
c)
kritische Umstände vorliegen, unter denen eine schwer wieder auszugleichende Schädigung durch massive, in einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum getätigte Einfuhren einer Ware verursacht wird, der anfechtbare Subventionen im Sinne dieser Verordnung zugute kommen, und
d)
es notwendig erscheint, rückwirkend Ausgleichszölle auf diese Einfuhren zu erheben, um die Wiederholung einer solchen Schädigung auszuschließen.

(5) Im Fall der Verletzung oder Rücknahme von Verpflichtungen können endgültige Zölle auf die Waren erhoben werden, die innerhalb von höchstens 90 Tagen vor der Anwendung der vorläufigen Maßnahmen in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, sofern die Einfuhren gemäß Artikel 24 Absatz 5 zollamtlich erfasst wurden und eine solche rückwirkende Erhebung nicht für die Einfuhren gilt, die vor der Verletzung oder Rücknahme der Verpflichtung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden.

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